LIEB-Tipp für Arbeitnehmer: Nach der Fortbildung wollen Sie „fort“?

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Von einer Aus- oder Fortbildung profitiert oftmals nicht nur der Arbeitnehmer, sondern auch der Arbeitgeber. Deswegen „sponsern“ viele Arbeitgeber diese Fortbildungen, aber natürlich nicht aus Selbstlosigkeit. Man will schließlich von seiner Investition noch „etwas haben“.

Findet der so fortgebildete Arbeitnehmer eine neue, attraktivere Stelle, besteht das Risiko, dass er diese nicht antreten kann, da er immer noch an den „Sponsor-Arbeitgeber“ gefesselt ist bzw. beim Fortgehen die Fortbildungskosten zurückzahlen müsste.

Tatsächlich sind aber die meisten Fort- und Rückzahlungsvereinbarungen, die ich gesehen habe, unwirksam. Selbst erfahrenen Arbeitsrechtlern läuft es oft kalt den Rücken runter, wenn sie für einen Arbeitgeber eine solche Vereinbarung entwerfen sollen. Denn diese rechtssicher zu gestalten, ist eher schwierig.

 Nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ist es grundsätzlich natürlich zulässig, dem Arbeitnehmer einen Teil der Kosten einer vom Arbeitgeber finanzierten Ausbildung aufzubürden, falls der Arbeitnehmer vor dem Ablauf bestimmter Bindefristen aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Voraussetzung ist jedoch, dass die Aus- bzw. Fort-bildungsmaßnahme für den Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil darstellt und die Dauer sowie die Kosten der Ausbildung ebenso wie die Bindungsdauer in einem angemessenen Verhältnis zueinanderstehen.

Untenstehend das „kleine 1x1“ der Bindungsfristen:

Fortbildungsdauer bis zu … ohne Verpflichtung zur Arbeitsleistung/unter Fortzahlung der Bezüge

  • 1 Monat: bis zu 6 Monate Bindung zulässig;
  • bis zu 2 Monate: bis zu 1 Jahr Bindung zulässig;
  • bis zu 3-4 Monaten: bis zu 2 Jahren Bindung zulässig;
  • 6 Monate-1 Jahr: nicht länger als 3 Jahre Bindung zulässig;
  • mehr als 2-jährige Dauer: 5 Jahre Bindung zulässig

 Achtung: auch wenn die Teilnahmegebühren für die Fortbildung nicht besonders teuer sein mögen, kann sich der Wert der Fortbildung z.B. auch daraus ergeben, dass der Arbeitnehmer besonders oft oder über einen längeren Zeitraum unter Fortzahlung seiner vollen Bezüge freigestellt wird.

 Das BAG hat in dem sog. „Sparkassenbetriebswirt-Fall die Rückzahlungsklausel für wirksam erachtet:

  • Freistellung Präsenzteil 3 Kurse à jeweils 5 Wochen Dauer (15 Wochen/knapp 4 Monate), Fortzahlung des Gehalts während dieser Zeit,
  • Lehrgangs- und Prüfungsgebühren damals bei ungefähr 9.000,00 €,
  • Bindungsdauer von 2 Jahren,
  • anteilige Minderung für jeden Monat, bei dem beim Arbeitgeber verblieben worden ist, um 1/24 (entsprechend der zweijährigen Bindungsdauer).

 Obige Entscheidung kann man als Richtwert betrachten.

Gerne überpüfe  wir Ihre Fortbildungsvereinbarung und geben eine erste Einschätzung ab!

Foto(s): LIEB

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