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Landgericht Frankfurt bestätigt Abweisung der Klage von RKA/Koch Media GmbH

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Familienvater haftet nicht für Filesharingvorwurf, da er seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen ist und die Klägerseite den Beweis seiner Verantwortlichkeit nicht erbringen konnte.

Wir hatten bereits im Januar 2017 darüber berichtet, dass das Amtsgericht Frankfurt am Main eine Filesharing-Klage gegen einen von unserer Kanzlei vertretenen Familienvater abgewiesen hat. Hier sehen Sie den Link zu dem damaligen Rechtstipp:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/ag-frankfurt-am-main-familienvater-haftet-nicht-fuer-filesharingvorwurf-von-rka_097770.html

Die Kanzlei RKA hat daraufhin im März 2017 Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts eingelegt. Mit heute bei uns eingegangenem Urteil bestätigt das Landgericht Frankfurt am Main das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main. Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil ist folglich rechtskräftig.

Was war geschehen?

Dem Beklagten wurde vorgeworfen, das Computerspiel „Dead Island“ über eine Internettauschbörse zum Download angeboten zu haben. Der Beklagte wurde im Jahr 2013 wegen dieses Vorwurfs von der Kanzlei RKA abgemahnt. Mit der Abmahnung forderte die Kanzlei die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie Schadensersatz und Ersatz der Abmahnkosten.

Außergerichtlich gab der Beklagte weder eine Unterlassungserklärung ab noch zahlte er die geforderten Beträge.

Die Koch Media GmbH beauftragte im Jahr 2016 die Kanzlei RKA mit der Beantragung eines Mahnbescheids, gegen welchen unser Mandant fristgerecht Widerspruch erhoben hat. In dem darauffolgenden Klageverfahren unterlag die Koch Media GmbH, vertreten von der Kanzlei RKA, da sie letztlich den Beweis der Verantwortlichkeit unseres Mandanten nicht erbringen konnte.

Rechtliches

Das Amtsgericht Frankfurt wies die Klage in erster Instanz mit der Begründung ab, der Klägerin stünde der geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie gemäß § 97 Abs. 2 Urhebergesetz ebenso wenig zu wie ein Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten gemäß § 97a Abs. 1 Satz 2 Urhebergesetz in der hier maßgeblichen, bis zum 08.10.2013 gültigen Fassung.

Das Gericht führte zur Begründung weiter aus, dass es letztlich dahinstehen kann, ob über den Internetanschluss des Beklagten die Software „Dead Island“ zum Herunterladen zur Verfügung gestellt wurde, da jedenfalls nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststeht, dass der Beklagte auch Täter dieser Urheberrechtsverletzung war. Insofern läge die Darlegungs- und Beweislast bei der Klägerin.

Das Gericht bezieht sich hierbei auf die viel zitierten Entscheidungen des BGH vom 8. Januar 2014, die I ZR 169/12 (BearShare); BGH-Urteil vom 11.06.2015, und die I ZR 75/14 (Tauschbörse III).

Sekundäre Darlegungslast

Ferner stellt das Gericht klar, dass entgegen der Auffassung der Klägerin der Beweis des ersten Anscheins zulasten des Beklagten gerade nicht greift. Den Beklagten trifft als Inhaber des Internetanschlusses allerdings eine sekundäre Darlegungslast. Diese hat der Beklagte erfüllt, indem er nachvollziehbar und konkret vortragen konnte, welche verschiedenen verwendeten Endgeräte zum fraglichen Tatzeitpunkt im Haushalt des Beklagten vorhanden waren und welche im Haushalt des Beklagten lebenden Personen ebenfalls Zugang zu dem streitgegenständlichen Internetanschluss hatten. Der Beklagte konnte weiter nachvollziehbar darlegen, dass sowohl seine Ehefrau als auch seine beiden Kinder zur angeblichen Tatzeit zu Hause gewesen sind.

Der hinsichtlich der Täterschaft des Beklagten beweisbelasteten Klägerin ist es darüber hinaus nicht gelungen zu beweisen, dass die Ehefrau und die Kinder des Beklagten keinen selbstständigen Zugriff auf den gegenständlichen Internetanschluss gehabt haben und insofern als Täter in Frage kommen.

Bestätigung durch Landgericht Frankfurt am Main

In zweiter Instanz wurde das Urteil des Amtsgerichts nunmehr bestätigt. Das Landgericht führt insbesondere aus, dass gerade keine generelle Vermutung, dass der Anschlussinhaber Täter einer Urheberrechtsverletzung ist, die von seinem Anschluss aus begangen worden ist und die er widerlegen oder erschüttern müsste, nur weil er Inhaber des Anschlusses ist. Es fehle insofern an der hinreichenden Wahrscheinlichkeit, dass der Anschlussinhaber nicht Dritten Zugriff zu dem betroffenen Anschluss gewährt hat.

Da unser Mandant in beiden Instanzen konkret vortragen konnte, dass und welche anderen Personen zur Tatzeit Zugang zu dem Internetanschluss hatten, welche internetfähigen Geräte vorhanden waren und dass er selbst als Täter nicht infrage kommt, sah das erkennende Gericht sowohl in der ersten als auch in der zweiten Instanz die sekundäre Darlegungslast erfüllt.

Danach geht die volle Beweislast für die Verantwortlichkeit auf die Klägerseite über. Diese Beweislast konnte die Klägerin auch in der zweiten Instanz nicht erfüllen, weshalb das Landgericht Frankfurt am Main folgerichtig die Berufung zurückgewiesen hat.

Sollten Sie selbst von Vorwürfen in Zusammenhang mit Filesharing betroffen sein, wenden Sie sich gerne vertrauensvoll an uns. Wir bieten eine kostenlose telefonische Erstberatung an und klären Sie so umfassend über die Einzelheiten in Ihrer Angelegenheit auf.

Ihre Kanzlei Brehm


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