Kündigungsschutz vermeiden durch viele kleine Betriebe? (Tipps für Arbeitgeber)

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin.


Vielen Arbeitgebern ist der Kündigungsschutz ein Dorn im Auge. Deshalb überlegt manch einer, seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf verschiedene Unternehmen mit jeweils nicht mehr als zehn Arbeitnehmern aufzuteilen, damit im einzelnen Unternehmen das Kündigungsschutzgesetz nicht greift. Was davon zu halten ist, sagt der Kündigungsexperte Anwalt Bredereck:


Auch wenn solche Änderungen oft vor allem aus steuerrechtlichen Gründen gemacht werden und die – vermeintliche – Nichtanwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes nur als willkommener Nebeneffekt wahrgenommen wird, führen sie auf Seiten des Arbeitgebers regelmäßig zu Nachteilen im Kündigungsschutzprozess. So gut wie immer bleibt nämlich ein Zweifel, ob das Kündigungsschutzgesetz greift, oder nicht. Solche Unsicherheiten aber erhöhen das Prozessrisiko des Arbeitgebers. Höhere Abfindungen sind nicht selten die direkte Folge davon.


Arbeitsgerichte achten im Prozess genau auf einen möglichen Missbrauch von kündigungsschutzrechtlichen Vorschriften, wie beispielsweise der Kleinbetriebsreglung. Gerichte prüfen dann, ob ein „gemeinschaftliches Unternehmen“ vorliegt. Immer dann, wenn mehrere Unternehmen möglicherweise einheitlich geführt werden, wenn es also:


  • eine Person gibt, die in mehreren Unternehmen das Sagen hat und dort die Weisungen erteilt,
  • eine einheitliche Struktur im Personalbereich erkennbar ist, mit der mehrere Unternehmen verwaltet werden,
  • ein Lohnbüro gibt, das einheitlich die Abrechnungen erstellt,


dann muss der Arbeitgeber damit rechnen, dass die Mitarbeiter dieser Unternehmen im Kündigungsschutzprozess wegen Zugehörigkeit zu einem gemeinschaftlichen Unternehmen zusammengerechnet werden. Ist das der Fall oder herrscht dahingehend zumindest Unklarheit, gerät der Arbeitgeber im Prozess regelmäßig in die Defensive und in eine ungünstige Lage bei Verhandlungen um eine Abfindung.


Fachanwaltstipp für Arbeitgeber: Aus kündigungsrechtlicher Sicht ist es oft günstiger, ein einzelnes Unternehmen zu haben. Es ist dann nämlich oft einfacher, die Voraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes zu erfüllen, als wenn man mehrere, verschachtelte, Unternehmen hat. Beispielsweise ist es dann regelmäßig einfacher, die Sozialauswahl korrekt hinzubekommen, und damit eine wirksame betriebsbedingte Kündigung, sodass im Prozess unter Umständen keine oder nur eine geringe Abfindung in Frage kommt.


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