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Anwaltskosten bei Kündigungsschutzklage

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Eine Kündigungsschutzklage lohnt sich immer dann, wenn das wahrscheinliche Ergebnis (Abfindung oder Weiterbeschäftigung) die Anwaltskosten deutlich übersteigt.

Anders als vor anderen Gerichten zahlt beim Arbeitsgericht jede Partei ihren Anwalt selber. Sinn dieser Regel soll sein, dass Arbeitnehmer nicht aus Angst – im Falle des Unterliegens – auch noch die Kosten des Arbeitgeberanwalts zahlen zu müssen, ganz auf eine Klage verzichten. Gerichtskosten fallen nur an, wenn man keinen Vergleich schließt. Diese trägt der Verlierer komplett.

Die Anwaltskosten berechnen sich nach dem Streitwert. Bei Kündigungsschutzklagen ist der Streitwert das dreifache Bruttomonatsgehalt.

Wenn ein Arbeitnehmer also 4000 Euro brutto verdient, wäre der Streitwert 12.000 Euro. Die Anwaltskosten wären bei einem Vergleich aktuell etwa 2539 Euro, ohne Vergleich, also bei Urteil, ca. 1820 Euro. Im Falle des Verlierens, würden allerdings dann noch ca. 800 Euro Gerichtskosten dazukommen. Aus der höheren Vergütung bei Abschluss eines Vergleichs für Anwälte ergibt sich leider häufig die Konstellation, dass sowohl der Richter, als auch beide Anwälte unbedingt einen Vergleich schließen wollen. Der Arbeitsrichter vergleicht in der Regel über 90 % seiner Fälle. Würde er das nicht tun, hätte er 90 % mehr Arbeit. Die Anwälte bekommen durch den Vergleich mehr Geld, obwohl Sie noch keine langen Schriftsätze verfasst haben. Gerade wegen dieser Lage, sollte man mit einer ganz klaren Linie in die ca. 15 minütige Güteverhandlungen gehen und am besten mit dem richtigen Anwalt.

Bei niedrigem Einkommen besteht die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu bekommen. In diesem Fall fallen für den Kläger gar keine Kosten an. Man kann den Antrag auf PKH (Prozesskostenhilfe) so stellen, das die Klage nur dann anhängig wird, wenn PKH gewährt wird.

 

Bruttomonatsverdienst

Anwaltskosten 2016 (bei Vergleich)

1000

621,78 (860,97)

1500

925,23 (1285,80)

2000

1076,95 (1498,21)

2500

1380,40 (1923,04)

3000

1.532,13 (2.135,46)

4000

1.820,70 (2.539,46)

5000

1.957,55 (2.731,05)

6000

2.094,40 (2.922,64)

7000

2.231,25 (3.114,23))

8000

2.368,10 (3.305,82)

9000

2.591,23 (3.618,20)

10000

2.591,23 (3.618,20)

 

Bruttomonatsverdienst

Gerichtskosten 2016, nur wenn kein Vergleich

1000

381,00)

1500

438,00

2000

495,00

2500

609,00

3000

666,00

4000

801,00

5000

879,00

6000

957,00

7000

1.035,00

8000

1.113,00

9000

1.218,00

10000

1.218,00

Eine Kündigungsschutzklage lohnt sich nun regelmäßig in 2 Fällen:

1. Außerordentliche Kündigungen

Eine Kündigungsschutzklage lohnt sich fast immer bei außerordentlichen, fristlosen Kündigungen. In aller Regel einigt man sich vor Gericht mindestens auf eine ordentliche Kündigung aus dringenden betrieblichen Erfordernissen unter Einhaltung der Kündigungsfrist. Der Arbeitnehmer würde also die Bezahlung während seiner Kündigungsfrist durch die Klage dazugewinnen. Zudem kommt er um eine Sperrzeit der Agentur für Arbeit herum, welche ¼ der ALG I-Bezuges beträgt.

2. Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes

Eine Kündigungsschutzklage lohnt sich zudem fast immer, wenn das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet. Das heißt, im Betrieb arbeiten mehr als 10 Vollzeitbeschäftigte (vor 2004: mehr als 5 Vollzeitbeschäftigte, Teilzeitler zählen anteilig) und man selber ist länger als 6 Monate im Betrieb beschäftigt. In diesen Fällen muss der Arbeitgeber beweisen, dass es einen betriebsbedingten, personenbedingten oder verhaltensbedingten Grund für die Kündigung gibt. Nach meiner Erfahrung gelingt dies dem Arbeitgeber in 90 % der Fälle nicht.

Eine gesetzliche Abfindungsformel gibt es nicht. Man kann theoretisch für 1 Euro oder 1 Million gehen. Gerichte schlagen häufig eine Abfindung nach der Formel ½ x Beschäftigungszeit in Jahren x Bruttomonatsverdienst vor. Gerade bei kurzen Beschäftigungsverhältnissen halte ich die Formel im Ergebnis für zu gering.

Tim Fink

Rechtsanwalt

Die Kündigungsschutzkanzlei


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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