LVM kürzt Reparaturkosten – wir klagen auf Schadensersatz und AG Starnberg gibt uns Recht

  • 3 Minuten Lesezeit

Es ist und bleibt das beliebteste Tätigkeitsfeld unserer Pkw-Haftpflichtversicherer -> Kürzen ohne Sinn und Verstand. Nicht nur zu Lasten derjenigen, die durch die eigenen Versicherungsnehmer zu Schaden kamen, sondern auch zum Nachteil der eigenen Versichertengemeinschaft. Dabei ist der Schutz der Versichertengemeinschaft stets das Totschlagargument der Haftplichtversicherer, nur leider funktioniert das im Zeitalter von rechtschutzversicherten Mandanten nicht mehr so recht. Und so treiben die Kürzungen der Haftpflichtversicherer – so hier der LVM – die Geschädigte in eine gerichtliche Auseinandersetzung, die für die LVM auch noch krachend verloren geht – absehbar.

Was war passiert:

Ein Mitarbeiter unserer Mandantin hatte ein Geschäftsfahrzeug (hier ein Audi A4 avant) auf eigenem Firmengelände am rechten Rand der Zuwegung abgeparkt. Ein Zulieferer befuhr mit seinem LKW dieselbe Zuwegung und beschädigte in der Folge die rechte Fahrzeugseite des Audi. Die Mandantin holte ein Sachverständigengutachten ein, bei dem Fahrzeug handelte es sich um ein Leasingfahrzeug, jünger als zwei Jahre. Das Sachverständigengutachten wurde sodann der LVM zwecks Schadensregulierung übermittelt, die sah sich jedoch dazu herausgefordert, die Reparaturkosten zu kürzen – natürlich mittels eines maschinell erstellten Prüfberichtes. Die Mandantin hatte in der Zwischenzeit bereits die Reparatur des stark beschädigten Fahrzeugs bei Audi in Auftrag gegeben, diese wurde entsprechend der Vorgaben des Gutachtens durchgeführt. Nach erfolgter Durchführung der Reparatur wurde der LVM die Kostenrechnung zwecks unmittelbarer Regulierung gegenüber Audi übermittelt. Die LVM indes bestand auf den ausgewiesenen Kürzungen, was verwunderte. Das Fahrzeug war jünger als zwei Jahre, die Reparatur wurde vor allem durchgeführt. Zwei Argumente, um die Versicherung zur Zahlung der dem Schadensgutachten zu entnehmenden Reparaturkosten brutto zu verpflichten. Nun, da hatten wir allerdings – zunächst – die Rechnung ohne die LVM gemacht. Die LVM schrieb uns an und teilte mit, dass man an den Kürzungen festhalte. Zudem solle man sich doch mit Audi in Verbindung setzen, die würden schon an dem ausgewiesenen Rechnungsbetrag Abstriche vornehmen. Eine dahingehende Nachfrage hatten wir sodann bei Audi nicht gestellt. Wir erhoben Klage vor dem AG Starnberg, selbst wenn es sich bei dem einbehaltenen Betrag um einen überschaubaren handelte. Letztendlich hätte nicht Audi auf den Betrag verzichtet, sondern unsere Mandantin hätte diesen aus eigenen Mitteln aufbringen müssen – hierfür gibt es keinen Grund.

Die Richterin in dem Verfahren hatte zunächst versucht, das Klageverfahren im Vergleichswege zu beenden. Das ist sicherlich nicht ungewöhnlich, indes einen Anruf der Vorsitzenden zu erhalten, wonach man doch hier wegen eines derart geringen Betrages nicht verhandeln müsse, war auch für Herrn Rechtsanwalt Schüll neu. Es fand sodann ein Verhandlungstermin vor dem AG Starnberg statt, im Rahmen dessen der für München und Umgebung als Unterbevollmächtigter der LVM auftretende Rechtsanwalt eine erstaunliche Argumentation aufbrachte, aufgrund derer der im vorliegenden Fall eingetretene Schaden – trotz erfolgter Reparatur – nicht vollumfänglich ersetzt werden müsse, die vorgenommenen Kürzungen mithin zutreffend erfolgt seien. Da Herr Rechtsanwalt Schüll auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung – wahrlich nicht zur Begeisterung der Richterin – keinerlei Vergleichsbereitschaft zeigte, sondern ein Urteil haben wollte, wurde erneut die Rechtsauffassung des BGH zur Unwirksamkeit der Kürzungen im vorliegenden Fall dargelegt und um Entscheidung gebeten.

Und ja, es kam, wie es kommen musste: die LVM verlor auf ganzer Linie und musste nun nicht nur die Kürzungen der Reparaturrechnung zahlen, sondern darüber hinaus (selbstverständlich) auch unserer Mandantin unsere Rechtsanwaltskosten erstatten.

Ob diese Verschwendung von Versicherungsbeiträgen der Versichertengemeinschaft zusagt, muss arg bezweifelt werden…

Unser dringender Rat an Sie ist, dass Sie niemals ohne Beauftragung eines Rechtsanwalts, einen Schaden mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung abwickeln. Bei aller Freundlichkeit Ihnen gegenüber, die Haftpflichtversicherer stehen nur sich selbst am Nächsten.

Kommen Sie nach einem Unfallereignis sofort zu uns und vereinbaren mit Herrn Rechtsanwalt Schüll einen Termin - er kümmert sich um Sie.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Christoph Schüll

Beiträge zum Thema