Maklerrecht - Reservierungsgebühr verstößt gegen AGB-Recht

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Maklerrecht - Reservierungsgebühr verstößt gegen AGB-Recht, BGH, Urteil vom 20. April 2023, Az. I ZR 113/22

Nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofes vom 20. April 2023 ist es Immobilienmaklern nicht gestattet, in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eine Reservierungsgebühr für die Reservierung zum Erwerb vorzusehen, die bei Abstandnahme von dem Kaufinteresse nicht zurückgezahlt wird.

Was war passiert?

Ein Sachverhalt, wie er sehr häufig vorkommt: Bei einer Besichtigung oder Interesse an einem noch zu errichtenden Objekt mit besonders ansprechenden Prospektunterlagen wird das Interesse am Kauf der Wohnung oder des Hauses geweckt. Nun ist es nicht jedem Interessenten möglich, sich sofort für den Abschluss eines Kaufvertrages zu entscheiden, auch wenn das bei der herrschenden Knappheit auf dem Immobilienmarkt eigentlich erforderlich wäre. Aus unterschiedlichen Gründen, beispielsweise weil nicht jeder allein für sich entscheiden, sondern eine Familienentscheidung eingeholt werden muss, oder auch weil eine Finanzierungsanfrage bei der Hausbank zuvor gestellt werden soll, ist eine Entscheidung für oder gegen den Erwerb nicht sofort möglich. Abhilfe schafft die Reservierungsmöglichkeit, die ein Makler gern zur Verfügung stellt.

Also wird kurzerhand eine Reservierung vorgenommen. Das wird zuweilen nicht kostenfrei, sondern gegen ein Entgelt getan, das entweder in einer Pauschale oder als prozentualer Anteil vom Kaufpreis berechnet wird.

So war es auch in dem vom BGH entschiedenen Fall. Allerdings kam es dort zur Abstandnahme vom Kauf und der Löschung der Reservierung. Die Frage, ob der Makler die Reservierungsgebühr uneingeschränkt berechnen darf oder ob eine Rückzahlung erfolgen muss, wurde von den Parteien jedoch unterschiedlich beurteilt und landete am Ende in Karlsruhe.

Was wurde entschieden?

Die Richter sahen den Ausschluss der Rückzahlung als unangemessene Benachteiligung und damit als Verstoß gegen AGB-rechtliche Regelungen an. Es handele sich bei der Vereinbarung einer Reservierungsgebühr, die nicht zurück gezahlt werden müsse, um eine unwirksame Klausel. Sie sei benachteiligend für Maklerkunden und stelle eine erfolgsunabhängige Provision dar. 

Und jetzt?

Die Begründung des Urteils liegt noch nicht in abgedruckter Form vor. Gute Chancen, eine Rückzahlung geltend zu machen, wenn ein Reservierungsgebühr gezahlt wurde, dürfte es aber geben.

Sollte sich bei Ihnen eine ähnliche Frage stellen und Sie sich rechtlich beraten lassen wollen, dann zögern Sie nicht mich anzusprechen. Ich bin gern für Sie da.

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