Kündigungsbutton ab 01.Juli 2022 Pflicht

  • 3 Minuten Lesezeit

Für Unternehmen, die Verbrauchern über Webseiten Dauerschuldverhältnisse anbieten (B2C) und noch keinen Kündigungsbutton installiert haben, besteht dringender Handlungsbedarf. Denn diese Verpflichtung besteht seit dem 01.07.2022. Versäumnisse können von Mitbewerbern und Verbänden abgemahnt werden. 

Worum geht es? 

Konkret geht es um die Einführung und Gestaltung einer einfachen Benutzeroberfläche für Verbraucher für die Kündigung von Dauerschuldverhältnissen (sog. Kündigungsbutton“), z.B. von Zeitschriften-Abos, Streaming-Diensten oder sonstigen Laufzeitverträgen. 

Seit wann gilt die Regelung und wofür genau?

Die Regelung gilt seit dem 01.07.2022 und bedarf in der Regel einer gewissen Vorbereitung für die Programmierung und Gestaltung der Webseiten.

Rechtsgrundlage ist § 312k BGB in der ab 01.07.2022 geltenden Fassung aufgrund des Gesetzes über faire Verbraucherverträge aus dem Jahr 2021. Die Regelung gilt für alle Dauer-Verträge, auch wenn sie vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurden.

Was ist zu beachten?


1. „Webseite“ als Voraussetzung

Die Verpflichtung gilt für alle Webseiten von Unternehmen, die den Abschluss von Dauer-Verträgen mit Verbrauchern ermöglichen. Es kommt nicht darauf an, ob der Abschluss über die jeweilige Webseite tatsächlich erfolgt ist. Die Möglichkeit reicht aus, so dass auch Apps erfasst werden, soweit der Verbraucher über die App Verträge abschließen kann. Eine Weiterleitung allein reicht aber nicht aus. Von der neuen Kündigungsmöglichkeit per „Klick“ kann der Verbraucher auch dann Gebrauch machen, wenn er den Vertrag in Printform, also offline, abgeschlossen hat, sofern er nur (auch) online angeboten wird.

Das heißt, dass alle Webseiten erfasst werden, die es Verbrauchern ermöglichen, Verträge mit festen Laufzeiten abzuschließen.


2. Anwendungsbereich

Der verpflichtende Kündigungsbutton gilt sowohl für die ordentliche wie auch für die außerordentliche (fristlose) Kündigung. Nicht verpflichtend ist der Button also z.B. für die Kündigung im Rahmen von Gewährleistungsrechten, kann aber von Unternehmen freiwillig dafür genutzt werden.


3. Zweistufiges Kündigungsverfahren

Das Verfahren der Kündigung selbst verläuft zweistufig.

Erste Stufe: 

Nach § 312k BGB n.F. muss eine Kündigungsschaltfläche auf der Webseite vorhanden sein, die mit den Worten „Verträge hier kündigen“ beschriftet sein muss. Abweichende Bezeichnungen sind zulässig, sofern diese den Verbraucher darauf hinweisen, dass durch die Betätigung des Buttons der weitere Prozess der Kündigung in Gang gesetzt wird.

Zweite Stufe: 

Durch den Klick auf die Kündigungsschaltfläche muss auf eine weitere Bestätigungsseite verlinkt werden. Dort wird der Verbraucher dann zur Vornahme bestimmter Angaben zu seiner Identität und zum konkreten Vertrag aufgefordert. Zudem muss dort eine Bestätigungsschaltfläche vorhanden sein, durch deren Betätigung der Verbraucher die Kündigungserklärung abgibt. Die Beschriftung soll mit den Wörtern „jetzt kündigen“ oder mit einer alternativen, eindeutigen, Formulierung gut lesbar erfolgen.

4. Darstellerische Anforderungen

Die gesamten vorgenannten formalen Voraussetzungen müssen „ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich sein“. Damit soll eine jederzeitige Erreichbarkeit ohne das Hindernis der Anmeldung auf der Webseite z.B. unter Angabe von Zugangsdaten zu einem Kundenkonto gewährleistet werden. Zur Umsetzung entsteht ein gewisser Programmierungsaufwand. Daher muss genügend Zeit einkalkuliert werden. Ein gesonderter Menüpunkt wie zB bei der Gestaltung des „Impressum“ ist empfehlenswert. Der Link sollte klar und eindeutig bezeichnet werden wie z.B. „Kündigung Ihres Vertrages“ oder „Kündigungsmöglichkeit für Ihre Verträge“.


5. Dokumentation der Kündigung

Zudem muss dem Verbraucher die Möglichkeit der Dokumentation der Abgabe seiner Kündigungserklärung eingeräumt werden. Gleichzeitig muss der Zugang der Kündigung sofort in Textform bestätigt werden. Hierzu reicht dann eine E-Mail, auch in automatisierter Form.  



Foto(s): Fotolia 96684247


Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Frank R. Remmertz

Beiträge zum Thema