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Lohnsteuer für Incentives: Arbeitgeber erhält Haftungsbescheid

  • 2 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Zusätzlich zum vereinbarten Gehalt bekommen Arbeitnehmer manchmal sogenannte Incentives als Belohnung. Das können beispielsweise Karten fürs Theater oder für eine Sportveranstaltung sein, aber auch eine Reise oder sonstige Geschenke.

Auch Sachzuwendungen können Arbeitslohn darstellen und damit lohnsteuerpflichtig sein. Dann hat der Arbeitgeber – wie beim restlichen Arbeitslohn auch – die Lohnsteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Versäumt der Arbeitgeber die entsprechende Anmeldung und Lohnsteuerabfuhr, droht ihm ein Haftungsbescheid. Ein derartiger Fall landete nun vor dem Bundesfinanzhof (BFH).

Haftungsbescheid über knapp 700 Euro

Der Kläger, ein Unternehmer und Arbeitgeber, hatte in den vergangenen Jahren einige Incentives an seine Mitarbeiter verteilt, ohne dafür Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen. Das stellten die Finanzbehörden allerdings erst im Rahmen einer – zwischen 2010 und 2012 durchgeführten – Lohnsteuer-Außenprüfung fest.

Nach Abschluss der Prüfung erließ das Finanzamt für das Steuerjahr 2006 einen Haftungsbescheid, wonach der Unternehmer noch knapp 686,55 Euro Lohn- und Annexsteuern an die Behörde abführen sollte.

Festsetzungsfrist war schon abgelaufen

Mit ihrem Bescheid kam die Behörde allerdings zu spät, entschieden die Richter am BFH. Als der Haftungsbescheid 2012 erlassen wurde, war die Festsetzungsfrist für das Jahr 2006 bereits abgelaufen – die Frist beträgt nämlich grundsätzlich nur vier Jahre.

Das Finanzamt meinte, die Festsetzungsfrist sei durch die bereits im Frühjahr 2010 eingeleitete Lohnsteuer-Außenprüfung gehemmt worden, sodass sie nicht ablaufen konnte. Dabei übersahen die Beamten allerdings ein wichtiges Detail: Die Prüfungsanordnung erfolgte nur gegenüber dem Arbeitgeber als Haftungsschuldner.

Arbeitnehmer bleibt Steuerschuldner

Gegenüber dem Arbeitnehmer, der der eigentliche Steuerschuldner in Bezug auf die Lohn- bzw. Einkommensteuer ist, lief die Festsetzungsfrist währenddessen unverändert weiter. Wenn nun aber die Steuer schon gegenüber dem Steuerschuldner nicht mehr festgesetzt werden kann, soll das auch gegenüber dem Haftungsschuldner gelten.

Auf den Fall war ferner der neue § 171 Abs. 15 Abgabenordnung (AO) noch nicht anwendbar. Der bestimmt, dass die Festsetzungsfrist für einen Steuerschuldner nicht abläuft, soweit ein Dritter dessen Steuern einbehalten und abführen muss und die Festsetzungsfrist für ihn noch läuft.

Fazit: Im entschiedenen Fall hat der Arbeitgeber noch einmal Glück gehabt. Grundsätzlich muss er aber damit rechnen, für nicht einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer für Incentives zu haften – und das auch noch nach Jahren.

(BFH, Beschluss v. 17.03.2016, Az.: VI R 3/15)

(ADS)

Foto(s): ©Fotolia.com

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