LG Frankfurt: Degussa Bank ist zur Rückabwicklung eines Darlehens verpflichtet

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In einem von uns geführten Verfahren hat das Landgericht Frankfurt mit Urteil vom 29.07.2016 (Az.: 2-30 O 282/15) entschieden, dass die Degussa Bank zur Rückabwicklung eines Darlehens verpflichtet ist, nachdem unsere Mandanten den Widerruf ihres Darlehensvertrages erklärt hatten.

Sachverhalt

Unsere Mandanten hatten im Juli 2008 ein Darlehen über € 128.000,- bei der Degussa Bank abgeschlossen.

Der Vertrag enthielt eine Widerrufsbelehrung, die unter den Rechtsfolgen unter anderem einen Hinweis enthielt, dass Zahlungen innerhalb von 30 Tagen nach Absendung der Widerrufserklärung zu erstatten sind. Sodann lautete die Belehrung im nachfolgenden Satz wie folgt:

„Wenn das Darlehen vor der Erklärung meines Widerrufs ausgezahlt worden ist, so beginnt die Zwei-Wochen-Frist für die Rückzahlung einen Tag nach der Erklärung meines Widerrufes. Wurde das Darlehen nach der Erklärung meines Widerrufes ausgezahlt, so beginnt die Zwei-Wochen-Frist für die Rückzahlung einen Tag nach der Auszahlung.“

Im März 2015 widerriefen unsere Mandanten den Darlehensvertrag. Da sich die Bank weigerte, den Widerruf zu akzeptieren, wurde Klage zum Landgericht Frankfurt erhoben.

Wirksamer Widerruf

Das Landgericht hat der Klage nun stattgegeben.

Nach Ansicht des Gerichts war die Widerrufsbelehrung fehlerhaft und verwirrend. Denn der Hinweis auf eine Pflicht zur Rückzahlung der Leistungen innerhalb von 2 Wochen besteht nach dem Gesetz nicht. Vielmehr gilt eine 30-Tages-Frist:

„Die Informationen, die der Verbraucher mittels der Belehrung unter der Überschrift „Widerruf bei bereits ausgezahlten Darlehen“ erhält, sind widersprüchlich und fehlerhaft.

Gemäß §§ 357 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. 286 Abs. 3 BGB in der maßgeblichen Fassung war die Rückzahlung erhaltener Beträge bei einem Widerruf des Darlehensvertrages innerhalb von 30 Tagen geschuldet. Insoweit steht die Belehrung mit den gesetzlichen Vorgaben im Einklang. Soweit aber im darauffolgenden Absatz darüber belehrt wird, wann die „Zwei-Wochen-Frist“ für die Rückzahlung des Darlehens beginnt, steht dies im Widerspruch zur maßgeblichen Gesetzeslage. Dem Verbraucher wird dadurch suggeriert, er müsse die Rückzahlung innerhalb von zwei Wochen erfüllen. Unter welchen Voraussetzungen und in welchem Fall aber die zwei Wochen und wann die 30-Tage-Frist gelten soll, ist für den Verbraucher nicht erkennbar und daher verwirrend.

Die Belehrung ist zudem geeignet, den durchschnittlichen Verbraucher von der Ausübung seines Rechts abzuhalten, da es einen erheblichen Unterschied darstellt, ob die Verpflichtung zur Rückzahlung binnen zwei Wochen oder binnen 30 Tagen besteht. Das gilt insbesondere für Darlehensverträge zur Finanzierung von Immobilien, da die Verbraucher hier in der Regel hohe Geldsummen zurückzahlen müssten. Auch hat die Beklagte selbst keine plausible Erklärung für diese abweichende Frist darzulegen vermocht.“

Bank muss Darlehen rückabwickeln

Aufgrund des wirksamen Widerrufs muss die Bank das Darlehen rückabwickeln. Dies bedeutet zunächst, dass sowohl die Bank, als auch die Kunden alle bis zum Widerruf erhaltenen Leistungen erstatten müssen. Die Bank muss also die Ratenzahlungen und die Sondertilgungen an die Verbraucher erstatten. Im Gegenzug müssen die Kunden das Nettodarlehen zurückzahlen. Darüber hinaus müssen beide Seiten die Vorteile aus der Nutzung des erhaltenen Geldes herausgeben. Die Bank bekommt somit bis zum Widerruf die Vertragszinsen, die Kunden erhalten einen Nutzungsersatz i.H.v. 2,5 % über dem Basiszinssatz auf die bis zum Widerruf erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen. Durch den Nutzungsersatz konnten unsere Mandanten die Darlehensschuld um € 9.030,95 reduzieren.

Bank befindet sich im Annahmeverzug

Darüber hinaus hat das Gericht festgestellt, dass sich die Bank im Verzug mit der Entgegennahme des Darlehens befindet. Die positive Folge für unsere Mandanten ist, dass die Bank somit nach dem Widerruf keine Zinsen mehr verlangen durfte. Damit geht die Verfahrensdauer voll zu Lasten der Bank. Sie muss die Darlehensschuld um einen weiteren Betrag von € 11.200,00 reduzieren.

Bank hat keinen Anspruch auf Vorfälligkeitszinsen

Schließlich hat die Bank aufgrund des wirksamen Widerrufs auch keinen Anspruch auf Vorfälligkeitszinsen. Diese hätten zum Zeitpunkt des Urteils ca. € 1.890,- betragen.

Widerruf bringt Mandanten über € 20.000,-

Damit hat der Kreditwiderruf unseren Mandanten einen Vorteil von ca. € 22.000,- verschafft.

Das Urteil ist rechtskräftig und kann auf unserer Webseite im Volltext eingesehen werden.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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