Maklervertrag - Wirksamkeit und Gebührenteilung

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Neues Maklerrecht – Gebührenteilung bei Verbrauchern

Zum 23.12.2020 sind eine Vielzahl von neuen Regelungen bezüglich des Maklervertrags in Kraft getreten. Diese dienen zum einen dazu die Nebenerwerbskosten beim Kauf einer Immobilie zu senken und zum anderen soll mehr Rechtssicherheit bei Maklerverträgen mit Verbrauchern erreicht werden. In diesem Artikel wird erklärt, worauf insbesondere Verbraucher beim Maklervertrag achten sollten:

Textform für Vertragsschluss gemäß 656a BGB

Damit Streitigkeiten über das Zustandekommen und den Inhalt eines Maklervertrags vermieden werden, hat der Gesetzgeber die Textform eingeführt. Die Textform ist erfüllt, wenn der Vertragsschluss per E-Mail oder WhatsApp erfolgt. Wird die Textform bei der Vermittlung einer Eigentumswohnung oder eines Einfamilienhauses nicht eingehalten, führt der Formmangel zur Unwirksamkeit des Vertrages.

Gebührenteilung bei Verbrauchern gemäß § 656c BGB

Wird der Makler sowohl für den Verkäufer wie auch den Käufer tätig, was der Regelfall ist, dann kann der Makler von den Parteien die Courtage (Maklergebühr) nur zu gleichen Teilen verlangen. Wichtig Neuregelung diesbezüglich ist, dass ein Erlass der Maklergebühr gegenüber dem Verkäufer zur Folge hat, dass auch der Käufer diese nicht mehr entrichten muss.

Auskunftsanspruch über Zahlung durch Verkäufer gemäß § 656d BGB

Da Makler und Verkäufer sich oft kennen und eng zusammenarbeiten, muss nun der Käufer erst seinen Anteil an den Maklerkosten bezahlen, wenn er einen Nachweis darüber enthalten hat, dass auch der Verkäufer seinen Anteil bezahlt hat. Käufer sollten daher die Vorlage des Überweisungsbelegs hinsichtlich der Zahlung des Verkäufers verlangen, bevor sie ihren Anteil überweisen. Nur wenn klar ist, dass auch der Verkäufer seinen Anteil an der Maklergebühr bezahlt hat, ist auch der Käufer zur Zahlung verpflichtet.

Ziel des Gesetzes: Senkung der Nebenkosten bei Verbrauchern

Bisher wurden die Maklerkosten in der Regel vom Käufer allein getragen. Nun muss sich auch der Verkäufer an diesen beteiligen. Damit will der Gesetzgeber die Nebenkosten beim Immobilienerwerb für den Käufer senken. Weiterhin soll das Interesse des Verkäufers geweckt werden, mit dem Makler in Verhandlungen über die Höhe der Maklergebühr zu treten, da die Höhe der Maklergebühr nicht gesetzlich festgeschrieben ist. Es gibt nur übliche Marktpreise, von denen abgewichen werden kann. Insbesondere der Verkäufer, der die Macht darüber hat zu entscheiden, welcher Makler den Auftrag bekommt, kann somit Einfluss auf die Höhe der Maklergebühr nehmen. Bei Objekten die sich leicht verkaufen lassen, sollte die Maklergebühr daher niedriger sein, als bei Objekten die für den Makler mit viel Aufwand verbunden sind, z.B. alte Bauernhäuser oder Gebäude mit Denkmalschutz.

Widerrufsrecht immer prüfen

Bevor ein Käufer die Maklergebühr überweist, sollte er auch prüfen, ob er korrekt über sein Widerrufsrecht belehrt wurde und ein Musterwiderrufsformular erhalten hat. Denn Maklerverträge werden oft über das Internet abgeschlossen (Fernabsatz) oder der Makler trifft sich mit den Interessenten beim Objekt, dann liegt ein Vertragsschluss außerhalb der Geschäftsräume vor. In diesen Fällen steht dem Käufer ein Widerrufsrecht von 14 Tagen zu. Wurde keine oder eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung erteilt, kann der Käufer den Maklervertrag auch noch nach einem Jahr und zwei Wochen widerrufen.

Bei Fragen können Sie mich gerne anrufen unter 069-631 956 20 oder eine E-Mail schicken an info@kanzlei-bergrath.de


-Bitte beachten Sie auch meine Rechtstipps zu den Themen fehlerhaftes Exposé des Maklers und Reservierungsgebühr-



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