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Lieferbarkeit von Waren – Abmahnfalle für Onlinehändler

  • 3 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

Da Weihnachten immer näher rückt, bestellen viele Kunden noch schnell die letzten Geschenke über das Internet. Die Onlinehändler reagieren auf die Kundenwünsche und geben oftmals Lieferfristen von nur einigen Tagen an. Allerdings kann sich dies für sie als Abmahnfalle entpuppen. Das zeigt ein Fall, den das Landgericht Hamburg zu entscheiden hatte (Urteil v. 12.05.2009, Az.: 312 O 74/09).

[image]Bestellung einer Beamerlampe

Der Fall ereignete sich letztes Jahr zur Weihnachtszeit. Am 22.12. wurde im Internet eine Ersatzlampe für einen Beamer in einer Preissuchmaschine als „lieferbar binnen 2 bis 4 Tagen" und im Onlineshop des Anbieters als lieferbar binnen 5 bis 7 Tagen angeboten. Allerdings entsprachen diese Angaben nicht der Wahrheit. Denn der Verkäufer hatte am 22.12. keine Beamerlampen mehr auf Lager. Das ergab sich aus der Lagerbestandsliste des Verkäufers.

Eine Testbestellerin orderte eine solche Lampe am 22.12. und erhielt die Bestellbestätigung mit einer Lieferzeit von 5 bis 7 Tagen. Am 29.12 teilte der Onlinehändler mit, dass die Lampe nicht mehr verfügbar sei und eine Lieferung voraussichtlich Ende Februar erfolgen könne. Am 2. Februar folgte prompt die Abmahnung wegen unrichtiger Angaben zu Lieferfristen und damit wegen eines Wettbewerbsverstoßes aufgrund irreführender Werbung.

Wie lange muss der Vorrat reichen?

Diese Frage ist entscheidend für die juristische Bewertung, ob es sich bei den Lieferangaben um irreführende Werbung handelt. Denn nicht jede Fehldisposition erreicht den Grad eines Wettbewerbsverstoßes. Gerade wenn es für einen Artikel zu einer für den Anbieter überraschenden Nachfrage von Seiten der Kunden kommt. Welche Nachfrage zu erwarten ist, beurteilt sich aus Sicht eines verständigen Unternehmers, wie er die Nachfrage in der konkreten Situation einschätzen würde. Dabei können auch Gründe für eine geringere Bevorratung des Artikels herangezogen werden, die dann im Streitfall allerdings nachgewiesen werden müssen.

Mögliche Gründe, die den Vorwurf der Irreführung ausräumen, sind beispielsweise, wenn man angemessen Ware disponiert hat, dann aber eine unerwartet hohe Nachfrage besteht, so dass doch nicht genug Waren lieferbar sind. Ebenfalls als triftiger Grund ist anerkannt, wenn die Lieferschwierigkeiten unvorhersehbar waren und auf einem Grund beruhen, den der Verkäufer nicht zu vertreten hat.

Lieferbarkeit im Internet-Versandhandel

Allerdings stellen die Gerichte gerade beim Internet-Versandhandel hohe Anforderungen an die Lieferbarkeit von Waren. Denn nach ihrer Ansicht ist für den Online-Verkauf prägend, dass die Verbraucher wegen des ständig aktualisierten Angebots auf der Internet-Plattform davon ausgehen, dass diese Waren auch sofort lieferbar sind. Die Möglichkeit, das Internet-Angebot schneller als beispielsweise im Versandkatalog-Verkauf aktualisieren zu können, bringt für diese Branche daher mit sich, dass aus Verbrauchersicht eher nur Artikel angeboten werden, die tatsächlich auch verfügbar sind. Das Landgericht Hamburg hat diesen erheblichen Unterschied ebenfalls im zugrundeliegenden Urteil betont. Erschwerend kam hinzu, dass die im Internet gemachten Angaben des Händlers zu den Lieferfristen erst recht bei einem Durchschnittsverbraucher den Eindruck entstehen lassen, dass die Ware auch innerhalb dieser Fristen geliefert werden kann.

Da es dem Unternehmer nicht gelang, zu beweisen, dass der Lieferengpass auf nachvollziehbaren, gerechtfertigten Gründen beruhte, bestätigten die Hamburger Richter zulasten des Online-Händlers den Wettbewerbsverstoß wegen irreführender Werbung.

Rechtliches Portal-Update

Der Fall zeigt, dass gerade im Bereich des Online-Handels viele Abmahnfallen lauern, die erhebliche rechtliche Konsequenzen für den Unternehmer mit sich bringen können. Daher ist es ratsam, sich rechtlich bei einem spezialisierten Anwalt abzusichern und sein Internet-Angebot auf eventuelle Abmahngründe überprüfen zu lassen. Wegen der vielen neuen Entscheidungen, die in diesem Bereich getroffen werden, sollte das Online-Portal immer wieder einmal in juristischer Hinsicht aktualisiert werden, damit man auch in Hinblick auf das Recht immer auf dem aktuellen Stand ist. Unsere Experten stehen Ihnen hierfür gerne beratend zur Seite.

Weitere hilfreiche Informationen für eBay-Kunden lesen Sie im anwalt.de-Rechtstipp "Aktuelles rund um eBay - Internetauktionen vor Gericht".

(WEL)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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