LG Stendal hebt Kündigung der Sparkasse auf – Laufzeit von 99 Jahren muss eingehalten werden

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LG Stendal urteilt erstmals gegen die Sparkasse! Kündigung Sparvertag unwirksam            

Das Landgericht Stendal hat am vergangenen Freitag erstmals gegen die Sparkasse Stendal entschieden: die Richter haben in zweiter Instanz festgestellt (Az.: 22 S 104/18), dass ein Prämiensparvertrag nicht durch Kündigung der Sparkasse Anfang Dezember 2016 beendet worden ist, sondern fortbesteht.

Feste Vertragslaufzeit von 99 Jahren

In dem konkreten Fall hatte die Kreissparkasse Stendal in das Vertragsformular eine Vertragslaufzeit von 1.188 Monaten (99 Jahre) geschrieben und zwar zu dem Zeitpunkt, als der Vertrag vom Vater auf den Kläger umgeschrieben worden war. Normalerweise erfolgt eine bloße Umschreibung auf dem Sparkassenformular "Gläubigerwechsel", das keine feste Laufzeit vorsieht.

Prämienstaffel von 99 Jahren
 
Hinzukam – wie in vielen anderen, von uns bearbeiteten Fällen auch – dass im Vertrag selbst eine 99-jährige Prämienstaffel aufgenommen wurde, nach der die höchste Prämie ab dem 15. bis zum 99. Sparjahr gezahlt werden sollte. Auf eine solche schriftliche Zusicherung müssen sich Sparkassenkunden eigentlich verlassen können.
Die Sparkasse Stendal hatte sich für die Kündigung dennoch auf das BGH Urteil vom 14. Mai 2019 bezogen und darauf, dass auch in solchen Fällen mit erstmaligen Erreichen der Höchstprämie die Verträge ohne Weiteres kündbar seien. Dem hat jedoch das Landgericht widersprochen und festgestellt, dass die vereinbarte Laufzeit und die Prämienstaffel einzuhalten sei und der Vertrag nicht vorher gekündigt werden darf.

Einschätzung von Dr. Storch

„Das Urteil ist, so der Fachanwalt Dr. Storch, schon deswegen bemerkenswert, weil das Landgericht Stendal 2018 noch die Wirksamkeit der Kündigung bestätigt hatte und dies letztendlich auch vom Bundesgerichtshof im Urteil XI ZR 345/18 so gesehen wurde. Offensichtlich bewertet das Landgericht die Fälle mit fester Laufzeit anders, zumal es sich in seinem Urteil ausdrücklich auf die Rechtsprechung des BGH bezieht“.
Diese Rechtsauffassung haben wir schon immer vertreten und sehen uns durch das Urteil des LG Stendal bestätigt. Ab März 2020 wird sich auch das LG Frankfurt (Oder) mit diesen Fällen beschäftigen. Wir hoffen, dass sich das LG Frankfurt (Oder) unserer Rechtsauffassung anschließt und unsere Musterklagen bestätigen wird. Da es sich jedoch um erstinstanzliche Verfahren handelt und unsere Mandanten über Kostenschutz verfügen, ist ohnehin der Weg zum höchsten deutschen Zivilgericht, dem BGH, eröffnet. In unseren Verfahren muss neben der Kündigung auch die Frage der unwirksamen Zinsklausel beantwortet werden.   


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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