VR-Bank Altenburger Land eG kündigt Sparverträge VR-Bonusplan

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Nachdem bereits zahlreiche Sparkassen mittlerweile verschiedene Sparverträge mit Ihren Kunden  gekündigt haben, liegen uns nun erste Schreiben der VR-Bank Altenburger Land eG vor, die Kündigungen von Sparverträgen mit der Bezeichnung VR-Bonussparplan beinhalten. Die Kündigung erfolgt dort zum Ende des jeweiligen Bonusjahres und unter Verweis auf die derzeitige Geldpolitik der Europäischen Zentralbank. Danach sei es der VR-Bank nicht mehr möglich, die bisherigen Konditionen des Sparvertrages aufrecht zu erhalten.

Die Konditionen der uns vorliegenden Verträge sehen vor, dass der Kunde monatliche Sparzahlungen leistet und sein Sparguthaben variabel verzinst wird. Zusätzlich verspricht die VR-Bank die Zahlung eines jährlichen Bonus, der nach einer gewissen Anlaufzeit bis auf 15% bzw. sogar 50% der Jahressparleistung des Kunden ansteigt. Die höchste Prämienstufe wird in den Verträgen jeweils ab dem 15. Sparjahr erreicht.

Die höchsten Prämienstufen sind in den Verträgen unserer Mandanten noch lange nicht erreicht und deshalb sind die Kündigungen aus unserer Sicht auch unwirksam.

Der BGH hat bereits mit Urteil vom 14.05.2019 (XI ZR 345/18) zu einem vergleichbaren Sparvertrag einer Sparkasse entschieden, dass bei einem Prämiensparvertrag, bei dem die Prämien auf die Sparbeiträge stufenweise bis zu einem bestimmten Sparjahr steigen, das Recht zur ordentlichen Kündigung bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe ausgeschlossen ist.

Diese Rechtsprechung ist auch auf die vorliegenden Verträge der VR-Bank Altenburger Land eG übertragbar. Denn auch hier sind steigende Prämien bis zu einem bestimmten Sparjahr vereinbart und noch nicht erreicht. Seltsamerweise setzt sich die VR-Bank Altenburger Land eG in ihrer Kündigung mit diesem klaren Urteil des BGH überhaupt nicht auseinander.

Jeder betroffene Sparer sollte daher prüfen, ob sein Vertrag bereits die höchste Prämienstufe erreicht hat und, wenn dies nicht der Fall ist, der Kündigung zumindest widersprechen. Darüber hinaus wäre zu prüfen, ob etwa weitere individuelle Vereinbarungen vorliegen, welche sogar eine längere Laufzeit als 15 Jahre begründen. So konnten wir für Kunden der Sparkasse Zwickau bereits Laufzeiten von 99 Jahren erfolgreich beim OLG Dresden durchsetzen. 

Darüber hinaus stellt sich bei derartigen Verträgen regelmäßig die Frage, ob die Anpassung des variabel vereinbarten Zinses ordnungsgemäß erfolgte. In den uns vorliegenden Verträgen finden sich zwar konkrete Regelungen hierzu. Ob diese jedoch dem AGB-rechtlichen Transparenzgebot genügen, wird anhand der Rechtsprechung des BGH und angesichts der zahlreichen laufenden Musterklageverfahren zur Zinsanpassung noch im Detail geprüft.

Wir betreuen bereits seit Jahren betroffene Kunden zum Thema Kündigung und Zinsanpassung von Sparverträgen, teilweise bis zum BGH, und können daher unseren Mandanten eine individuelle Prüfung ihres Falles auf der Basis langjähriger Erfahrung bieten.

Markus Viertel

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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