LAG Düsseldorf: Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Vergütung des Betriebsratsvorsitzenden?

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Die Frage der Bezahlung von Betriebsratsmitgliedern führt immer wieder zu Auseinandersetzungen vor Gericht. Die Streitigkeiten kreisen dabei insbesondere um die Reichweite der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates. Das Landesarbeitsgericht in Düsseldorf hat nun festgestellt, dass der Betriebsrat kein Recht zur Mitbeurteilung bei der Frage hat, welche Vergütung seinem Vorsitzenden bei betriebsüblicher beruflicher Entwicklung zusteht. 

Wie die Richter zu diesen Feststellungen gekommen sind und was sich hinter dem Beschluss des Landesarbeitsgerichts verbirgt, erklären wir in diesem Rechtstipp!

1. Streitpunkt zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber 

Folgendes ist dem Gerichtsverfahren vorangegangen:

Ein Beschäftigter wurde 1994 als Kfz-Mechaniker bei einem Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs eingestellt. Im Zuge der Betriebsratswahl 2006 wurde er freigestellt. In den folgenden Jahren bekam er weitere Aufgaben zugewiesen und konnte einige Entgeltgruppen aufsteigen. Vorläufiger Höhepunkt seiner Betriebsratstätigkeit war die Wahl zum stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden 2010. Im März 2013 legte er dann sein Amt unter Verzicht auf seine Freistellung nieder. Im November des gleichen Jahres schloss er mit seinem Arbeitgeber eine Änderungsvereinbarung, wonach er eine Tätigkeit in einer anderen Abteilung übernehmen und eine geringere Vergütung erhalten sollte. Zuvor hatte der Arbeitgeber festgestellt, dass der Hauptakteur private Reparaturen hatte vornehmen lassen, die er nicht bezahlte. Hierfür erhielt er eine Abmahnung.

Im Jahr 2014 wurde er dann Betriebsratsvorsitzender. Von 2015 an sollte er wieder in eine höhere Entgeltgruppe eingruppiert werden, mit dem Argument, dass dies der betriebsüblichen Entwicklung entspreche. Nach internen Überprüfungen bat der Arbeitgeber den Betriebsrat 2018 schließlich um Zustimmung zur Umgruppierung in eine weitaus geringere Entgeltgruppe. Dies verweigerte der Betriebsrat jedoch.

Im Rahmen des Gerichtsverfahrens versuchte der Arbeitgeber nun einen Antrag auf Ersetzung der Zustimmung durchzusetzen.

2. Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates

In erster Instanz endete das Verfahren mit der Zurückweisung des Antrags der Arbeitgeberin. Auch wenn das Unternehmen vor Gericht verloren hatte, war das Ergebnis im Endeffekt wünschenswert für den Arbeitgeber. Denn der Grund hierfür war, dass es aus Sicht der Richter keiner Zustimmung des Betriebsrats bedurfte! Auch das Landesarbeitsgericht wiederholte diese Rechtsauffassung und verdeutlichte, dass eine Zustimmung nicht erforderlich sei, da der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht bei der Vergütung seines Vorsitzenden habe.

3. Hintergrund der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts

Das Engagement im Betriebsrat erfolgt nach der gesetzgeberischen Konzeption ehrenamtlich und unentgeltlich. Diesem Gebot sind sowohl Arbeitgeber wie auch Arbeitnehmer gleichermaßen verpflichtet. Auch eine Befreiung von den beruflichen Pflichten zu Gunsten der Betriebsratstätigkeit darf die Höhe der Vergütung nicht beeinträchtigen. Schließlich sollen Betriebsratsmitglieder wegen ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden.

Schwierig gestalten sich dann jedoch die Entwicklungsmöglichkeiten des beruflichen Aufstiegs. Um diesen Hindernissen jedenfalls auf Gehaltsebene zu begegnen, regelt das Gesetz, dass das Entgelt des Betriebsratsmitglieds dem Gehalt eines vergleichbaren Arbeitnehmers mit einer betriebsüblichen Entwicklung entsprechen muss. Bei dieser Beurteilung hat der Betriebsrat, wie bereits festgestellt, kein Mitspracherecht!

4. Unsere Stellungnahme als Rechtsanwaltskanzlei für Arbeitsrecht in Köln

Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts zeigt, dass der Betriebsrat weder einen Vor- noch einen Nachteil durch seine Tätigkeit haben soll. Dementsprechend soll der Betriebsrat bei der Höhe der Vergütung des Betriebsratsvorsitzenden auch kein Mitbestimmungsrecht haben.

Ein gänzlich anderer Fall liegt dann vor, wenn dem betroffenen Betriebsratsmitglied beispielsweise ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen worden wäre. Denn bei einer solchen Maßnahme wäre die Zustimmung des Betriebsrats gemäß § 99 Betriebsverfassungsgesetz erforderlich gewesen.

Bei Problemen rund um das Mitspracherecht des Betriebsrates stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Unabhängig davon können auch individualvertragliche Fragestellungen bei der Gehaltshöhe von Betriebsratsmitgliedern auftauchen. Auch in diesem Zusammenhang beraten wir Sie kompetent und zielführend.


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