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Lieferzeiten: Was sie bedeuten und wie Sie reagieren können

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Lieferzeiten: Was sie bedeuten und wie Sie reagieren können

Experten-Autor dieses Themas

Vielleicht kennen Sie den Satz „Rabatt, mein Freund, das lass Dir sagen, wird immer vorher draufgeschlagen!“ Trotzdem beginnt der offizielle Startschuss in den alljährlichen Shoppingwahnsinn auch in diesem Jahr für viele spätestens mit dem „Black Friday“. Gefolgt vom „Cyber Monday“ gibt es vielerorts dann noch eine ganze „Cyberweek“. Dabei werden vor allem auch Weihnachtsgeschenke gekauft – überwiegend per Mausklick. Die Online-Händler freut es, die Paketzusteller stehen vor vielen zusätzlichen Lieferungen. Doch wie ist es mit den Lieferfristen? Was, wenn das bestellte Geschenk nicht rechtzeitig ankommt? Wie können Sie als Verbraucher reagieren? 

Liefertermin und Lieferzusagen

Für den Online-Handel – sprich, den Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen über das Internet – gelten besondere Regelungen. Hier bestimmt das Fernabsatzrecht, dass Verbraucher über die Lieferzeit sehr klar und verständlich informiert werden müssen. Die Angabe zur Lieferzeit ist verpflichtend für Online-Shops. Sie muss so gestaltet sein, dass der Kunde den Lieferzeitraum direkt ersehen kann, bevor er die Ware in den Warenkorb legt. Wenn der Online-Händler nicht sofort versenden kann, muss zwingend eine verbindliche Lieferzeit angegeben werden. Es muss für den Verbraucher transparent sein, wann die Ware bei ihm spätestens eintreffen wird, inklusive der Versandlaufzeit. 

Gemäß „Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche“ (EGBGB), Art. 246a, §1 Informationspflichten, heißt es dazu: 

1) Der Unternehmer ist nach § 312d Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet, dem Verbraucher folgende Informationen zur Verfügung zu stellen: 

… 

10. 

die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, den Termin, bis zu dem der Unternehmer die Waren liefern oder die Dienstleistung erbringen muss, und gegebenenfalls das Verfahren des Unternehmers zum Umgang mit Beschwerden … 

Dabei muss nicht immer ein exaktes Lieferdatum genannt werden. Ausreichend ist ein kalendarisch bestimmbarer Zeitraum, bis zu dem der Unternehmer die Waren liefern oder die Dienstleistung erbringen muss. 

Unzulässige Lieferzeiten, Lieferfristen

Trotz der gesetzlichen Pflicht, dem Verbraucher im Online-Shop noch während des Bestellvorgangs einen Liefertermin für sein ausgewähltes Produkt zu nennen, sind immer noch sehr viele unzulässige Angaben zu den Lieferzeiten zu finden. Teilweise gibt es bei Online-Shops lange Lieferzeiten, denn ganz konkrete Angaben dazu finden sich nicht. Nachfolgend einmal drei Beispiele für Formulierungen, die Sie vielleicht so auch schon gelesen haben: 

Lieferzeit „nach Zahlungseingang“

Lieferzeiten ab oder nach einem bestimmten Ereignis – hier ist es der Zahlungseingang beim Onlinehändler – sind unzulässig, weil der Käufer nicht wissen kann, wann dieses Ereignis (Geldeingang) eintritt. Somit kann der Käufer anhand dieser Angabe auch keinen Liefertermin erkennen oder berechnen. Auch das Kammergericht Berlin hielt so eine Angabe für unzulässig, KG Berlin, Beschluss vom 03.04.2007, AZ: 5 W 73/07, und stellte fest: 

Ein Durchschnittskunde muss ohne Schwierigkeiten und ohne rechtliche Beratung in der Lage sein, das Ende einer in allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgegebenen Lieferfrist selbst zu erkennen und zu berechnen. Nicht hinreichend bestimmte Leistungszeitangaben führen dazu, dass die Leistungszeit mehr oder weniger in das Belieben des Verwenders gestellt wird. 

Lieferzeit „in der Regel“ (in zwei bis drei Werktagen)

Der Liefertermin muss nicht zwangsläufig auf den Tag genau angegeben sein, ein Zeitraum genügt hier. Allerdings ist die Angabe „die Lieferung erfolgt in der Regel in zwei bis drei Werktagen“ nicht zulässig, weil der Käufer sich nichts Genaues darunter vorstellen kann, was die Regel und was die Ausnahme vom Regelfall bei diesem Händler sein soll. Dies könnte den Verbraucher in die Irre führen, die Lieferfrist ist nicht bestimmbar, die Angabe deshalb unzulässig. 

„Voraussichtliche“ Lieferzeit

„Voraussichtlich“ lässt sehr viel Spielraum und ist zeitlich nicht konkret bestimmbar. Für den Käufer ist daraus nicht zu erkennen, zu welchem bestimmten Zeitpunkt der Verkäufer die Ware versenden wird und ab wann der Händler sich beispielsweise in Verzug befindet. Die Lieferzeiten müssen sich einfach und in für den Verbraucher leicht verständlicher Form eingrenzen und bestimmen lassen. 

