Kündigungsgründe für Arbeitgeber

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Für eine Kündigung muss meist ein gesetzlicher Kündigungsgrund vorliegen. Berücksichtigt dein Arbeitgeber die strengen Voraussetzungen nicht, kann deine Kündigung unwirksam sein. Dann musst du allerdings aktiv werden! 


Ordentliche Kündigung

Steht das Arbeitsverhältnis unter dem Schutz des Kündigungsschutzgesetzes, braucht dein Arbeitgeber für eine fristgerechte Kündigung einen Kündigungsgrund. 

Das Kündigungsschutzgesetz gilt nicht, wenn 

  • im Betrieb zehn oder weniger Mitarbeitende tätig sind
  • oder das Arbeitsverhältnis weniger als sechs Monate andauert.

Andernfalls bist du vor Kündigungen recht gut geschützt. Arbeitgeber müssen das Kündigungsschreiben persönlich unterzeichnen und den Betriebsrat anhören. Vor allem muss einer der folgenden Kündigungsgründe greifen: 


a. Personenbedingte Kündigung

Persönliche Umstände führen ggf. dazu, dass du die geschuldete Arbeit nicht mehr leisten kannst. 

Beispiele sind etwa:

  • fehlende Berufserlaubnis (als Arzt)
  • Führerscheinentzug (als Fahrer) 
  • Haftstrafe

Ein häufiger Fall ist die Kündigung wegen Krankheit. Diese unterliegt besonders hohen Anforderungen:


Negative Gesundheitsprognose

Dein Arbeitgeber muss bereits in vergangenen Jahren Ausfälle aufgrund desselben Krankheitsbildes vermerkt haben, die dich an der Erfüllung deiner Arbeitsleistung hindern. Als grobe (!) Faustformel gilt: wenn die Krankheit in der Vergangenheit ca. sechs Wochen pro Jahr zu Arbeitsunfähigkeit geführt hat, kommt eine Kündigung in Betracht. Entscheidend ist aber der Einzelfall, sodass Kündigungen oft bereits früher oder deutlich später möglich sind.  

Auf Fehlzeiten in der Vergangenheit darf der Arbeitgeber die Kündigung außerdem nicht mehr stützen, wenn du beweisen kannst, dass du in Zukunft weniger ausfallen wirst (z.B. Genesung oder Medikation). 

Ist die Krankheit so schwerwiegend, dass sie als Schwerbehinderung gilt, ist eine behördliche Genehmigung für die Kündigung nötig. 


Überwiegende betriebliche Interessen

Betriebliche Interessen des Arbeitgebers müssen dein Interesse an der Weiterbeschäftigung deutlich überwiegen. Wichtige Faktoren sind die Dauer deiner Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten oder Kosten für den Arbeitgeber aufgrund der Fehlzeiten. 


Kein milderes Mittel

Die Kündigung muss die letzte Möglichkeit sein. Im Rahmen eines betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) müsst ihr eine anderweitige Integration im Betrieb besprechen. Initiiert dein Arbeitgeber ein solches Treffen nicht, kommt er in Beweisnot. Er muss belegen, dass aufgrund deiner Krankheit jegliche Beschäftigung im Betrieb ausgeschlossen ist.  


b. Betriebsbedingte Kündigung

Die Voraussetzungen für eine betriebsbedingte Kündigung sind umfangreich. Die drei wichtigsten lauten: 

  • Deine Stelle fällt aufgrund außerbetrieblicher oder innerbetrieblicher Umstände auf Dauer weg. 
  • Es besteht keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit in einer vergleichbaren Position. Auch eine Umschulung muss der Arbeitgeber dir ggf. anbieten, bevor er kündigt.
  • Dein Arbeitgeber hat soziale Faktoren wie Dauer der Betriebszugehörigkeit, Schwerbehinderung, Unterhaltspflichten und Lebensalter berücksichtigt. Diese muss er im Rahmen einer Sozialauswahl abwägen. Einfach gesprochen hat er denjenigen vorrangig zu kündigen, die sozial am wenigsten schutzwürdig sind (klassischerweise junge Mitarbeiter ohne Familie). Allerdings bestehen einige Schlupflöcher. Die Sozialauswahl ist oft fehlerhaft und gibt dir Möglichkeiten, die Kündigung anzugreifen. 


c. Verhaltensbedingte Kündigung

Auch ein Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten kann eine Kündigung auslösen. Gründe können z.B.

  • mangelhafte Arbeitsleistungen, 
  • Vertrauensverlust,
  • die Störung des Betriebs 
  • oder Belästigungen sein. 

In fast allen Fällen ist jedoch eine vorherige Abmahnung nötig. Das bedeutet, dass dein erster (oder zweiter) Pflichtverstoß nicht gleich zur Kündigung führt. Ausnahmen gelten für besonders schweres Fehlverhalten. 


Außerordentliche fristlose Kündigung  

In seltenen und schwerwiegenden Ausnahmefällen kann dein Arbeitgeber dich fristlos kündigen. Dies muss jedoch innerhalb von 2 Wochen nach Kenntniserlangung geschehen. 

Mögliche Gründe: 

  • Körperliche Angriffe oder schweres Mobbing
  • Begehung einer Straftat zum Nachteil des Arbeitgebers 
  • Betrug gegenüber dem Unternehmen oder Kunden

Fristlose Kündigungen sind nur selten zulässig. Daher lohnt sich hier eine genaue Prüfung besonders.


Folgen einer unwirksamen Kündigung

Nach Erhalt einer Kündigung solltest du dich sofort anwaltlich beraten und bei einer Klage unterstützen lassen. Ab Zugang der Kündigung hast du für die Klage nur drei Wochen Zeit. Lässt du die Frist verstreichen, kannst du deine Entlassung nicht mehr angreifen. 

Handelst du hingegen rechtzeitig und stellt sich deine Kündigung als unwirksam heraus, gilt das Arbeitsverhältnis als nie beendet. 

Du kannst dann

  • in den Betrieb zurückkehren und Gehalt für die Zeit des Prozesses nachfordern, eventuell zuzüglich Verzugszinsen, oder
  • für den Fall, dass du nicht an einer Rückkehr in den Betrieb interessiert bist, eine Abfindung aushandeln und im Gegenzug die Klage zurücknehmen. 


In einem unverbindlichen Erstgespräch berate ich Dich als Anwältin für Arbeitsrecht gerne zu deinem Kündigungsschutz. So können wir gemeinsam das Beste für Dich rausholen. 

Foto(s): Victor Strasse

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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