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Landratsamt kann Badesteg verbieten

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image]Eigentümer eines Grundstücks am Bodensee müssen einen Badesteg im Schilfbereich auf die Anordnung des Landratsamtes beseitigen. Das hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bestätigt.

Badestege sind zwar für die Eigentümer eines Seegrundstücks eine praktische Sache. Allerdings können sie nachteilige Auswirkungen auf die Ökologie des Sees haben. Welche das sind, hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) in einem Beschluss dargestellt.

Badestege im Flachwasserbereich

Der Eigentümer eines Grundstücks am Bodensee sollte zunächst eine zeitlich befristete Genehmigung für seinen Badesteg erhalten. Das Landratsamt hatte aber zur Auflage gemacht, dass sein Nachbar den Steg mitbenutzen darf. Der Steg auf dem Nachbargrundstück sollte beseitigt werden. Nachdem er und sein Nachbar Widerspruch eingelegt hatten, forderte das Landratsamt nun die Beseitigung beider Badestege. Dagegen zog der Grundstückseigentümer vor Gericht.

Ökologische Auswirkungen

Allerdings hatte seine Klage keinen Erfolg. Der VGH bestätigte die Rechtmäßigkeit der Beseitigungsanordnung des Landratsamtes. In der Flachwasserzone ist ein Steg ein Fremdkörper, der Nachteile für diese ökologisch besonders wichtige Zone des Sees bringen kann. Er verändert das Sediment und die Strömung und beeinträchtigt die Vegetation, zum Beispiel durch Verschattung. Das gilt besonders in Zonen mit Schilf, in denen sich das Wasser regeneriert.

Begrenztes Grundstückseigentum

Zudem reicht nach Ansicht der Verwaltungsrichter die Grundstücksgrenze nicht unbegrenzt in den See hinein. Das Gewässerbett steht vielmehr in dem öffentlichen Eigentum des Landes Baden-Württemberg. Mit den wasserrechtlichen Vorschriften sind zudem die rechtlichen Grenzen des Eigentums gesetzlich geregelt, sodass eine Beschränkung der Befugnisse des Grundstückseigentümers zulässig ist. Als Trinkwasserspeicher für rund vier Millionen Menschen habe das Seegrundstück einen besonderen Sozialbezug, beschloss der VGH.

(VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 10.07.2012, Az.: 3 S 231/11)

(WEL)

Foto(s): ©Fotolia.com

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