Verbotene Preisabsprachen/Lkw-Kartell - Schadenersatz für Käufer von Lkw

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Die EU-Kommission hat gegen fünf namhafte Lkw-Hersteller, und zwar

  1. Mercedes (Daimler),
  2. MAN,
  3. Iveco,
  4. Volvo / Renault sowie
  5. DAF

Geldbußen in Milliardenhöhe verhängt, nachdem diese der verbotenen Preisabsprache überführt worden sind.

Der Zeitraum der verbotenen Preisabsprache verhält sich über die Jahre 1997 – 2011.

Zwischenzeitlich stehen die Verstöße der Lkw-Hersteller fest, insbesondere ist durch die EU-Kommission bestätigt worden, dass u. a. seit dem Jahre 1997 fortlaufend bis ins Jahr 2011 die Brutto-Listenpreise für mittelschwere und schwere Laster zum Nachteil der Kunden abgesprochen worden sind.

Die Firma MAN ist im Untersuchungsverfahren vor der EU-Kommission als sogenannter „Kronzeuge“ aufgetreten und hat das Kartell aufgedeckt. Aus diesem Grunde ist gegen die Firma MAN im Gegensatz zu den anderen Herstellern zwar keine Geldbuße verhängt worden, dies entbindet die Firma MAN hingegen nicht von der Verpflichtung, Lkw-Käufern Schadenersatzansprüche auszugleichen.

Derzeit findet noch ein Untersuchungsverfahren gegen die Firma Scania statt, welches bislang noch nicht abgeschlossen ist. Scania bestreitet die Vorwürfe insoweit, sich als Teil des Kartells an verbotenen Preisabsprachen beteiligt zu haben, es bleibt abzuwarten, wie das Verfahren ausgehen wird.

Welche Fahrzeuge sind betroffen?

Die vorgenannten Hersteller wurden bereits als Teil des Kartells ausgemacht. Betroffen sind hierbei sämtliche mittelschwere (6–16 t Nutzlast) sowie schwere (mehr als 16 t Nutzlast) Lkw der vorgenannten fünf Hersteller, die im Zeitraum zwischen 1997 und 2011 gekauft bzw. geleast worden sind.

Wer kann Ansprüche geltend machen?

Von der verbotenen Preisabsprache sind sämtliche Personen und Unternehmer betroffen, die im vorgenannten Zeitraum (1997–2011) mittelschwere oder schwere Lkw der vorgenannten fünf Lkw-Bauer erworben oder geleast haben.

Nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) besteht die Möglichkeit, Schadenersatz von den wettbewerbswidrig handelnden Lkw-Herstellern zu verlangen.

Insoweit sind neben den Käufern auch ausdrücklich Leasingnehmer solcher mittelschwerer sowie schwerer Lkw betroffen. Die Leasingraten sind grundsätzlich von den Anschaffungspreisen beeinflusst mit der Folge, dass verbotene Preisabsprachen sich gleichfalls negativ auf die Höhe der individualvertraglich vereinbarten Leasingrate ausgewirkt haben.

Höhe der geltend gemachten Ansprüche

Grundsätzlich sind die der verbotenen Preisabsprache überführten Lkw-Hersteller verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, also den Preisaufschlag an die Käufer bzw. Leasingnehmer zu erstatten, der auf das Kartell zurückzuführen ist. Nach ersten Einschätzungen liegt die durch das Kartell verursachte Preiserhöhung bei etwa 10-20 % mit der Folge, dass bei Kaufpreiskosten eines Lkw in Höhe von regelmäßig etwa 80.000,00 € bereits Schadenersatzansprüche von 8.000,00 € bis 16.000,00 € gefordert werden könnten.

Eine genaue Bezifferung bleibt jedoch der Erstellung eines wettbewerbsökonomischen Gutachtens vorbehalten.

Neben dem eigentlichen Schaden, dem erhöhten Kaufpreis, steht dem jeweiligen Kunden des Lkw-Herstellers gleichfalls ein Erstattungsanspruch betreffend die Zinsen für den Mehranschaffungspreis zu.

Auch die mit dem Schadenersatzanspruch anfallenden Rechtsverfolgungskosten sind durch den jeweiligen Lkw-Hersteller zu erstatten.

Verjährung

Die Schadenersatzansprüche unterliegen grundsätzlich der Verjährung, soweit diese nicht fiktiv geltend gemacht werden, kann eine Durchsetzung nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr erfolgen. Die Dauer der Verjährung beträgt drei Jahre ab Kenntnis zum jeweiligen Jahresende, bei fehlender Kenntnis zehn Jahre ab Kauf bzw. Leasing des in Frage kommenden Fahrzeugs.

Durch das zwischenzeitlich von der EU-Kommission geführte Untersuchungsverfahren wurde die Verjährungsfrist bezogen auf die Ersatzansprüche gehemmt.

Unser Tipp:

Betroffene Käufer sollten unverzüglich die ihnen zustehenden Schadenersatzansprüche zumindest dem Grunde nach anmelden. Andernfalls droht eine Verjährung, eine Anspruchsdurchsetzung kann dann nicht mehr erfolgen.

Für die Überprüfung etwaiger Schadenersatzansprüche sind Kauf- bzw. Leasingunterlagen (Rechnung, Verträge etc.) erforderlich. Sollten Unterlagen nicht mehr vorliegen, kann ein sich möglicherweise ergebender Schaden auch durch externe Gutachter geschätzt werden. Grundsätzlich ist in diesem Fall jedoch zu beweisen, dass ein Lkw genau in dem Zeitraum gekauft worden ist, als die verbotenen Preisabsprachen zwischen den namhaften Herstellern stattgefunden haben. Darüber hinaus können im Einzelfall fehlende Unterlagen auch über den Lkw-Hersteller angefordert werden.

Sollten auch Sie betroffen sein, wenden Sie sich an uns, damit wir die Ihnen zustehenden Schadenersatzansprüche gegenüber dem jeweiligen Lkw- Hersteller zur Regulierung anmelden können.

Kanzlei Bartholome ° Goosmann

– Alles was Recht ist –


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