Kündigung erhalten? Wie wehre ich mich, wenn mein Arbeitsverhältnis gekündigt wurde?

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Sie sind Arbeitnehmer und haben eine Kündigung erhalten? Sie sollten diese Kündigung  unbedingt von einem Anwalt überprüfen lassen. Er wird mit Ihnen die Kündigung auf ihre Rechtsmäßigkeit prüfen. Wichtig hierbei ist, möglichst schnell einen Anwalt aufzusuchen, denn wenn sich dafür entschieden wird, gegen die Kündigung vorzugehen, muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage vor dem Arbeitsgericht erhoben werden (§ 4 S. 1 KSchG). Wird nicht innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage erhoben, gilt die Kündigung als wirksam (§ 7 KSchG)!

Zu unterscheiden ist zwischen einer ordentlichen und einer außerordentlichen Kündigung. In jedem Fall ist zu prüfen, ob die Kündigungserklärung wirksam erfolgt ist. Anschließend ist zu prüfen, ob allgemeine Unwirksamkeitsgründe (Verstoß gegen die guten Sitten § 138 BGB; Treuwidrigkeit § 242 BGB, …) sowie besondere Kündigungsverbote (etwa bei Schwangeren nach § 17 MuSchG, Elternzeit nach § 18 BEEGG) bestehen. Ferner ist zu prüfen, ob bei Massenentlassungen diese nach § 17 KSchG vor Ausspruch der Kündigung angezeigt wurden. Auch muss geprüft werden, ob die Anhörung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG erfolgt ist.

I. Ordentliche Kündigung

Eine ordentliche Kündigung ist nur möglich, wenn der Arbeitgeber die gesetzlichen, vertraglichen oder in einem Tarifvertrag geltenden Kündigungsfristen einhält. Ist das Kündigungsschutzgesetz anwendbar, muss geprüft werden, ob tatsächlich Gründe vorliegen, die eine Kündigung rechtfertigen. Man unterscheidet  zwischen Gründen

  1. die in der Person des Arbeitnehmers liegen (= Personenbezogene Kündigung)
  2. die im Verhalten des Arbeitnehmers liegen (=Verhaltensbedingte Kündigung)
  3. aufgrund betriebsbedingter Gründe (=betriebsbedingte Kündigung)

II. Außerordentliche Kündigung 

Eine außerordentliche Kündigung kann ausgesprochen werden, ohne dass die Kündigungsfrist eingehalten wird, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der einer Beschäftigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist entgegensteht (vgl. § 626 Abs. 1 BGB). Als Beispiel sei etwa genannt, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber beleidigt. Auch bei einer außerordentlichen Kündigung ist stets eine Einzelfallprüfung nötig.


Bei Fragen rund um eine erhaltene Kündigung können Sie sich gerne an mich wenden. Nach Prüfung der Erfolgsaussichten reiche ich gerne eine Feststellungs- oder Kündigungsschutzklage ein. Nach etwa zwei Wochen wird dann ein Termin zur Güteverhandlung bestimmt. Ist in diesem keine Einigung mit dem Arbeitgeber möglich, findet eine streitige Verhandlung statt.

Einen umfassenden Überblick über meine Kanzlei können Sie unter: DR. LANG | RECHTSANWALT - Kanzlei für Strafrecht und Arbeitsrecht (langrechtsanwalt.com) gewinnen.



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