LG Freiburg verurteilt Hersteller zu Schmerzensgeld – Fehlerhafte Hüftprothesen – Metallabrieb

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Schmerzensgeld für betroffene Patienten: Das Landgericht Freiburg hat drei Klägerinnen Schmerzensgeld und weiteren Schadensersatz wegen fehlerhafter Hüftprothesen zugesprochen.

Wegen fehlerhafter Hüftprothesen hat das Landgericht Freiburg drei Patientinnen Schmerzensgeld von jeweils 17.500 bis 25.000 Euro zugesprochen und den Hersteller zugleich zu weiteren Schadenersatzzahlungen in nicht genannter Höhe verurteilt.

In den Urteilen vom Urteilen vom 02.08.2019 (Az.: 1 O 460/11, 1 O 223/12, 1 O 266/12) wurde festgestellt, dass die Prothesen fehlerhaft waren und der Hersteller für Produktfehler verantwortlich sei. Diese Prothesen, ebenso wie vergleichbare Implantatmodelle (Metall-auf-Metall) verursachten einen Metallabrieb, der zu gesundheitlichen Problemen führt.

Bereits am 13.09.2010 hatte das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) eine Metall-auf-Metall-Prothese der ASR™-Plattform (DePuy ASR™-Hüftoberflächenersatzsystem und ASR™ XL-Acetabulumsystem) eines anderen Herstellers (DePuy International) zurückgerufen.

Der Vorwurf

Dem Hersteller ist zunächst der Vorwurf zu machen, durch den Vertrieb der fehlerhaften Hüftprothesen gegen das Verbot des § 4 I Nr. 1 MPG verstoßen zu haben. Berichte über fehlerhafte Medizinprodukte stießen im Herbst des vergangenen Jahres auf großes öffentliches Interesse. Ein Projekt von mehr als 250 Journalisten aus zahlreichen Ländern hatte unter dem Titel „The Implant Files“ herausgefunden, dass immer wieder fehlerhafte oder unzureichend geprüfte Implantate auf den Markt kommen.

Patienten haben Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz – unabhängig davon, ob Metallabrieb vorliegt oder nicht!

Nach früheren Urteilen des Landgerichts stand zunächst im Vordergrund, dass die untersuchten Hüftprothesen zu Metallabrieb geführt hatten, der bei den Prothesenträgern zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen geführt hatte. Nunmehr hat das Landgericht festgestellt, dass die gesamte Produktreihe ein zu hohes Versagensrisiko aufweist, und der Hersteller damit grundsätzlich Schmerzensgeld bezahlen muss, unabhängig davon, ob ein Metallabrieb vorlag oder nicht. Wenn sich also der Träger oder die Trägerin dieses Prothesentyps allein aus Angst vor einem Prothesenversagen zu einem operativen Prothesenwechsel entschließt und während der Revisionsoperation kein Metallabrieb festgestellt wird, steht den Betroffenen trotzdem Schadensersatz und Schmerzensgeld zu.

Den betroffenen Patienten steht unter Umständen neben dem Ersatz der Kosten für die erneute Operation und Anspruch auf Schmerzensgeld der Ersatz von Verdienstausfallschäden und Haushaltsführungsschäden zu. Diese Summen können schnell sechsstellige Beträge erreichen, insbesondere, wenn Bewegungs- und Schmerzbeeinträchtigungen seit der Erstimplantation fortbestehen oder sich gar verschlimmert haben. Sollten bei betroffenen Patienten Metall-auf-Metall-Hüftgelenksprothesen verwendet worden sein, so können unter Umständen Ansprüche gegenüber dem Hersteller aus Produkthaftung und/oder dem jeweiligen Krankenhaus wegen fehlerhafter Durchführung der Operationen durchgesetzt werden.

Bei vielen der von uns vertretenen Patienten mit Metall-auf-Metall-Implantaten wurden Blutuntersuchungen zur Abklärung erhöhter Chrom- und Kobaltwerte veranlasst, um eine mögliche Metalllose zu verifizieren. Die Ergebnisse der Blutuntersuchung bestätigen oftmals einen erheblichen Abrieb der Hüftprothesen, woraufhin sich unsere Mandantinnen und Mandanten schwerwiegenden Revisionsoperationen unterziehen mussten.

Kostenfreie Ersteinschätzung für betroffene Patienten

Sollten Sie über eine Rechtsschutzversicherung zum Zeitpunkt der Erstimplantation verfügt haben, ist diese regelmäßig verpflichtet, Kostendeckungsschutz zu gewähren. Im Rahmen unserer Beratung rechnen wir ausschließlich Kosten ab, die auch von Ihrer Rechtsschutzversicherung getragen werden, damit Sie keinerlei Kostenrisiko haben.

Die Prüfung Ihrer Unterlagen und die Anfrage bei der Rechtsschutzversicherung würden wir für Sie kostenfrei übernehmen. Die Kanzlei Bogdanow & Kollegen vertritt bereits zahlreiche betroffene Patienten in außergerichtlichen und gerichtlichen Verfahren. Unabhängig von dem Bestand einer Rechtsschutzversicherung, bieten wir Ihnen eine kostenfreie unverbindliche Erstberatung an.

Sollten Sie eine Prüfung durch uns wünschen, können Sie jederzeit Kontakt zu uns aufnehmen oder aber unseren Fragebogen ausfüllen (dieser ist auf unser Internetseite als pdf-Datei abrufbar: http://rae-bogdanow.de/medien/pdf/Fragebogen-Gelenkprothese.pdf).

Fazit

Patienten, die vermuten, Opfer einer solchen Hüftgelenksprothese geworden zu sein, oder die bereits über Komplikationen nach erfolgter Hüft-OP klagen, sollten die ihnen möglicherweise zustehenden Schadensersatzansprüche und Schmerzensgeldansprüche zeitnah von einer spezialisierten Kanzlei überprüfen lassen. Als Kanzlei, die auf Medizinrecht und Medizinprodukthaftungsrecht spezialisiert ist und bereits zahlreiche betroffene Patienten gegenüber Herstellern von Hüftimplantaten vertreten hat, stehen wir Ihnen zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche im gesamten Bundesgebiet gerne zur Verfügung.

Wenn Sie vermuten, Opfer eines fehlerhaften Hüftimplantats geworden zu sein, sind wir, als auf Medizinrecht spezialisierte Rechtsanwälte, gerne bereit, die Ihnen zustehenden Rechte umfassend und kompetent zu prüfen. Sie können uns gerne per Telefon oder per E-Mail eine unverbindliche, kostenlose Anfrage zusenden – http://rae-bogdanow.de/online-anfrage – bzw. den Fragebogen „Fehlerhafte Gelenkprothese“ – http://rae-bogdanow.de/medien/pdf/Fragebogen-Gelenkprothese.pdf – ausfüllen und uns per E-Mail, Post oder Telefax zukommen lassen. Wir werden uns nach Erhalt umgehend mit Ihnen in Verbindung setzten. Die Erstüberprüfung Ihrer Ansprüche erfolgt absolut kostenfrei.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Bogdanow & Kollegen – Hamburg, München, Berlin



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