BFH: Haftungsverschärfung für GmbH-Geschäftsführer für Lohnsteuer

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Der Bundesfinanzhof hat am 23.09.2008 (AZ: VII R 27/07) in einem Fall zur persönlichen Geschäftsführerhaftung entschieden, dass der Insolvenzantrag allein nicht bereits eine Haftung des Geschäftsführers für die Zeiträume danach entfallen lasse. So kommt der BFH zu folgenden Leitsätzen: 

1. Allein der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens befreit den GmbH-Geschäftsführer nicht von der Haftung wegen Nichtabführung der einbehaltenen Lohnsteuer. 

2. Sind im Zeitpunkt der Lohnsteuer-Fälligkeit noch liquide Mittel zur Zahlung der Lohnsteuer vorhanden, besteht die Verpflichtung des Geschäftsführers zu deren Abführung so lange, bis ihm durch Bestellung eines (starken) Insolvenzverwalters oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Verfügungsbefugnis entzogen wird. 

3. Die Haftung ist auch nicht ausgeschlossen, wenn die Nichtzahlung der fälligen Steuern in die dreiwöchige Schonfrist fällt, die dem Geschäftsführer zur Massesicherung ab Feststellung der Zahlungsunfähigkeit gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 GmbHG eingeräumt ist (Fortentwicklung der Senatsrechtsprechung im Hinblick auf die geänderte Rechtsprechung des BGH im Urteil vom 14. Mai 2007 II ZR 48/06, DStR 2007, 1174, HFR 2007, 1242). 

Wenngleich der zugrunde liegende Sachverhalt nicht die Regel - insbesondere bei größeren Insolvenzverfahren - sein wird, so zeigt sich in dem Urteil jedoch eine gefährliche Tendenz der Finanzgerichtsrechtsprechung, die Haftung des GmbH-Geschäftsführers noch stärker auszuweiten. Im entschiedenen Fall war zunächst überhaupt kein vorläufiger Insolvenzverwalter, sondern nur ein Gutachter eingesetzt worden. 

Als Geschäftsführer ist bei Insolvenzantragstellung besonderes Augenmerk auch auf die persönliche Haftung zu richten - ein böses Erwachen ist sonst vorprogrammiert. 

Für weitere Informationen stehen wir gern zur Verfügung: 

Dittmann Rechtsanwälte - Kanzlei für Wirtschaftsrecht und Steuerrecht 

www.unternehmerrecht.info 



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