LG Koblenz verurteilt Audi wg. VW Touareg zur Zahlung von 32.337,13 € wg. "Aufwärmfunktion" (Az. 16 O 422/21)

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Der Volkswagenkonzern wurde im Dieselskandal erneut zu einer hohen Entschädigungssumme verurteilt.

In dem von unserer Kanzlei geführten Prozess wurde Audi als Motorenhersteller zur Rückerstattung des Kaufpreises abzüglich gezogener Nutzungen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des betroffenen VW Touareg verurteilt (LG Koblenz, Urteil vom 03.03.2022, Az. 16 O 422/21).

Volkswagen Touareg 3.0 V6 TDI (204 PS) Euro 6 Baujahr 2016

Gegenstand der Klage war ein VW Touareg 3.0 V6 TDI (204 PS) Euro 6, Baujahr 2016. In dem Fahrzeug ist ein von der Audi AG entwickelter 3.0 Liter V6 TDI-Motor mit einer Leistung von 150 kW bzw. 204 PS verbaut. Der Motor trägt die interne Bezeichnung EA 879.

Der von unserer Kanzlei vertretene Kläger hatte das Fahrzeug im April 2016 als EU-Reimport (mit 10 km) von einem Händler zu einem Kaufpreis von 39.990,00 € erworben.

Das Kraftfahrt-Bundesamt hat zu diesem Fahrzeugtyp einen verpflichtenden Rückruf wegen "unzulässiger Abschalteinrichtung" erlassen und dem Hersteller zur Auflage gemacht, ein Softwareupdate zu entwickeln, um die beanstandete Funktion aus der Motorsteuerungssoftware zu entfernen. Die geschädigte Kläger hat das Update mit der Herstellerbezeichnung "23Y6" im März 2018 durchführen lassen.

LG Koblenz erkennt auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Handlung (§ 826 BGB)

Das Gericht stellt in seinem Urteil vom 03.03.2022 darauf ab, dass gemäß unserem Vortrag jedenfalls die sog. schnelle Aufwärmfunktion, die dazu führt, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand eingehalten werden, als unzulässige Abschalteinrichtung zu bewerten sei und ging daher daher von einer sittenwidrigen Schädigung aus.

Der von Rechtsanwalt Nicolas Gotzen aus Saarlouis vertretene Kläger begehrte die Rückabwicklung des Kaufvertrages im Verhältnis zur Motorenherstellerin. Das Fahrzeug mit Baujahr 2016 wies mittlerweile eine Laufleistung von 57.419 km auf. Für die Nutzung des Fahrzeugs seit 2016 und die zurück gelegten Kilometer zog das Gericht eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 7.652,87 € ab und verurteile die Audi AG zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 32.337,13 € nebst Zinsen und außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren sowie zur Tragung von 90,45 % der im gerichtlichen Verfahren entstandenen Kosten. Im Gegenzug gibt der Geschädigte den betroffenen Touareg an die Audi AG zurück.

Audi hat bereits erklärt, das Urteil nicht anzugreifen. Das Urteil wird daher rechtskräftig werden.


Urteil auf viele Fahrzeuge übertragbar

Der Sachverhalt ist kein Einzelfall. Das Kraftfahrt-Bundesamt hat für zahlreiche Fahrzeuge aus dem Volkswagen-Konzern verpflichtende Rückrufe erlassen, etwa zu den Fahrzeugtypen Audi A4, A5, A6, A7, A8, S6, S7, Q5, Q7, SQ5 mit 3.0 Liter V-TDI-Motoren der Abgasnorm Euro 6 aus unterschiedlichen Baujahren (je nach Modell zwischen 2009 und 2018). Weiter gibt es verpflichtende Rückrufe zu Fahrzeugen des Typs Porsche Cayenne S Diesel mit 4.2 Liter Hubraum (Euro 5 und Euro 6) sowie VW Touareg mit 3 Liter Hubraum (Euro 6).

Die Veröffentlichung des Kraftfahrt-Bundesamtes finden Sie hier.

Informationen zum Dieselskandal bei Wohnmobilen auf Fiat Ducato und Iveco Basis finden Sie unter


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Jedenfalls in Fällen eines Neuwagenerwerbs tritt Verjährung der Ansprüche gem. § 852 BGB (sog. Restschadensersatz) erst innerhalb von 10 Jahren ein. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteilen vom 21. Februar 2022 – VIa ZR 8/21 und VIa ZR 57/2 entschieden (siehe auch hier: https://www.anwalt.de/rechtstipps/bgh-zu-dieselskandal-verjaehrung-erst-nach-10-jahren-198027.html). 

Wer sein Fahrzeug nicht abgeben möchte, kann eine Schadensersatzzahlung anstreben um den Minderwert zu kompensieren. 

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Foto(s): Ursprung: MelaniMarfeld auf Pixabay


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