LOI - Letter of Intent (Absichtserklärung)

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I. Einleitung

Der Letter of Intent (kurz: LOI) bzw. der deutsche Begriff "Absichtserklärung" bezeichnet ein Dokument, in dem die Parteien ihre Absicht ausdrücken, eine Unternehmenstransaktion (M&A) unter gewissen Vorbehalten zu bestimmten Bedingungen abschließen zu wollen

Wie bereits die Bezeichnung nahe legt, handelt es sich dabei nicht um den Abschluss eines bindenden Unternehmenskaufvertrags, sondern nur um eine Absichtserklärung, diesen zu einem späteren Zeitpunkt abzuschließen.

Das Bedürfnis für einen Letter of Intent resultiert daraus, dass sich die Parteien in einem frühen Stadium der Transaktion (in der Regel vor der Due Diligence) noch nicht verbindlich auf Details festlegen möchten, gleichzeitig soll jedoch ein ernsthaftes Interesse an weitergehenden Verhandlungen dokumentiert werden.

In der Praxis sind neben "Letter of Intent" weitere Bezeichnungen gebräuchlich wie "Memorandum of Understanding" oder "Heads of Terms" bzw. "Heads of Agreement".

Ein Letter of Intent kommt überwiegend in bilateralen Verhandlungssituationen zum Einsatz und gibt den Verhandlungsstand der Parteien wieder, wobei der Inhalt weitgehend frei vereinbart wird. Demgegenüber wird ein unverbindliches Indikatives Angebot (Indicative Offer - IO) im Rahmen von Bieterverfahren (Unternehmensauktionen) verwendet; das Indikative Angebot wird einseitig vom Käufer abgegeben und dessen Inhalt ist vom Prozessbrief (Process Letter) der Auktion vorgegeben.

II. Funktionsweise des Letter of Intent

Im Wesentlichen hat der Letter of Intent zwei Funktionen:

  1. Der Letter of Intent legt die kommerziellen Eckpunkte der Transaktion fest.
  2. Der Letter of Intent enthält einen Fahrplan und die weiteren Schritt bis zum Abschluss der Transaktion.

Der Letter of Intent enthält in der Regel keine bindenden Verpflichtungen der Parteien auf Abschluss eines Unternehmenskaufvertrag. Je nach Situation kann es sich im Einzelfall jedoch auch um einen bindenden Vorvertrag handeln. Insofern ist das Maß der rechtlichen Verbindlichkeit in das Ermessen der Parteien gestellt.

Häufig ist der Letter of Intent so ausgestaltet, dass zwar die kommerziellen Punkte (siehe dazu unter III.) unverbindlich sind, jedoch einige rechtliche Aspekte wie Geheimhaltung und Exklusivität (siehe dazu unter IV.) rechtlich bindend vereinbart sind.

Nicht unterschätzt werden sollte die psychologische Wirkung des Letter of Intent. Trotz seiner grundsätzlichen Unverbindlichkeit ist es für eine Partei schwer durchsetzbar, im weiteren Verlauf der Transaktion von den Festsetzungen im Letter of Intent abzuweichen.

III. Kommerzielle Punkte

Typischerweise werden die folgenden kommerziellen Punkte in einem Letter of Intent verhandelt und (unverbindlich) festgelegt:

  1. Definition des Kaufobjekts / Festlegung der Transaktionsstruktur: Das Kaufobjekt (d.h. die Zielgesellschaft oder die Assets), der Erwerber sowie die geplante Transaktionsstruktur (z.B. Share Deal oder Asset Deal) sollten soweit möglich festgelegt werden.
  2. Kaufpreis / Zahlungsmodalitäten: Der Letter of Intent sollte einen geplanten Kaufpreis sowie relevante Zahlungsmodalitäten enthalten.
  3. Abschluss des Kaufvertrags / Wirksamkeitsvoraussetzungen: Die Rahmenbedingungen für den Abschluss des Kaufvertrags sowie die für seinen Vollzug erforderlichen Voraussetzungen und Zustimmungen (z.B. Kartellfreigabe, Zustimmungen von Gesellschaftern, Gremien, Banken oder Ehegatten) sollten angegeben werden.
  4. Due Diligence: Nach Abschluss des Letter of Intent beginnt der Erwerber mit der Prüfung der Zielgesellschaft (sog. Due Diligence). Typischerweise steht der Fortgang der Verhandlungen unter dem Vorbehalt, dass die Due Diligence für den Erwerber zufriedenstellend abgeschlossen wird bzw. erkannte Risiken im Kaufvertrag adressiert werden. 
  5. Zukünftige Unterstützung durch den Verkäufer: Nicht selten ist seitens des Erwerbers gewünscht, dass die Erfahrung und das Know-how des Veräußerers der Zielgesellschaft für einen gewissen Zeitraum nach dem Verkauf weiterhin zur Verfügung stehen, z.B. als Geschäftsführer oder im Rahmen eines Beratervertrags.
  6. Zeitplan: Es ist sinnvoll, dass die Parteien einen Zeitplan für die weiteren Schritte der Transaktion festlegen.

