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Kündigung wegen gesundheitlicher Behinderung wirksam?

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Am 19.12.2013 entschied der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts in einer weiteren Diskriminierungsangelegenheit, wies die Sache allerdings an das Landesarbeitsgericht mit einer konkreten Fragestellung zurück. Im Raum steht die Wirksamkeit der Kündigung eines Arbeitgebers gegenüber seinem Arbeitnehmer, der an einer symptomlosen HIV-Infektion erkrankt ist und als chemisch-technischer Assistent in einem „Reinraum" in der Produktion eines pharmazeutischen Unternehmens arbeitete. Zunächst erläuterte der Senat, dass eine Behinderung vorliegt, wenn die körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit eines Menschen langfristig eingeschränkt ist und dadurch seine Teilhabe an der Gesellschaft, wie auch das Berufsleben, beeinträchtigt sein kann.

Ein Arbeitnehmer, der an einer symptomlosen HIV-Infektion erkrankt ist, ist in diesem Sinn gesundheitlich behindert. Grundsätzlich ist eine Kündigung nicht wirksam, wenn der Arbeitgeber durch angemessene Vorkehrungen, den Arbeitnehmer auch mit seiner Behinderung, den Einsatz am Arbeitsplatz ermöglichen kann. Ob der Arbeitgeber dem klagenden Arbeitnehmer eine weitere Beschäftigung im „Reinraumbereich" - unter angemessenen Vorkehrungen - ermöglichen könnte soll nun vom Landesarbeitsgericht erörtert werden. Ob der Arbeitnehmer dann Schadensersatz geltend machen kann, hängt folgend von der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts ab. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts bleibt insoweit abzuwarten.

Aktenzeichen 6 AZR 190/12

http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2013&nr=17091&pos=1&anz=79&titel=Wartezeitk%FCndigung_wegen_symptomloser_HIV-Infektion_-_Behinderung


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