Kurzer Überblick: einrichtungsbezogene Impfpflicht nach § 20a Infektionsschutzgesetz

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Ab dem 16.03.2022 müssen Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheits- und Pflegebereichs nachweisen, dass sie geimpft, genesen oder aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können.

Damit sollen Pflegebedürftige und Patienten und Patientinnen ebenso wie die Beschäftigten besser vor einer Covid-19-Infektion geschützt werden. Zudem sollen krankheitsbedingte Arbeitsausfälle durch Covid-19-Infektionen minimiert werden, damit ein normaler Arbeitsablauf gesichert werden kann.


Das Gesetz spricht somit nicht von der Pflicht zur Impfung, vielmehr geht es um den Immunitätsnachweis. 


Bei der einrichtungsbezogenen Impfpflicht ist zwischen dem Bestandspersonal und neu einzustellendem Personal zu unterscheiden.

ArbeitnehmerInnen, die bereits im Betrieb tätig sind, aber nicht geimpft oder genesen sind, müssen vom Arbeitgeber beim zuständigen Gesundheitsamt gemeldet werden.

Da es sich um personenbezogene Daten gem. Art. 9 Abs. 1 DSGVO handelt, ist bei der Datenerhebung bzw. der Speicherung große Sorgfalt geboten.

Bei bereits geimpften oder genesenen ArbeitnehmerInnen muss vom Arbeitgeber sichergestellt werden, dass im Prüfungsfall ein jeweiliger Nachweis vorgelegt werden kann.  


Nicht geimpfte oder genesene ArbeitnehmerInnen können weiterhin beschäftigt werden, solange das zuständige Gesundheitsamt kein Beschäftigungs- und Betretungsverbot erlässt.

Der Arbeitgeber kann sich nur ordnungswidrig verhalten, wenn eine erforderliche Meldung von Ungeimpften oder nicht genesenen Beschäftigten nicht erfolgt oder der Arbeitgeber den Beschäftigten bei Erlass eines Beschäftigungs- und Betretungsverbot weiterhin beschäftigt.


Bei Neueinstellung ist die Situation eine andere: Dem Arbeitgeber muss ab dem 16.03.2022 ein Immunitätsnachweis vorgelegt werden, andernfalls darf der Arbeitgeber den/ die BewerberIn nicht beschäftigen. Bei einem Verstoß droht dem Arbeitgeber eine Geldbuße bis zu 2.500 Euro. Liegen jedoch grundsätzlich Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen vor, so muss der Arbeitgeber unverzüglich das Gesundheitsamt benachrichtigen und die personenbezogenen Daten übermitteln.


Falls Sie von dem neuen Gesetz betroffen sind und weitere Fragen haben, kontaktieren Sie uns gerne!


Ihr Rechtsanwalt

Bernd Herbertz

Rechtsanwälte Andries & Collegen


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