IV. Rechtliche Punkte

Häufig werden die folgenden rechtlichen Punkte in einem Letter of Intent (verbindlich) geregelt:

  1. Geheimhaltung: Da der Erwerber im Zuge der Verhandlungen, insbesondere während der anschließenden Due Diligence, Zugang zu vertraulichen Informationen des Veräußerers erhält, sollte sich der Veräußerer durch eine Geheimhaltungsvereinbarung absichern, die entweder in den Letter of Intent integriert oder - üblicher in der Praxis - in einem separaten Dokument vereinbart wird.
  2. Exklusivität: Vor allem der Erwerber hat ein Interesse daran, dass der Veräußerer die Verhandlungen für einen bestimmten Zeitraum exklusiv nur mit dem Erwerber fortführt, auch deswegen, weil der Erwerber mit der anschließenden Due Diligence erhebliche Mühen und Kosten eingeht. Die Verletzung der Exklusivitätsverpflichtung kann zum Schutz des Erwerbers mit einer Vertragsstrafe sanktioniert werden.
  3. Abwerbeverbot: Der Letter of Intent kann ein Verbot zulasten des Erwerbers enthalten, MitarbeiterInnen der Zielgesellschaft abzuwerben.
  4. Verhandlungsabbruch / Break up-Fee: Der Letter of Intent kann einen rechtlichen Vertrauenstatbestand schaffen, sodass ein Abbruch der Verhandlungen ggf. Schadensersatzansprüche der anderen Partei auslösen kann. Daher sollten die Parteien genau regeln, unter welchen Umständen und mit welchen Folgen die Verhandlungen beendet werden können. Diesbezüglich kann auch eine Vertragsstrafe für den Abbruch der Verhandlungen (sog. Break up-Fee) vereinbart werden.
  5. Rechtswahl und Gerichtsstand: Schließlich sollten das anwendbare Recht und der Gerichtsstand festgelegt werden.
  6. Form: Der Letter of Intent kann grundsätzlich formfrei abgeschlossen werden, er sollte jedoch zu Dokumentationszwecken schriftlich vereinbart werden. Soweit der Letter of Intent im Einzelfall bereits die Verpflichtung zum Verkauf von GmbH-Geschäftsanteilen oder Immobilien enthält, muss der Letter of Intent notariell beurkundet werden.

V. Fazit

Der Letter of Intent stellt eine Absichtserklärung dar, zu einem späteren Zeitpunkt einen Unternehmenskaufvertrag abzuschließen. Typischerweise sind dabei die kommerziellen Aspekte unverbindlich ausgestaltet, während einige rechtliche Punkte (z.B. Geheimhaltung und Exklusivität) rechtlich bindend vereinbart werden.

Der Letter of Intent stellt ein zentrales Dokument einer Unternehmenstransaktion dar, da sich die Parteien hierin auf die kommerziellen Eckpunkte verständigen und den Fahrplan für die Transaktion festlegen. Spätere Abweichungen vom Letter of Intent sind trotz seiner grundsätzlichen rechtlichen Unverbindlichkeit aufgrund seiner psychologischen Wirkung meist nur schwer durchzusetzen.


Bitte melden Sie sich, wenn Sie Fragen zum Letter of Intent haben. Ich berate Sie gerne bei der Prüfung oder Erstellung eines Letter of Intent.

Mit besten Grüßen, RA Dr. Rainer Freudenberg, LL.M.

Foto(s): Freudenberg Law


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