Kündigung im Arbeitsrecht: Diese 5 Punkte sollten Sie beherzigen!

  • 3 Minuten Lesezeit

Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, sollten Sie nicht direkt die Flinte ins Korn werfen. Denn der Gesetzgeber hat strenge Voraussetzungen aufgestellt, die erfüllt sein müssen, damit die Kündigung auch wirksam ist. Daher lohnt es sich häufig die Arbeitsgerichte anzurufen und einen Kündigungsschutzprozess zu führen.

Wir haben für Sie eine Checkliste zusammengestellt, die Anhaltspunkte für die Wirksamkeit einer Kündigung bieten kann. Sie sollten jedoch in jedem Fall anwaltlichen Rat hinzuziehen. Nur so können die knapp bemessenen Fristen gewahrt werden, ohne dass Sie die Möglichkeit verlieren, für Ihr Recht einzutreten.

1. Keine Kündigung ohne Schriftform

Die Kündigung muss stets schriftlich erfolgen. Eine mündliche Kündigung ist immer unwirksam. Der Arbeitnehmer muss also keine rechtlichen Konsequenzen fürchten, die die Beendigung des Arbeitsvertrages betreffen, wenn im Eifer des Gefechts eine Kündigung ausgesprochen wird. Gerade vor solchen Situationen nämlich soll der Angestellte geschützt werden. Für den Arbeitgeber bedeutet das gleichzeitig, dass er vor den Folgen einer übereilten Entscheidung bewahrt wird. Die Kündigung eines Mitarbeiters ist eine drastische Maßnahme, die wohl überlegt sein sollte!

2. Kündigungsfristen

Die Kündigung ist grundsätzlich an feste Fristen geknüpft. Diese können in der Regel dem Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag entnommen werden. Fehlen hier entsprechende Regelungen, kommt § 622 BGB zur Anwendung, wonach dem Arbeitnehmer beispielsweise mit einer vierwöchigen Kündigungsfrist zum 15. oder zum Monatsende gekündigt werden kann. Wenn Sie in Ihrem Arbeitsvertrag eine Kündigungsregelung finden, die zu Ihrem Nachteil von den gesetzlichen Bestimmungen abweicht, ist diese unwirksam.

Eine außerordentliche, fristlose Kündigung ist nur in eng umgrenzten Ausnahmesituationen möglich. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn dem Arbeitnehmer ein besonders schwerwiegender Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten vorgeworfen werden kann, der die Vertrauensbasis des Arbeitsverhältnisses zerstört. In einer solchen Situation ist es dem Arbeitgeber häufig nicht mehr zuzumuten, die ordentlichen Kündigungsfristen abzuwarten.

3. Gesetzlicher Kündigungsschutz

Hat der Betrieb in der Regel mehr als 10 Beschäftigte, greifen die besonderen Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes. Das Gesetz verlangt, dass die Kündigung sozial gerechtfertigt ist. Hiervon kann nur dann gesprochen werden, wenn sie durch die Person des Arbeitnehmers oder sein Verhalten bedingt ist oder dringende betriebliche Erfordernisse eine Kündigung unumgänglich machen.

Unterschieden werden können also:

  • Die verhaltensbedingte Kündigung
  • Die personenbedingte Kündigung
  • Die betriebsbedingte Kündigung

Das Kündigungsschutzgesetz gewährt außerdem ausgewählten Personengruppen besonderen Kündigungsschutz. Schwerbehinderte Personen, Frauen während der Schwangerschaft oder Angestellte in Elternzeit beispielsweise können nur unter erschwerten Bedingungen entlassen werden. Hierzu ist meist neben der Zustimmung des Betriebsrates auch die Einbeziehung öffentlicher Stellen erforderlich.

4. Abmahnung

Die Kündigung hat für den Arbeitnehmer weitreichende Konsequenzen. Daher soll sie nach dem Leitgedanken des Gesetzgebers stets das letzte Mittel des Arbeitgebers darstellen. Aus diesem Grund gibt es das Erfordernis einer vorherigen Abmahnung.

Hat der Arbeitnehmer eine Pflicht aus dem Arbeitsvertrag verletzt, so muss er darüber informiert werden. Nur wenn ihm sein Fehlverhalten vor Augen geführt wird, kann er sich in Zukunft bessern und die arbeitsvertraglich festgelegten Standards erfüllen. Diese Funktion erfüllt die Abmahnung, die grundsätzlich vor einer Kündigung ausgesprochen werden muss.

Hat der Arbeitgeber es versäumt eine Abmahnung zu erteilen, ist eine Kündigung wegen dem Fehlverhalten des Angestellten grundsätzlich unwirksam.

5. Klagefrist

Nach Zugang der Kündigung haben Sie drei Wochen Zeit Kündigungsschutzklage zu erheben. In diesem Zeitraum sollten Sie einen Anwalt und Spezialisten im Arbeitsrecht aufsuchen, um die Erfolgsaussichten eines Gerichtsprozesses zu erörtern.

Verstreicht die dreiwöchige Frist, ohne dass Klage eingelegt wurde, gilt die Kündigung als wirksam. Danach hat der gekündigte Arbeitnehmer grundsätzlich keine Möglichkeit mehr, gegen die Kündigung vorzugehen.

Zögern Sie daher nicht, sondern nehmen Sie jederzeit gerne Kontakt zu uns auf! 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Hülya Senol

Beiträge zum Thema