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Kündigungsfristen

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Welche Kündigungsfristen gelten im Arbeitsrecht?

Diese Frage beantwortet § 622 BGB ausführlich.

Es sind folgende Konstellationen voneinander zu unterscheiden:

A. Kündigung durch den Arbeitgeber

Während Probezeit bis zu 6 Monaten:  Zwei Wochen tagegenau.

Unter 2 Jahren: Vier Wochen zum nächsten 15. oder zum nächsten Monatsende.

Ab 2 Jahren: Einen Monat zum Ende eines Kalendermonats.

Ab 5 Jahren: Zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats.

Ab 8 Jahren: Drei Monate zum Ende eines Kalendermonats.

Ab 10 Jahren: Vier Monate zum Ende eines Kalendermonats.

Ab 12 Jahren:  Fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats.

Ab 15 Jahren:  Sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats.

Ab 20 Jahren: Sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.

Längere Fristen können durch Arbeitsvertrag oder durch Tarifvertrag vereinbart werden.

Kürzere Fristen können nur durch Tarifvertrag vereinbart werden. Durch Arbeitsvertrag können kürzere Fristen nur vereinbart werden, wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.

B. Kündigung durch Arbeitnehmer

Kündigt der Arbeitnehmer, beträgt die Kündigungsfrist grundsätzlich immer vier Wochen zum nächsten 15. eines Monats oder zum nächsten Monatsende. In einer vereinbarten Probezeit beträgt die Kündigungsfrist für eine Eigenkündigung ebenfalls in der Regel zwei Wochen.

Längere, arbeitsvertraglich vereinbarte, Fristen für eine Eigenkündigung sind nur wirksam, wenn auf der anderen Seite, die Fristen für eine Arbeitgeberkündigung mindestens genauso lang sind. Eine Klausel, nach derer die Kündigungsfristen für den Arbeitnehmer genauso lang sind, wie die gesetzlichen Kündigungsfristen für den Arbeitgeber, ist also grundsätzlich wirksam. Häufig beschreiben Mandanten die Situation, dass sie die vereinbarte Kündigungsfrist nicht einhalten können, da sie ein lukratives neues Jobangebot haben. In diesen Fällen sollte man in Ruhe die jeweiligen Risiken gegeneinander abwägen. Sollte im Arbeitsvertrag keine wirksame Vertragsstrafe für den Arbeitnehmer vereinbart worden sein, ist das Risiko der Folgen einer, nicht fristgerechten, Eigenkündigung in der Regel wesentlich kleiner, als das Risiko, den neuen Job zu verlieren.


Tim Fink

Rechtsanwalt


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Foto(s): Tim Fink

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