Zweckerklärung – Verbindung zwischen Darlehen und Sicherheiten

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Zu jedem Darlehensvertrag, dessen Rückzahlung durch eine Sicherheit abgesichert wird, gibt es eine Zweckerklärung. Diese definiert die Voraussetzungen, unter denen die hingegebene Sicherheit verwertet werden darf. Denn, was viele nicht wissen: die Verwertung einer Grundschuld durch die Zwangsversteigerung hängt - eigentlich - nicht davon ab, ob das Darlehen gekündigt wurde oder nicht. Im Gegensatz zur Hypothek hängt die Grundschuld in ihrem Bestand nicht davon ab, ob die Forderung, die durch sie gesichert werden soll, noch besteht oder überhaupt jemals bestanden hat. Das unterscheidet die akzessorischen Sicherheiten von den nicht akzessorischen Absicherungen.

Eine Bank, zu deren Gunsten eine Grundschuld bestellt ist, könnte also theoretisch sofort nach Ausreichung des Darlehensbetrages die Grundschuld verwerten. Ja, vielmehr wäre es nicht einmal erforderlich, das Darlehen auszuzahlen. Dies wäre jedoch unbillig und so ist es erforderlich, eine weitere Abmachung zwischen den Beteiligten des Darlehensvertrages zu treffen, die den Sicherungscharakter der akzessorischen Sicherheit erst begründet. Das ist die sog. Zweckerklärung (auch Zweckvereinbarung genannt). Darin treffen die Parteien genaue Regelungen, unter welchen Voraussetzungen die Verwertung der Grundschuld erfolgen darf. So ist selbstverständlich erforderlich, dass das Darlehen bereits gekündigt und zur Rückzahlung fällig gestellt wurde, bevor die Sicherheit verwertet wird. Gibt es keine Fälligkeit, kann die Sicherheit nicht der Verwertung zugeführt werden. Mithin ist dem Gläubiger die Verwertung auch dann untersagt, wenn die Kündigung unwirksam war, weil die Voraussetzungen nicht vorlagen. Die Verwertung ist auch dann nicht möglich, wenn die Zweckerklärung nicht wirksam war. Das kann bspw. der Fall sein, wenn die zu sichernde Forderung nicht hinreichend bezeichnet wurde, also der Bestimmtheitsgrundsatz nicht eingehalten wurde. Oder aber der Sicherungszweck wurde zu weit gefasst, was nach der Auffassung des Bundesgerichtshofes immer dann problematisch ist, wenn nicht der Darlehensnehmer selbst die Sicherheit bestellt, sondern ein Dritter.

Daher kann es sich lohnen, die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Sicherheit nach der Kündigung eines Darlehensvertrages überprüfen zu lassen.


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