Schadensersatzansprüche gegen das Lkw-Kartell

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1. Das Lkw-Hersteller-Kartell

Die Europäische Kommission hat am 19.07.2016 wegen Kartellverstößen gegen die Lkw-Hersteller

  • MAN
  • Volvo/Reno
  • Daimler
  • Iveco
  • DAF

ein Bußgeld in Höhe von insgesamt knapp EUR 2,93 Mrd. verhängt. Das gegen Scania laufende Kartellverfahren ist noch nicht abgeschlossen.

Nach den Feststellungen der Europäischen Kommission haben sich die genannten Unternehmen zwischen 1997 bis 2011 folgende Kartellrechtsverstöße begangen:

  • Koordinierung der Bruttolistenpreise
  • Absprache des Zeitplans für die Einführung von Emissionssenkungstechnologien
  • Weitergabe der Kosten für die Emissionssenkungstechnologien

Betroffen von dem Kartell sind sämtliche mittelschwere Lkw (Gewicht: 6 bis 16 t) sowie schwere Lkw (mehr als 16 t) der oben genannten Hersteller.

2. Betroffene und Schaden

Wer im Zeitraum von 1997 bis 2011 einen Lkw mit mehr als 6 Tonnen Gewicht gekauft oder geleast hat, kann möglicherweise Schadenersatzansprüche gegen die Hersteller geltend machen. Der Schaden durch das Kartell dürfte sich, unbestätigten Schätzungen zu Folge, auf etwa 10-20 % des Erwerbspreises pro Lkw belaufen. Möglich ist, insbesondere wegen der breiten Markabdeckung des Kartells, der langen Dauer sowie der ähnlichen Größe der Kartellanten auch ein höherer Schaden pro Lkw. Dies ist im Einzelfall genau zu prüfen.

3. Rechtslage

Nach § 33 Abs. 3 S. 1 des Gesetzes gegen unlautere Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sind die Kartellanten zum Ersatz des aus dem Kartell entstehenden Schadens verpflichtet. Personen, die den Lkw weiterveräußert haben, können ebenfalls Schadensersatzansprüche geltend machen (§ 33 Abs. 3 S. 2 GWB).

Vorteilhaft für die Erwerber eines betroffenen Lkw ist die Regelung des § 33 Abs. 4 S. 1 GWB. Danach ist das Gericht, bei dem der Schadensersatzanspruch geltend gemacht wird, an die Feststellung des Verstoßes gebunden, wie sie in einer bestandskräftigen Entscheidung der Europäischen Kommission getroffen wurde. Dies bedeutet, in einem Prozess wird nicht noch einmal über das „ob“ eines Kartellrechtsverstoßes verhandelt werden. Vielmehr geht es dann noch um die Frage, ob ein Schaden vorliegt und wie hoch dieser ist.

Wirtschaftlich interessant können zudem die gesetzlichen Verzinsungsansprüche werden. Gemäß § 33 Abs. 3 S. 4 GWB sind die Schadensersatzansprüche ab Eintritt des Schadens zu verzinsen. Gegenwärtig beträgt der Zinssatz bei Rechtsgeschäften, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB).

Für Betroffene könnte auch ein nationales Gesetz vorteilhaft sein, das die sog. Kartellschadensersatzrichtlinie vom 26.11.2014 umsetzen soll. Der Gesetzgeber hat am 28.09.2016 einen Gesetzentwurf zur Umsetzung vorgestellt. Dieser Entwurf sieht unter anderem Beweiserleichterungen, andere Verjährungsregeln und Akteneinsichtsrechte vor. Bis zum 27.12.2016 hat der Gesetzgeber Zeit, die Richtlinie umzusetzen.

4. Möglichkeiten der Betroffenen

Hinsichtlich der konkreten Schadenshöhe sind die Erwerber der Lkw beweisbelastet. D. h., ein Lkw-Käufer der betroffenen Marken muss nachweisen, wie hoch der ihm entstandene Schaden ist. In der Praxis ist in diesem Punkt regelmäßig ein sog. wettbewerbsökonomisches Gutachten erforderlich, das teuer sein kann.

Grundsätzlich bestehen folgende Möglichkeiten:

Betroffene können die Ansprüche individuell geltend machen. Diese Möglichkeit sollte insbesondere dann bedacht werden, wenn der Betroffene eine Unternehmensrechtsschutzversicherung hat. Ohne Rechtsschutzversicherung ist diese Variante bei einem potentiell sehr hohen Schaden interessant.

Eine weitere Möglichkeit ist die Einschaltung eines Prozesskostenfinanzierers. Dieser übernimmt zunächst eine Vorfinanzierung des Rechtsstreits. Nur im Erfolgsfall muss der Betroffene von dem erstrittenen Betrag einen vorher festgelegten Prozentsatz abgeben. Dieser bewegt sich in der Regel bei 20 % bis 30 %.

In der vorliegenden Konstellation ist durchaus nicht ausgeschlossen, dass die betroffenen Unternehmen außergerichtlich geltend gemachte Ansprüche (teilweise) anerkennen. Insofern sollte hier noch nicht gleich auf eine Klage gesetzt, sondern zunächst einvernehmlich mit den betroffenen Unternehmen nach einer außergerichtlichen Lösung gesucht werden.

5. Verjährung

Schadensersatzansprüche verjähren grundsätzlich 3 Jahre nach Ende des Jahres, in dem der Betroffene Kenntnis vom Lkw-Kartell erlangt hat oder erlangen konnte. Während der Dauer des Kartellverfahrens und bis 6 Monate nach seinem Abschluss ist die Verjährung gehemmt. Für Käufe und Leasingverträge aus den Jahren 1999 bis 2001 ist hiervon ausgehend ein zügiges Handeln angezeigt, da – je nach Einzelfall – der Eintritt der Verjährung der Schadensersatzansprüche im Laufe des Jahres 2017 droht.



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