Kündigung durch die Klinik nach Weigerung einer Krankenhausmitarbeiterin, sich gegen Covid impfen zu lassen.

  • 1 Minuten Lesezeit

In seiner Entscheidung vom 30.3.2023 hattes es das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit folgendem Sachverhalt zu tun:

Die medizinische Fachangestellte eines Krankenhauses, die auf verschiedenen Stationen in der Patientenversorgung eingesetzt war, weigerte sich, eine Covid-Impfung durchführen zu lassen.

Die Klinik kündigte daraufhin ordentlich. ordentlich und fristgemäß.

Hiergegen erhob die Mitarbeiterin Klage zum Arbeitsgericht und machte insbesondere geltend gemacht, die Kündigung verstoße gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB. Vor Wirksamwerden der ab dem 15. März 2022 geltenden Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises für das Krankenhauspersonal (vgl. § 20a IfSG) sei sie nicht zu einer Impfung verpflichtet gewesen.

Die Klage blieb erfolglos.

Die Klinik hatte sich nämlich ziemlich geschickt verhalten. Nicht die Weigerung der Mitarbeiterin sei Grund für die Kündigung gewesen, sondern – so die Klinik - der beabsichtigte Schutz der Krankenhauspatienten und der übrigen Belegschaft vor einer Infektion durch nicht geimpftes medizinisches Fachpersonal.

Damit konnte das BAG keine unzulässige Maßregelung durch die Klinik feststellen.

Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 30.3.2023 – 2 AZR 309/22 –

Achtung:

Der Fall hat eine wichtige Besonderheit. Die Mitarbeiterin war zum Zeitpunkt der Kündigung noch keine sechs Monate in der Klinik beschäftigt gewesen.

Damit hatte sie (noch) keinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG).

Der setzt erst ein nach Ablauf besagter sechs Monate Betriebszugehörigkeit und hebt die Messlatte für die Begründung einer Kündigung durch den Arbeitgeber ungleich höher. Eine Kündigung ist dann nur möglich, wenn der Arbeitgeber beinharte verhalts-, personen- oder betriebsbedingte Gründe hat.

Daher weist das BAG in seiner Pressemitteilung auch ausdrücklich darauf hin, dass keine Aussage darüber getroffen ist, ob die Kündigung auch bestätigt worden wäre, wenn die Mitarbeiterin länger als sechs Monate beschäftigt gewesen wäre und den beschriebenen allgemeinen Kündigungsschutz genossen hätte.



Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Markus Hartmann

Beiträge zum Thema