Widerrufsrecht bei Treppenlift

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Widerrufsrecht bei Treppenlift – Bundesgerichtshof entscheidet zugunsten der Verbraucher

Der Bundesgerichtshof hat die Rechte von Verbrauchern mit einer weiteren Entscheidung gestärkt. Vom Urteil des BGH, verkündet am 20. Oktober 2021, Az. I ZR 96/20, können insbesondere gehbehinderte Menschen profitieren, die einen Treppenlift voreilig gekauft haben und sich nun von diesem Vertrag wieder lösen möchten.

Das Urteil betrifft insbesondere Verbraucher die einen Berater von einem Hersteller für Treppenlifte zu sich nach Hause eingeladen und im Laufe des Gesprächs einen Vertrag über einen Treppenlift abgeschlossen haben. Dieser Vertragsschluss kann widerrufen werden, da bei Verträgen, die außerhalb der Geschäftsräume des Herstellers des Treppenlifts geschlossen werden, dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zusteht.

Dies hat der Bundesgerichtshof nun in diesem Präzedenzfall, welcher für viele Geschäftsabschlüsse mit älteren, gehbehinderten Menschen exemplarisch sein dürfte, klar und deutlich entschieden. Auslöser war, dass ein Treppenlifthersteller die falsche Information veröffentlicht hat, wonach dem Käufer eines individuell gefertigten Treppenlifts gemäß den gesetzlichen Bestimmungen kein Widerrufsrecht zustehen soll. Diese Information war jedoch falsch, wie der Bundesgerichtshof nun festgestellt hat, da es sich um einen Werkvertrag handelt und dieser widerrufen werden kann.

Aufgrund des Urteils ist es dem Hersteller nun auch untersagt worden, diese falsche Information weiterhin auf seiner Internetseite zu veröffentlichen oder anderweitig zu verbreiten, da dies Verbraucher davon abhalten könnte, ihre Rechte wahrzunehmen.

Der Bundesgerichtshof hat ein Gesetz angewandt, dass Verbraucher in ähnlichen Situationen, etwa bei Geschäftsabschlüssen auf Kaffeefahrten und Ausflugsfahrten schützt, § 312b BGB. Es regelt das Widerrufsrecht bei Geschäftsabschlüssen außerhalb von Geschäftsräumen gemäß § 312d BGB.

Oftmals werben die Hersteller von Treppenliften mit einem „kostenlosen Beratungsgespräch“ das in dem Haus des Kunden stattfinden soll. Die aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist für Kunden, die voreilig einen Vertrag über einen Treppenlift im Rahmen eines solchen „kostenlosen Beratungsgesprächs“ abgeschlossen haben, sehr hilfreich, da sie durch den Widerruf wieder ohne Probleme aus dem Vertrag herauskommen.

§ 312b BGB schützt Verbraucher, wenn diese in besonderen Situationen überrumpelt werden. Hierzu gehört auch der Vertragsschluss mit einem Berater im eigenen, privaten Haus. Der Widerruf ist auch dann eine Lösung, falls das falsche Modell gekauft oder der Treppenlift nicht so funktioniert, wie es im Verkaufsgespräch dargestellt wurde.

Kunden die einen Treppenlift gekauft haben und diesen Vertragsschluss bereuen, sollten sich daher juristischen Rat einholen, um zu prüfen, ob das Widerrufsrecht noch ausgeübt werden kann. Denn falls der Kunde gar nicht oder falsch über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist, kann er den Vertrag noch 12 Monaten und 14 Tage nach dem Vertragsschluss widerrufen. Dies gilt auch dann, wenn der Treppenlift bereits eingebaut und der Preis bezahlt worden ist.


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