Land haftet für Steinschlagschaden an PKW in Folge von Mäharbeiten auf dem Seitenstreifen

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Kommt es in Folge von Mäharbeiten auf dem Randstreifen einer Bundesstraße zu einem Steinschlagschaden an einem vorbeifahrenden PKW, so liegt eine Amtspflichtverletzung auf Seiten des Straßenbaulastträgers vor.

Das OLG Brandenburg hat sodann angenommen - und wurde durch den BGH insoweit bestätigt - dass der Straßenbaulastträger bei Mäharbeiten dafür Sorge zu tragen habe, dass ein Aufschleudern von Steinen oder anderen Gegenständen durch die Mähgeräte vermieden werden muss. Dabei hat das OLG festgestellt, dass das bloße Aufstellen von Warnschildern nicht genügt, da Verkehrsteilnehmer hierdurch in keiner Weise geschützt würden.

Die betreffende Bundesstraße ist in dem maßgeblichen Bereich mit einer Schutzplanke versehen. Zwei Straßenwärter führten die Arbeiten mit sog. Freischneidern aus, dies sind Handmotorsensen, die über keine Auffangkörbe verfügen und die das Mähgut auf der vom Bediener aus gesehen, linken Seite auswerfen. In der Bedienungsanleitung des verwendeten Gerätes ist vorgegeben, dass sich sowohl während des Startvorganges als auch während der Arbeit keine weiteren Personen im Umkreis von 15 Metern aufhalten dürften. Dieser Abstand sei wegen der Gefahr der Sachbeschädigung durch wegschleudernde Gegenstände auch zu Sachen (Fahrzeugen, Fensterscheiben) einzuhalten.

Der Inhalt der rechtlich selbständig neben der Straßenbaulast stehenden Verkehrssicherungspflicht geht nach Auffassung des OLG dahin, die öffentlichen Verkehrsflächen möglichst gefahrlos zu gestalten und zu erhalten, sowie im Rahmen des Zumutbaren alles zu tun, um den Gefahren zu begegnen, die den Verkehrsteilnehmern aus einem nicht ordnungsgemäßen Zustand der Straßen, Wege und Plätze unabhängig von deren baulicher Beschaffenheit drohen, wozu z. B. das Streuen, die Reinigung und die Beleuchtung zählen. Damit umfasst der Umfang der Verkehrssicherungspflicht auch das Mähen von zum Straßenkörper gehörenden Grünstreifen.

Derjenige, der eine Gefahrenlage, gleich welcher Art, schafft, ist grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um Schädigungen anderer möglichst zu verhindern (BGH VersR 2003, 1319 [BGH 15.07.2003 - VI ZR 155/02]). Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schaden zu bewahren. Voraussetzung ist, dass sich vorausschauend die naheliegende Gefahr ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden können. Andererseits kann nicht jeder abstrakten Gefahr durch vorbeugende Maßnahmen begegnet werden. Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst dann, wenn sich die naheliegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden können. Dabei ist der Verkehrsteilnehmer auch nur vor denjenigen Gefahren zu schützen, die er selbst, ausgehend von der sich konkret darbietenden Situation bei Anwendung der von ihm in dieser Situation zu erwartenden Sorgfalt erfahrungsgemäß nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und vermeiden kann, nicht indes auch vor Gefahren, die jedem vor Augen stehen und vor denen er sich ohne weiteres selbst schützen kann.

