Kündigungsschutzklage – was Sie wissen sollten

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Wer kann eine Kündigungsschutzklage einlegen?

Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Kündigung erklärt, dann besteht für den Arbeitnehmer in bestimmten Fällen die Möglichkeit, die Wirksamkeit der Kündigung gerichtlich überprüfen zu lassen. 

Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes ist, dass der Arbeitnehmer länger als 6 Monate betriebszugehörig ist und dass in dem Betrieb mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt sind. Teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter zählen bis zu 20 Wochenarbeitsstunden zu ½ und bis zu 30 Wochenarbeitsstunden zu ¾.

Einige Arbeitnehmer genießen noch sogenannten „Altkündigungsschutz“. Wenn ein Arbeitnehmer bereits zum 31.12.2003 länger als 6 Monate in einem Betrieb beschäftigt war, der mehr als 5 Arbeitnehmer beschäftigt hat und wenn von diesen zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung noch mindestens mehr als 5 Arbeitnehmer noch im Betrieb sind, so genießt auch dieser gekündigte Mitarbeiter Kündigungsschutz, auch wenn der Betrieb regelmäßig weniger als 10 Arbeitnehmer beschäftigt. 

Wie läuft ein Kündigungsschutzprozess ab?

Die Kündigungsschutzklage muss beim zuständigen Arbeitsgericht spätestens 3 Wochen nach Zugang der Kündigung vorgelegt sein. Nur in Ausnahmefällen ist die spätere Vorlage einer Kündigungsschutzklage noch möglich. Wird die Klage nach dieser Frist erhoben, so ist sie automatisch unbegründet.

Das Arbeitsgericht beraumt dann einen Gütetermin an. In diesem Termin wird nur versucht, eine gütliche Einigung zu erzielen. Gelingt dies, so wird das Verfahren durch einen Vergleich beendet. 

Zum Beispiel kann in einem solchen Vergleich geregelt sein, dass das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung endet. Wenn keine einvernehmliche Lösung gefunden wird, dann wird ein Kammertermin anberaumt. Hier wird dann streitig verhandelt und durch Urteil entschieden. Auch im Kammertermin kann aber noch ein Vergleich geschlossen werden, wenn die Parteien sich einig sind.

Im Kündigungsschutzverfahren muss der Arbeitgeber die Gründe, die zu der Kündigung geführt haben, darlegen und unter Beweis stellen. Gleiches gilt für die ordnungsgemäße Beteiligung des Betriebsrates und – bei Schwerbehinderten – des Integrationsamtes. Gelingt ihm dies, so ist die Kündigung wirksam und das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der Kündigungsfrist.

Wenn der Arbeitgeber die Voraussetzungen für die Kündigung nicht darlegen oder beweisen kann, stellt das Arbeitsgericht fest, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung beendet wird. Der Arbeitnehmer muss dann weiter beschäftigt werden.


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