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Kurz und knapp 57 (Verkehrsrecht, Unterhaltsrecht, Opferhilfe, Recht rund ums Tier)

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

Vier Entscheidungen zu verschiedenen Rechtsthemen aus dem anwalt.de-Notizbuch:

 
Radfahrer haften auf dem Gehweg

Wer verbotswidrig auf dem Gehweg Fahrrad fährt, der muss im Fall eines Unfalls unter Umständen die volle Haftung alleine tragen. Diese bittere Erfahrung musste ein Radfahrer machen, der viel zu schnell auf dem Gehweg unterwegs war.

An einer Grundstücksausfahrt kam es zur Kollision mit einem Autofahrer. Für die Unfallkosten musste der Radler vollständig alleine haften. Das entschied das Landgericht Erfurt. (Az.: 8 O 1790/06)

 
Teilzeit für Alleinerziehende

Das neue Unterhaltsrecht hat erhebliche Änderungen bei der Erwerbsobliegenheit von Geschiedenen gebracht. Danach ist ein Elternteil mit einem Kind ab 3 Jahren zur Aufnahme einer Tätigkeit verpflichtet und muss gegebenenfalls seine Kinder in Betreuungseinrichtungen geben.

Das OLG Düsseldorf hat nun entschieden, dass die Mutter von zwei Kindern im Grundschulalter nur eine Teilzeitarbeit aufnehmen muss - Vollzeit ist ihr nicht zumutbar. (Az.: II-2 WF 62/08)

 
Opferentschädigung nach Fenstersturz

Als ein Streit mit einem Bekannten eskalierte, versuchte eine Frau, die Wohnung zu verlassen. Als er sie daran hinderte, geriet sie in Panik und kletterte aus dem Fenster. Von dort aus ließ sie sich auf das Dach einer Passage fallen und verletzte sich dabei schwer.

Das Landessozialgericht Hessen sprach der Frau eine Entschädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz zu, weil die Freiheitsberaubung als ein tätlicher Angriff zu bewerten war. (Az.: L 4 VG 3/07 ZVW)

 
Leinenpflicht auch im eigenen Garten

In einem Garten eines Mehrfamilienhauses, der gemeinsam von den Bewohnern genutzt wird, kann eine Anleinpflicht für einen Hund bestehen, wenn dort auch Kinder spielen. Das hat das Oberlandesgericht Trier entschieden.

Nach Ansicht der Richter geht das Wohl der Kinder hier vor, weil auch gutmütige Hunde letzten Endes unberechenbar sind. Auch die Verschmutzung des Gartens durch den Hund ist den Mitbewohnern nicht zumutbar. (Az.: 14 Wx 22/08)

(WEL)


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