Kritik am Arbeitgeber auf Facebook - ein Kündigungsgrund?

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Kritik am Arbeitgeber auf Facebook – ein Kündigungsgrund?

Wer als Arbeitnehmer bei einem beleidigenden Beitrag über den Arbeitgeber auf Facebook den „Gefällt-mir-Button“ betätigt, muss mit einer fristlosen Kündigung rechnen. All zu leichtfertig lästert so mancher Arbeitnehmer über seinen Dienstherren in den Sozialen Netzwerken, doch diese Art, „Dampf“ abzulassen, kann neben strafrechtlichen Konsequenzen auch den Verlust des Arbeitsplatzes bedeuten.

Nicht jede Äußerung fällt unter die Meinungsfreiheit

Grundsätzlich muss sich ein Arbeitnehmer nicht alles gefallen lassen. Eine kritische Haltung an sich rechtfertig noch lange keine Kündigung von Seiten des Arbeitgebers. Die freie Meinungsäußerung genießt in der Verfassung einen hohen Stellenwert und ist in Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz (GG) geregelt. Jedoch hat die Freiheit – seine Meinung kundzutun – auch Grenzen.

So sind ehrverletzende Äußerungen nicht von der Meinungsfreiheit erfasst und stellen einen Straftatbestand dar. Zudem verstoßen diese Äußerungen gegen Rücksichtnahmepflichten gegenüber dem Arbeitgeber im Sinne des § 241 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Verleumdung, üble Nachrede und Beleidigung als Kündigungsgrund

Kritik als solche kann vielfach und unterschiedlich interpretiert werden – auch hier gilt: Der Ton macht die Musik. Überzogene und beleidigende Kommentare und Beiträge in den Sozialen Medien erfüllen jedoch so manches Mal einen strafrechtlich relevanten Tatbestand. Zu unterscheiden ist zwischen der Verleumdung (§ 187 StGB), der üblen Nachrede (§ 186 StGB) und einer Beleidigung (§ 185 StGB).

Die Verleumdung und die üble Nachrede haben gemeinsam, dass darunter die Ehrverletzung aufgrund der Kundgabe einer unwahren Tatsache gegenüber Dritten zu verstehen ist. Die Verleumdung geht sogar noch einen Schritt weiter und verlangt eine solche Äußerung wider besseren Wissens. Demgegenüber beleidigt jemand einen Dritten, wenn er diesen jenseits von überspitzter Kritik als Person herabsetzt - man spricht in diesem Zusammenhang auch von einer „Schmähkritik“ (BVerfGE NJW 1991, 95 ff.).

Grundsätzlich muss in solchen Fällen mit der Kündigung gerechnet werden, denn dies kann ein Verstoß gegen die Rücksichtnahme gegenüber dem Arbeitgeber bedeuten. Es ist auch einem juristischen Laien verständlich, dass durch solche Ehrverletzungen das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erheblich beschädigt oder gar zerstört wird. Im Einzelfall ist jedoch zu beurteilen, ob eine (fristlose) Kündigung oder lediglich eine Abmahnung die juristische Folge ist.

Fristlose Kündigung bei schwerwiegender Pflichtverletzung

Eine fristlose Kündigung im Sinne des §626 BGB setzt eine so schwerwiegende Pflicht- bzw. Ehrverletzung voraus, dass eine weitere Zusammenarbeit nicht zumutbar ist. Diese Feststellung ist im Einzelfall zu beurteilen. Dabei ist es unerheblich ob der Name des Unternehmens explizit in der „Kritik“ erwähnt wird (LAG Hamm, Urteil vom 10.10.2012 - Az.: 3 Sa 644/12). Etwas anderes kann bei langjähriger Betriebszugehörigkeit gelten, hier kann es im Einzelfall auch „nur“ zu einer Abmahnung kommen.

Beispiel:

Im vorliegenden Fall war eine Arbeitnehmerin bereits seit 25 Jahren bei einer Sparkasse beschäftigt und hatte sich nichts zuschulden kommen lassen. Doch dann gab es Ärger: Der Ehemann postete auf seiner Seite bei Facebook den folgenden Inhalt: „Hab gerade mein Sparkassen-Schwein auf (hier stand der Name des Vorstandes der Sparkasse) getauft. Naja, irgendwann stehen alle Schweine vor einem Metzger.“

Außerdem veröffentlichte er dort die Darstellung eines Fisches. Daneben stand der folgende Text: „Unser Fisch stinkt vom Kopf“. In dem darunter befindlichen Kommentar-Bereich war unter anderem der Name der Arbeitnehmerin angegeben. Darüber war der Arbeitgeber so verärgert, dass er der Arbeitnehmerin ohne vorhergehende Abmahnung die fristlose Kündigung aussprach.

Das ArbG Dessau sah das langjährige Arbeitsverhältnis als ausschlaggebend dafür an, dass der Arbeitgeber hier zunächst eine Abmahnung hätte verschicken müssen.
(ArbG Dessau, Urteil vom 21.03.2012 – Az.: 1 Ca 148/11)

Das private Umfeld als Ausnahme

Eine unüberlegte Äußerung gegen den Arbeitgeber hat immer dann keine strafrechtlich oder zivilrechtliche Relevanz, wenn sie in einem eng persönlichen Rahmen stattfindet. So sind solche Äußerungen unter den Kollegen oder den nahen Angehörigen Teil der Privatsphäre und damit von dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht geschützt. In diesen Vertrauenskreisen darf der Arbeitnehmer darauf vertrauen, dass etwaige Kritiken vertraulich bleiben.

Fazit:

Auch wenn die Rechtsprechung im Zusammenhang mit „beleidigenden Kommentaren“ mit den Arbeitnehmern oftmals hart ins Gericht geht, muss der Einzelfall objektiv betrachtet werden. Nicht jede geäußerte Kritik des Arbeitnehmers stellt gleich eine Beleidigung dar – eine rechtliche Beratung ist äußerst ratsam.

Erstellt von: Rechtsanwalt Marc Sturm, Kanzlei Sturm, Dr. Körner & Partner in Aichach, in Zusammenarbeit mit stud. iur. Kevin Joder (Uni Konstanz)


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