Lässt sich ein deutscher Eigentumsvorbehalt in der Türkei durchsetzen?

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Die aus deutschen Kaufverträgen über bewegliche Sachen nicht wegzudenkende Klausel:

‘’Der Liefergegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Verkäufers’’

dient dazu, den Verkäufer einer Sache bei Nichtzahlung durch den Käufer dadurch zu schützen, indem der Verkäufer dazu berechtigt ist, vom Vertrag zurückzutreten und die verkaufte Sache zurückzuverlangen.

Demzufolge hat der Verkäufer bei Abschluss eines Kaufvertrages in Deutschland vom sich in Deutschland befindenden Käufer das Recht, die gelieferte Sache bei Nichtbezahlung des Kaufpreises nach erklärtem Rücktritt zurückzuverlangen.

Doch wie verhält es sich, wenn der sich in Deutschland befindende Möbelhersteller das in Deutschland hergestellte Sofa in an den Käufer in die Türkei versendet und der Käufer den Kaufpreis nicht bezahlt?

Ist der Verkäufer in diesem Fall berechtigt, den Rücktritt zu erklären und vom Käufer das Sofa herauszuverlangen, wenn er lediglich seine Rechnung mit dem Satz ‘’Der Liefergegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Verkäufers’’, versehen hat?

Wird im internationalen Kaufrecht keine Vereinbarung zum anwendbaren Recht getroffen, so soll nach der Grundregel des Artikel 43 Absatz 1 EGBGB bei Rechten an Sachen dem Recht des Staates unterliegen, in dem sich die Sache befindet. Das Belegenheitsrecht wird auch international fast durchweg als maßgebend. Nach Artikel 21 Abs. 1 des türkischen IPR soll das bei noch nicht erworbenen dinglichen Rechten, das Recht des Staates Anwendung finden, an dem sich die Sache zuletzt befand. 

Somit findet im obigen Beispiel das türkische Recht Anwendung.

Das türkische Schuldrecht regelt den Eigentumsvorbehalt in Artikel 253 ff. Des türkischen Obligationsrechts.

 Im Gegensatz zum deutschen Eigentumsvorbehalt, ist der Eigentumsvorbehalt in der Türkei nur dann wirksam, wenn er in einem notariellen Register eingetragen wird. 


Als Ergebnis kann somit festgehalten werden, dass der deutsche Eigentumsvorbehalt auf der Rechnung des Möbelhersteller ins Leere läuft.

Die Vertragsparteien sind im Rahmen der Vertragsfreiheit grundsätzlich dazu berechtigt, frei darüber zu bestimmen, welches Recht auf den Kaufvertrag Anwendung finden soll. 

Demzufolge könnte man daran denken, beim obigen Beispiel für die Gültigkeit des deutschen Eigentumsvorbehalts als geltendes Recht, deutsches Recht zu wählen. 

Dies sah allerdings der türkische Kassationshof in seiner Entscheidung Y.21.HD, vom 13.04.2004, E.2003/11058, K.2004/3676, anders.[1]. Um auf Nummer zu gehen, empfiehlt es sich daher, bei Warenverkaufen in die Türkei einen notariellen Vertrag und eine Eintragung in das entsprechende Register vorzunehmen oder auf Vorkasse zu arbeiten.

Gerne stehen wir Ihnen als Anwaltskanzlei Eskicioglu bei der Erstellung von internationalen Kaufverträgen oder der Durchsetzung von Zahlungsansprüchen, beratend zur Seite.

[1] https://dergipark.org.tr/tr/download/article-file/95751


Foto(s): Bild von creativeart auf Freepik

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