Lohnrisiko bei mittelbar von einem Streik betroffenen Betrieben

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Grundsätzlich trägt der Arbeitgeber das unternehmerische Risiko für die Verwendung der Arbeitskraft der bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer (Betriebsrisikolehre, § 615 S. 3 BGB). Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind diese Grundsätze allerdings im Falle eines Streiks nicht anzuwenden.

Hierzu heißt es wörtlich in den Leitsätzen der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts BAG, Beschluss vom 22.12.1980 – 1 ABR 2/79:

„Das Betriebs- und das Wirtschaftsrisiko trägt grundsätzlich der Arbeitgeber. Das gilt nicht uneingeschränkt bei Störungen, die auf einem Streik in einem anderen Betrieb beruhen und die Fortsetzung des Betriebes ganz oder teilweise unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar machen. (...) Das bedeutet für die betroffenen Arbeitnehmer, dass sie für die Dauer der Störung keine Beschäftigungs- und Vergütungsansprüche haben.“

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist auszugsweise beigefügt.

Wird der Auftraggeberbetrieb bestreikt und wird der Betrieb daraufhin geschlossen (sogenannte Aussperrung), liegt eine arbeitskampfbedingte Betriebsstörung vor, für die der Arbeitgeber nicht das Lohnrisiko trägt. Dies hat zur Folge, dass diejenigen Mitarbeiter des mittelbar betroffenen Unternehmens, die aufgrund der Streiks nicht eingesetzt werden können, für diese Zeit auch keine Arbeitsvergütung erhalten. Finanziell ließe sich diese Rechtsfolge nur dadurch abmildern, indem der Arbeitnehmer für diese Zeit Urlaub nimmt oder ein entsprechender Abzug vom Arbeitszeitkonto vorgenommen wird.

Rechtsanwalt Norbert Hartmann

– Fachanwalt für Arbeitsrecht –


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