Das Land war im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht somit nach Ansicht des OLG verpflichtet, die Gefahr, dass bei Mäharbeiten des zum Straßenkörper gehörenden Grünstreifens durch das Hochschleudern von Steinen eine Beschädigung von vorbeifahrenden Pkw eintreten kann, möglichst weitgehend zu vermeiden. Insoweit handelt es sich um keine ganz fernliegende und nur in seltensten Ausnahmefällen vorkommende Gefahr, auf die das Land sich bei den Arbeiten überhaupt nicht einzurichten hätte. Dies folgt bereits daraus, dass der Hersteller der verwendeten Handmotorsensen selbst bereits einen Sicherheitsabstand von 15 Metern von anderen Personen sowie Sachen, also auch anderen Fahrzeugen vorschreibt, da es sonst zu Personen- bzw. Sachschäden kommen könne. Der Fahrzeugverkehr ist vor dieser Gefahr auch nicht durch aufgestellte Warnhinweise hinreichend geschützt, weil die Verkehrsteilnehmer durch ihre Fahrweise eine Beschädigung ihres Fahrzeuges infolge hochgeschleuderter Steinchen nicht vermeiden können: Der Autofahrer, der sich verkehrsgerecht verhält und entsprechend der Warnhinweise abbremst, um die Straßenwärter nicht zu gefährden, hat auf einer Bundesstraße überhaupt keine Chance, sein Eigentum vor der ihm durch den Steinschlag drohenden Gefahr zu schützen. Weder kann er bei ihm entgegenkommenden Mäharbeiten ausweichen noch würde es helfen, einfach stehen zu bleiben und den Verkehr hinter sich zu stauen. Auch Wenden scheidet auf einer Bundesstraße mit Leitplanke für den Kraftfahrer aus. Die Gefahr, dass Steine von der Motorsense hochgeschleudert werden, liegt allerdings durchaus im Bereich des Möglichen und kommt mit einer gewissen Häufigkeit vor. Hierfür spricht schon der in der Betriebsanleitung vorgeschriebene Abstand von 15 Metern, der bei einer nur zweispurigen Straße unter Beibehaltung des Verkehrs nicht eingehalten werden kann.

Auch handelt es sich entgegen der Auffassung des Landes nach Ansicht des OLG bei dem Aufwirbeln von Steinen mittels eines Mähgerätes nicht um eine Gefahr, die als "allgemeines Lebensrisiko" von den Verkehrsteilnehmern zu tolerieren wäre. Als solches gelten nur Gefahrenquellen, die neben das von einer Norm oder einer Sicherungspflicht erfasste Risiko treten und daher einen eigenen, vom Sicherungspflichtigen nicht zu verantwortenden Gefahrenkreis bilden (vgl. BGH NJW 1989, 2616 [BGH 06.06.1989 - VI ZR 241/88]; VersR 2002, 1555 [BGH 12.09.2002 - III ZR 214/01]). Kein "allgemeines Lebensrisiko" sind Gefahrenquellen, die in der zu verantwortenden Situation erkennbar für einen sachkundig Urteilenden ein Risiko der Verletzung fremder Rechtsgüter schaffen. Die Beklagte hat hier durch Verwendung des eingesetzten Gerätes an der Gefahrenstelle, wie sich gerade aus den Warnhinweisen des Herstellers ergibt, eine erhöhte Gefahr für Beschädigungen fremder Sachen geschaffen, auf die sich der Verkehr nicht einstellen konnte und die nicht aus einem anderen Gefahrenkreis herrührte. Der Umstand, dass das Mähen im Interesse aller Verkehrsteilnehmer liegt, ändert hieran nichts, da die hierdurch entstehenden Kosten dann auch auf alle Verkehrsteilnehmer und damit Steuerzahler verteilt und gerade nicht dem einzelnen Betroffenen aufgebürdet werden sollten.

Das Land hätte aber entlang der Bundesstraße entweder eine Schutzplanke/Schutzplane errichten können oder ein zweites Fahrzeug als Schutzschild vor dem jeweils zu mähenden Bereich einsetzen können. Ferner wäre an die Wahl einer verkehrsärmeren Tageszeit mit Unterbrechung der Arbeit während der Vorbeifahrt von Verkehrsteilnehmern zu denken. Insbesondere das Aufstellen einer mobilen (z. B. auf Rollen montierten), wieder verwendbaren Schutzwand aus Kunststoffplanen erscheint dem Senat sowohl technisch als auch wirtschaftlich vertretbar und im Hinblick auf die Risikoabwägung hinnehmbar. Diese ließe sich entsprechend der zu mähenden Fläche auf dem Seitenstreifen von Hand weiterfahren und würde den Fahrbahnbereich jeweils von der Gefahrenstelle abschirmen. Zwar ergäbe sich auch hieraus selbstverständlich ein zusätzlicher wirtschaftlicher Aufwand. Dieser Aufwand ist aber angesichts der im vorliegenden Fall deutlich hervortretenden erheblichen Gefahren, die von aufgeschleuderten Steinen für Sachen und Menschen ausgehen, zuzumuten. Nach Auffassung des OLG wäre selbst die Verdopplung der Arbeitskraft durch Fahren eines zweiten Fahrzeuges hinzunehmen, um die Verkehrsteilnehmer, die sich nicht selbst in diese Gefahr des Steinschlags durch Mähgut begeben haben, zu schützen.

OLG Brandenburg, Beschl. v. 17.07.2012 - 2 U 56/11



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