Kündigung und Kündigungsschutz

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Kündigungsschutz

Der Kündigungsschutz schützt vor unrechtmäßigen ordentlichen Kündigungen und hat viele Ausprägungen. Der Arbeitgeber muss sich beispielsweise an Formerfordernisse halten, besonderen Kündigungsschutz beachten und ist – bei Anwendbarkeit – an die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes gebunden. Ob Sie Kündigungsschutz in Anspruch nehmen können, hängt von Ihrem persönlichen Fall ab. Kommen Sie deswegen frühzeitig zu uns, damit wir umgehend alle Möglichkeiten überprüfen können.

Bei Kündigungen erörtern wir mit Ihnen zunächst, ob und inwieweit Sie Kündigungsschutz genießen:

  • Das sicher bekannteste Gesetz ist das Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Es beschreibt, wann die Kündigung verboten ist. Zur Anwendung des KSchG siehe unsere Ausführungen unten.
  • Mindestens ebenso bekannt ist das Mutterschutzgesetz (MuSchG). Es verbietet die Kündigung von Frauen in Schwangerschaft und kurz nach der Entbindung.
  • Kündigungsschutz von Schwerbehinderten und ihnen Gleichgestellten nach 168 SGB IX, bei denen grundsätzlich die Zustimmung des Integrationsamtes eingeholt werden muss.
  • Arbeitnehmer in Elternzeit genießen Kündigungsschutz nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG).
  • Bei Inanspruchnahme der (Familien-) Pflegezeit haben Beschäftigte einen besonderen Kündigungsschutz nach dem Pflegezeit- bzw. Familienpflegezeitgesetz.
  • Auszubildende dürfen laut Berufsbildungsgesetz (BBiG) nach Ablauf ihrer Probezeit gar nicht ordentlich gekündigt werden.
  • Außerhalb des Anwendungsbereichs des Kündigungsschutzgesetzes verdienen die Schutzvorschriften des Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) besonderes Augenmerk. Hier wird eine Diskriminierung wegen der Erfüllung benannter persönlicher Merkmale (Religion, Nationalität, Alter, sexuelle Orientierung) verboten.
  • Die Kündigung darf nicht als Maßregelung für eine zulässige Rechtsausübung durch den Arbeitnehmer (§ 612a BGB) ausgesprochen werden. Und sie darf auch nicht auf Grund der konkreten Umstände als treu- oder sittenwidrig gem. § 242 BGB einzustufen sein.
  • Besonderen Kündigungsschutz genießen zudem Mitglieder der Mitbestimmungsorgane (beispielsweise Personal- und Betriebsrat sowie Auszubildendenvertreter) und Datenschutzbeauftragte.

Zudem ist für den Umfang des Kündigungsschutzes eines Arbeitnehmers ganz entscheidend, ob das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet. Für die Anwendbarkeit kommt es sowohl auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit als auch auf die Anzahl der Arbeitnehmer im Betrieb an:

  • Notwendige Betriebsgröße, § 23 I KSchG

Wurde das Arbeitsverhältnis nach dem 31.12.2003 aufgenommen, müssen in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt sein.

Hat das Arbeitsverhältnis vor dem 01.01.2004 begonnen, genügt es, wenn zum Kündigungszeitpunkt mehr als 5 Alt-Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt sind. Von Alt-Arbeitnehmern spricht man in diesem Zusammenhang, wenn diese zum 01.01.2004 bereits in dem Unternehmen angestellt waren.

Für die Berechnung spielt selbstverständlich eine Rolle, ob die Arbeitnehmer in Voll- oder Teilzeit arbeiten. Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden werden daher nur mit 0,5 und Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 berechnet.

  • Notwendige Betriebszugehörigkeit, § 1 I KSchG 

Zusätzlich muss der Arbeitnehmer mindestens sechs Monate ohne Unterbrechung im Betrieb beschäftigt sein.

Sind sowohl die notwendige Betriebszugehörigkeit als auch Betriebsgröße erfüllt, steht dem Arbeitnehmer ein deutlich umfangreicher Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz zu.

Kompetenz und Erfahrung   

In vielen Fällen entbehren Kündigungen jeglicher Rechtsgrundlage. Trotzdem werden Sie nur mit einer professionellen arbeitsrechtlichen Beratung Ihre Ziele erreichen     

  • Durchsetzung Ihres Anspruchs auf Weiterbeschäftigung

ODER      

  • Maximale Abfindung – auch durch eine optimale steuerrechtliche Gestaltung
  • Baldige Freistellung bei Fortzahlung der Vergütung
  • Vereinbarung einer Turboprämie bzw. Sprinterklausel
  • Arbeitszeugnis mit bestmöglicher Gesamtnote
  • Abgeltung von Überstunden und Resturlaub
  • Vermeidung einer Sperre beim Arbeitslosengeld

Nach Zugang der Kündigung müssen Sie innerhalb von drei Wochen Klage einreichen – ansonsten wird die Kündigung wirksam! Daher bekommen Sie bei uns immer kurzfristig einen Termin. Im Erstgespräch erläutern wir Ihre rechtlichen Möglichkeiten und welcher Weg für Sie der Beste ist.

So lassen sich mit Verhandlungsgeschick und Durchsetzungskraft viele Konflikte schon im Vorfeld einer Gerichtsverhandlung lösen.

Holen Sie daher direkt nach Erhalt der Kündigung unbedingt den Rat eines qualifizierten Rechtsanwalts ein. Ihre Chancen sind dann oft nicht schlecht: Viele Kündigungen sind aufgrund von formellen oder inhaltlichen Fehlern unwirksam. Dagegen kann man vorgehen und die Wiedereinstellung oder Zahlung einer Abfindung erreichen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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