LG Gera: Kündigungen der Sparverträge "S-Vermögensplan" durch die Sparkasse Altenburger Land sind wirksam

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Mit zwei aktuellen Urteilen vom 14.01.2022 (4 O 594/21) und 21.01.2022 (4 O 110/21) hat das LG Gera die Kündigungen der Sparkasse Altenburger Land zu den Prämiensparverträgen "S-Vermögensplan" als wirksam bestätigt. 

S-Vermögensplan

Die Sparkasse Altenburger Land hatte mit den Kunden Sparverträge abgeschlossen, bei denen neben einer variablen Grundverzinsung des Sparguthabens zusätzlich auch eine Prämienvereinbarung getroffen wurde. So erhielten die Sparer eine Prämie auf das am Ende des Sparjahres jeweils vorhandene Sparguthaben, deren Höhe sich nach dem Vielfachen der Jahressparleistung staffelte. Die vereinbarte Prämie reichte dabei von 3% der Jahressparleistung , wenn das Guthaben das 3-fache der Jahressparleistung erreicht, bis hin zu 50% beim Erreichen des 40-fachen der Jahressparleistung. Gleichzeitig konnten die Sparer aber gemäß den vertraglichen Vereinbarungen monatlich auch einen Betrag von bis zu 2.000 € (3.000 DM) entnehmen, ohne dass der Vertrag beendet wurde. Die dadurch erfolgte Verringerung des Sparguthabens führte lediglich am Ende des Sparjahres zu einer Neufestsetzung des Prämiensatzes.

Die Sparkasse kündigte die Verträge ordentlich unter Verweis auf das aktuelle Niedrig- bzw. Negativzinsumfeld.

Die Sparer machten jeweils die Unwirksamkeit der Kündigungen geltend und verwiesen dabei auf das Urteil des BGH vom 14.05.2019 (XI ZR 345/18). Sie vertraten die Auffassung, dass die Sparkasse die Verträge nicht kündigen kann, bis sie nicht die höchste Prämienstufe erreicht hätten. Der BGH hatte in seinem Urteil zu einem Prämiensparvertrag einer anderen Sparkasse einen entsprechenden Kündigungsausschluss angenommen.

Urteile des LG Gera

Das LG Gera verwies nun darauf, dass der Sachverhalt bei der Sparkasse Altenburger Land ein "grundlegend anderer " sei. Anders als in dem vom BGH entschiedenen Fall fehle es an den Voraussetzungen für einen Ausschluss der Kündigungsmöglichkeit der Sparkasse. Im Fall des BGH waren nämlich die vereinbarten Prämien zeitlich gestaffelt und die Höchstprämie automatisch nach Ablauf des 15 Sparjahres fällig. Deshalb nahm der BGH auch einen zeitlich befristeten Kündigungsverzicht der Sparkasse bis zu diesem Zeitpunkt an.

Das LG Gera betont in seinen Urteilen, dass es bei der Prämienstaffel der Sparkasse Altenburger Land ein solches "fixes Momentum" aber nicht gebe. Ob und wann die höchste Prämienstufe erreicht wird, hängt vielmehr vom Verhalten des Sparers ab. Durch die Entnahme von Teilbeträgen von bis zu 2.000 € pro Monat kann der Sparer nämlich das Sparguthaben beeinflussen und damit das Erreichen eines bestimmten Vielfachen der Jahressparleistung hinauszögern oder gar verhindern.

Damit, so das LG Gera, "war bei Vertragsschluss erkennbar, dass es keinen fixen Zeitpunkt bzw. eine unabdingbare Bedingung für das Erreichen einzelner Prämienstufen gab". Bei einer Auszahlungsmöglichkeit von bis zu 2.000 € monatlich gegenüber einer Sparrate von zum Teil nur 50 DM sei "schon von vornherein nicht absehbar, wann bzw. ob die höchsten Sparstufen je erreicht werden".

Im Ergebnis bestätigte das Gericht deshalb die Wirksamkeit der Kündigungen und stellte zudem ausdrücklich fest, dass seine Auslegung der Verträge auch im Einklang mit den Zielen des Thüringer Sparkassengesetzes steht.

Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Berufung wurde hiergegen bislang nicht eingelegt.


Markus Viertel

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht








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