Zulässige Lieferzeiten

Zulässige Lieferzeiten sind Angaben wie: 

  • Lieferzeit 2–4 Werktage 

  • Lieferzeit ca. 2–4 Werktage 

  • Lieferzeit max. 4 Werktage 

  • Lieferzeit bis zu 4 Werktage 

Natürlich lassen sich ganz exakte Lieferzeiten nicht immer festlegen, weil Lieferungen von verschiedenen Faktoren abhängig sind und der Händler/Verkäufer diese nicht immer selbst beeinflussen kann. Die Händler von Online-Shops können für die Angabe der Lieferzeit also auch einen Zeitraum von mehreren Tagen festlegen. Aus allen 4 hier genannten Beispielen der Lieferzeiten geht für den Verbraucher hervor, dass – wie in vorher aus Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 7 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) zitiert – der Termin, bis zu dem der Unternehmer liefern muss (hier spätestens nach vier Tagen) und der Käufer seine Warenlieferung erhält, hinreichend zuverlässig eingegrenzt wurde. 

Was tun bei Lieferverzögerungen?

Händler kennen die erhöhte Nachfrage in der Weihnachtszeit. Deshalb sind die von ihnen angegebenen Lieferfristen auch einzuhalten. Die Verbraucher dürfen nicht mit besonders kurzen Lieferzeiten, die dann nicht eingehalten werden können, angelockt werden. 

Im Online-Handel befindet sich der Verkäufer schon ganz automatisch in Verzug, wenn ein konkreter oder kalendermäßig bestimmbarer Liefertermin vereinbart wurde. In der Folge kann der Käufer zum Beispiel Schadensersatz verlangen, wenn er wegen der verspäteten Lieferung einen Schaden erlitten hat (Verzugsschaden). 

Beispiel: Auf einer Weihnachtsfeier soll ein großer Schokoladenbrunnen die Gäste erfreuen. Trotz Mahnung wird das Gerät nicht rechtzeitig geliefert, deshalb muss kurzfristig ein wesentlich teureres Produkt gekauft werden. Diese Mehrkosten sind der Verzugsschaden. Zum Verzugsschaden zählen auch Anwaltskosten, die entstehen, nachdem der Käufer sich wegen einer erfolglosen Mahnung rechtlichen Rat eingeholt hat. 

Eine andere Möglichkeit ist der Rücktritt vom Vertrag. Haben Sie den Verkäufer angemahnt und ihm eine angemessene Frist zur Nachlieferung gesetzt (angemessen sind in der Regel ein bis zwei Wochen, je nach Einzelfall), und wird Ihre Ware innerhalb dieser Frist nicht geliefert, so kann der Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt werden. Im obigen Beispiel könnte der Rücktritt vom Vertrag ohne Nachlieferungsverlangen erklärt werden, da die termingerechte Lieferung zur Weihnachtsfeier wesentlicher Vertragsbestandteil ist.

Lieferzeit Dropshipping

Einige von uns kaufen bei Dropshipping-Händlern ihre Waren, weil es bei diesen Händlern oft vielfältigere und günstigere Angebote gibt als bei anderen Online-Shops. Sie wissen nicht, was Dropshipping ist? Es ist die Alternative zum klassischen Online-Handel, ein Direkthandel. Dabei kümmert sich der Online-Shop, bei dem Sie bestellen, nur um die Bestellannahme und Abrechnung. Der Online-Shop übermittelt die Bestellung an den Hersteller oder Großhändler, der sich um den Versand und die Lieferung kümmert. Der Dropshipping-Händler, also der Online-Shop-Betreiber, bekommt die verkaufte Ware gar nicht zu sehen und hat keinen Einfluss auf den Versand und die Lieferzeit. Der Lieferant, also der Hersteller der Ware, ist bei der Vertragsabwicklung als sogenannter Erfüllungsgehilfe für den Händler, den Online-Shop-Betreiber, tätig. Der Händler haftet für ein Verschulden des Lieferanten gemäß § 278 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) wie für sein eigenes Verschulden. 

Sie sollten wissen, dass bei Händlern, deren Lieferungen oft aus China kommen, Waren häufig verloren gehen oder beschädigt werden. Zwar müssen die Lieferzeiten auch auf diesen Websites angegeben und eingehalten werden. Aber darauf wetten sollte man vielleicht nicht. Außerdem sollten Sie wissen, dass dabei Zusatzkosten wie etwa Zoll (ab 150 €) auf Sie als Käufer zukommen, und Sie für alle Bestellungen, die aus Nicht-EU-Ländern geliefert werden, Einfuhrabgaben entrichten müssen. Vielleicht sollten Sie gerade jetzt beim Dropshipping aus dem Ausland grundsätzlich lieber mit einer längeren Lieferzeit rechnen, damit die Weihnachtsgeschenke pünktlich unterm Baum liegen.

Foto(s): ©Adobe Stock/joyfotoliakid

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