Lombardium/Erste Oderfelder – Insolvenzverwalter Scheffler – Rückforderung

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Zahlreichen Anlegern, die sich als stille Gesellschafter an der Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG (im Folgenden: „die Gesellschaft“) beteiligt hatten, sind Schreiben des Insolvenzverwalters der Gesellschaft, Herrn Scheffler, mit Zahlungsaufforderungen zugegangen.

In den Schreiben fechtet er geleistete Zahlungen, die von der Gesellschaft an die Anleger geleistet wurden, insolvenzrechtlich an und fordert diese zurück.

Besteht ein Rückforderungsanspruch des Insolvenzverwalters?

Nach Ansicht von Rechtsanwalt Ulrich Husack besteht ein derartiger Anspruch gerade bei Anlegern nicht, die schon frühzeitig gezeichnet hatten und die Gelder bis Sommer 2014 zurückerhielten.

Was geschehen war

Das Handelsblatt berichtete am 20.9.2019 über das Lombardium-System.

Das Anlagekonzept sah so aus, dass die Anleger der Gesellschaft als stiller Gesellschafter Mittel zur Verfügung stellen, die die Gesellschaft der Lombardium Hamburg GmbH & Co. KG als Darlehen wiederum zur Verfügung stellt. Lombardium wollte mit dem Darlehen Pfandkredite an Darlehensnehmer vergeben, welche durch die überlassenen Pfandgüter gesichert seien.

Rechtsanwalt Scheffler teilt als Insolvenzverwalter mit, dass diese Pfandkreditgeschäfte seitens Lombardium größtenteils erfunden oder fingiert worden seien. Die an die Anleger geleisteten Rückzahlungen der Gesellschaft seien aus den von Neuanlegern gezahlten Beteiligungsbeträgen gezahlt worden, sodass es sich um ein betrügerisches Schneeballsystem gehandelt habe.

Am 02.01.2017 wurde über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt Scheffler wurde zum Insolvenzverwalter bestellt.

Es ergibt sich der Eindruck, dass der Insolvenzverwalter sich nunmehr an Anleger wendet, welche bereits relativ früh gezeichnet und ausgezahlt wurden. Gerade bei diesen Anlegern gibt es aber gute Gründe, dass insbesondere gegen diese Anleger keine Rückforderungsansprüche bestehen.

Was man als Anleger tun kann

Wir empfehlen, vor einer Rückzahlung rechtlich prüfen zu lassen, ob ein Anspruch auf Rückzahlung besteht oder Sie diesen abwehren können. Eine vorbehaltslose Zahlung an den Insolvenzverwalter erscheint dagegen problematisch.

Fachanwalt Ulrich Husack von JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte ist seit Jahrzehnten im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig und verfügt über entsprechende Fachanwaltskompetenz. Wir unterstützen Sie gerne bei der Abwehr der Ansprüche des Insolvenzverwalters. Für unsere Tätigkeit rechnen wir mit den gesetzlichen Gebühren ab.



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