Lkw-Kartellverstoß: Schadensersatzansprüche sichern

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Die EU-Kommission verhängte wegen Preisabsprachen Strafen gegen MAN, Volvo/Renault, Daimler, Iveco und DAF. Über 14 Jahre hatten die Lkw-Hersteller Absprachen über ihre Bruttopreislisten zulasten der Abnehmer getroffen. Es ist mit einer Preisüberhöhung zwischen 10 und 20 Prozent zu rechnen. Der Verstoß gegen das EU-Kartellrecht wurde nun bestätigt. Doch was bedeutet dies für die Betroffenen der unzulässigen Preisabsprachen? Die Geschädigten sind nun aufgerufen, ihre Ansprüche im zivilgerichtlichen Verfahren geltend zu machen.

Bruttolistenpreise abgesprochen

Zwischen 1997 und 2011 wurden durch die benannten Hersteller Lkws nach unzulässigen Preisabsprachen überteuert verkauft. Nachweislich wurden die Bruttolistenpreise für mittelschwere (Nutzlasten: ab 6 bis 16 Tonnen) und schwere Laster (Nutzlast: mehr als 16 Tonnen) abgesprochen. Im Jahr 2011 wurde seitens der EU-Kommission eine Nachprüfung eingeleitet. Das Ermittlungsverfahren wurde zwischenzeitlich abgeschlossen.

Kartellverstoß bestätigt

Am 19.07.2016 wurden MAN, Volvo/Renault, Daimler (Mercedes), Iveco und DAF u.a. wegen illegaler Preisabsprachen zu einer Geldbuße von insgesamt 2,93 Mrd. Euro verurteilt. Der Verstoß gegen das EU-Kartellrecht steht nun in den genannten Fällen fest. Das Ergebnis im Verfahren gegen Scania steht dagegen noch aus.

Spediteure, Käufer und Leasingnehmer können Schadensersatz fordern

Die Geschädigten können nun Schadensersatzansprüche gegen die Schädiger geltend machen. Diesbezüglich regelt das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) gemäß § 33 Abs. 3 S. 1 GWB, dass derjenige, der einen Kartellverstoß vorsätzlich oder fahrlässig begeht, zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet ist. Wird eine Ware zu einem überteuerten Preis bezogen, ist der Schaden auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Ware zwischenzeitlich weiterveräußert wurde. Ebenso steht Geschädigten ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB zu.

Zu den Geschädigten zählen nicht nur die Käufer der überteuerten Lkws, sondern ebenso die betroffenen Leasingnehmer. Denn der überhöhte Bruttolistenpreis wirkte sich denklogisch auf überhöhte Leasingraten aus. Hinsichtlich der Überteuerung der Bruttolistenpreis ist von einer Überhöhung zwischen 10 bis 20 Prozent auszugehen.

Darüber hinaus sind alle Schäden ersatzfähig, die auf die unerlaubte Handlung zurückzuführen sind. Es sind daher ggf. Zinsschäden sowie entgangener Gewinn geltend zu machen.

Verjährung droht

Vorsicht ist bezüglich der Verjährungsfristen geboten. So beträgt die Verjährungshöchstfrist 10 Jahre. Zwar wird die Verjährung während des Kartellverfahrens gehemmt. Diese Hemmung endet jedoch 6 Monate nach Abschluss des Kartellverfahrens.

Keine Zeit verlieren

Geschädigte sollte keine Zeit verlieren. Aus unserer Sicht sind schnellstmöglich folgende Aspekte zu klären:

1. Zunächst sind alle Kauf- und Leasingverträge zwischen 1997 und 2011 – soweit vorhanden – zu prüfen. Es ist zu klären, zu welchen Preisen Lkws jeweils gekauft bzw. geleast wurden. Sollten die Unterlagen nicht mehr vollständig vorliegen, genügen regelmäßig Rechnungen und der Nachweis über die getätigten Zahlungen.

2. Auf dieser Grundlage können die jeweiligen Schadensersatzforderungen beziffert und außergerichtlich geltend gemacht werden. Um einen erhöhten Zeitaufwand und Kosten für ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden, sollten alle Möglichkeiten einer außergerichtlichen Einigung ausgelotet werden.

3. Daneben sollte Akteneinsicht bei der EU-Kommission hinsichtlich der Ermittlungsakten beantragt werden.

4. Sofern eine außergerichtliche Einigung nicht möglich ist, sollten die Möglichkeiten der Prozessfinanzierung geprüft werden, um das Kostenrisiko für ein gerichtliches Verfahren zu minimieren. Ebenso ist zu erwägen, inwiefern ein Zusammenschluss mehrere Geschädigter sinnvoll ist; dies auch im Hinblick auf ein im Gerichtsverfahren ggf. nötiges wettbewerbsökonomisches Gutachten.


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