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Mangelfolgeschaden - was Sie wissen und beachten müssen!

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Mangelfolgeschaden - was Sie wissen und beachten müssen!

Was ist ein Mangelfolgeschaden?

Der Begriff Mangelfolgeschaden stammt aus dem zivilrechtlichen Schadensrecht. Darunter versteht man Schäden (=Vermögenseinbußen), die dem Käufer einer Sache bei deren Mangelhaftigkeit nicht an der Kaufsache selbst, sondern an anderen Rechtsgütern entstehen, die mit der Kaufsache in Verbindung gekommen sind.

Während eine Mangelhaftigkeit des Kaufgegenstandes durch die Nacherfüllung beseitigt werden kann, ist dies bei einem Mangelfolgeschaden nicht möglich. Denn die Nacherfüllung kann zwar die originäre Mangelhaftigkeit der Kaufsache beseitigen, aber nicht die Schäden an anderen geldwerten Objekten im Machtbereich des Käufers. Deshalb erhält der Käufer bei Mangelfolgeschäden sog. Schadensersatz neben der Leistung. Dieser Anspruch tritt neben den Erfüllungsanspruch des Käufers und kann unabhängig von der Nacherfüllungspflicht des Verkäufers geltend gemacht werden.

Beispiele für typische Mangelfolgeschäden

  • kaputte Kleidung nach Waschgang mit defekter Waschmaschine
  • zerstörte Einrichtung aufgrund eines Computer-Kabelbrandes
  • Verletzungen aufgrund eines Unfalls mit einem bremsdefekten Fahrzeug

Welche Ansprüche haben Sie, wenn ein Mangelfolgeschaden entstanden ist?

Neben der gewährleistungsrechtlichen Haftung im Kaufrecht gem. den §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist häufig auch eine deliktische Haftung des Verkäufers nach § 823 Abs. 1 BGB einschlägig. Nämlich wenn dem Käufer Schäden an seinem Eigentum, seiner körperlichen Unversehrtheit oder seiner Gesundheit entstanden sind.

Dann liegt eine tatbestandliche Rechtsgutverletzung vor, die dem Verkäufer allerdings nur entgegengehalten werden kann, wenn er sie kausal verursacht hat. Das ist der Fall, wenn der Händler den Mangel entweder selbst verursacht hat oder seine Prüfpflichten verletzt hat. Außerdem muss der Verkäufer den Schaden auch verschulden.

Anders als bei der gewährleistungsrechtlichen Haftung des Verkäufers trifft die Beweislast für das Verschulden des Verkäufers bei der Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB den Käufer.

Da dieser Beweis in der Praxis schwer zu erbringen sein dürfte, ist der Rückgriff auf die Gewährleistungsrechte wohl erfolgsversprechender für den Käufer. Insbesondere, weil hier der Verkäufer beweisen muss, dass er den Mangelfolgeschaden nicht zu verschulden hat.

Voraussetzungen der gewährleistungsrechtlichen Haftung des Händlers

Will ein Käufer einen Mangelfolgeschaden vom Verkäufer ersetzen lassen, müssen alle Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch nach § 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 vorliegen, insbesondere ein Sachmangel im Sinne des § 434 BGB.

Ein Sachmangel im Rechtssinne liegt vor, wenn:

  • die Ware nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat (Beispiel: Der Verkäufer behauptet, ein „fabrikneues“ Auto zu verkaufen. Tatsächlich handelt es sich aber um einen Gebrauchtwagen.)
  • die Ware sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (Beispiel: Als „absolut funktionstüchtig“ deklariertes Fahrrad, das tatsächlich keine Räder hat.)
  • die Ware sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Verkäufer nach der Art der Sache erwarten kann (Beispiel: Rasenmäher, der nicht mäht.)
  • die vereinbarte Montage durch den Verkäufer (oder seine Mitarbeiter) unsachgemäß durchgeführt wurde (Beispiel: Vom Verkäufer montierte Waschmaschine verliert Wasser beim Waschen.)
  • die Montageanleitung mangelhaft ist, es sei denn, die Sache wurde fehlerfrei montiert (Beispiel: So schlechte Übersetzung, dass die Anleitung unverständlich ist, oder die Anleitung ist für einen anderen als den gekauften Gegenstand gedacht.)
  • der Verkäufer eine andere Sache oder zu wenig liefert (Beispiel: Statt Weißwein wird Rotwein geliefert oder statt 5 Flaschen Wein werden nur 3 Flaschen geliefert)

Allerdings greift in B2C-Geschäften (Geschäfte zwischen Unternehmern und Verbrauchern) eine Umkehr der Beweislast zugunsten des Verbrauchers. Es wird gesetzlich vermutet, dass Mängel, die innerhalb von sechs Monaten nach dem Kauf auftreten, schon bei Gefahrübergang vorlagen.

Die anspruchsbegründende Pflichtverletzung des Händlers liegt allein im Sachmangel des Kaufgegenstandes. Anders als beim Ersatz wegen eines Mangels an der Sache selbst muss der Käufer hier keine angemessene Frist setzen, da es sich um eine von der Mangelhaftigkeit der Kaufsache unabhängige Rechtsgutsverletzung handelt, die der Händler durch eine zweite Andienung nicht beseitigen kann.

Damit der Verkäufer nicht fälschlicherweise in Anspruch genommen wird, muss er den Mangel allerdings auch zu vertreten haben. Dabei ist einerseits auf die Verursachung des Mangels oder andererseits auf die Kenntnis von der Mangelhaftigkeit abzustellen. Haftungsbegründend ist jeweils jedes fahrlässige oder vorsätzliche Verhalten des Verkäufers.

Was ist ein sog. weiterfressender Mangel?

Ein weiterfressender Mangel liegt vor, wenn ein Mangel an einem Produkt auf einen bisher intakten Teil desselben Produktes übergreift und dieses Teil beeinträchtigt. Grundsätzlich müsste hier die Produkthaftung des Händlers nach § 823 Abs. 1 BGB ausgeschlossen sein, da es an der Rechtsgutsverletzung fehlt, wenn der Käufer nie einen mangelfreien Gegenstand erworben hat.

Die Rechtsprechung gewährt dem Käufer jedoch trotzdem einen deliktischen Schadensersatzanspruch, wenn der weiterfressende Mangel nicht funktionell begrenzt, leicht austauschbar und im Verhältnis zum Gesamtwert der Sache geringwertig ist.

Foto(s): ©Pexels/Anastasia Shuraeva

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