Prozesserfolg gegen Clevertours: Kündigung nach Änderung wesentlicher Reiseinhalte bestätigt

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Das Amtsgericht Köln gab mit Urteil vom 09.07.2018 (Az.: 142 C 28/18) der Klägerin Recht und verurteilte den Reiseveranstalter auf Rückzahlung des rechtlichen Reisepreises bzw. auf Zahlung von Schadensersatz.

Nach Auffassung des Amtsgerichts Köln war die Klägerin berechtigt, von der bei der Beklagten gebuchten Reise, bestehend aus einer einwöchigen Kreuzfahrt und anschließendem einwöchigen Hotelaufenthalt, zurückzutreten. So stellte sich die seitens der Beklagten vorgenommene Flugzeitänderung bei der Anreise als eine unzulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung dar und war für die Klägerin unzumutbar.

Änderungen wesentlicher Reiseleistungen sind selbst bei Bestehen eines Änderungsvorbehaltes nur zulässig, wenn sie den Gesamtzuschnitt der Reise unverändert lassen, die Änderung nicht erheblich ist und die Änderung nicht wider Treu und Glauben erfolgt. Wesentlich sind dabei Reiseteilleistungen, die nicht nur eine Nebenleistung der Gesamtreise darstellen, sondern innerhalb einer Reise eine selbstständige Bedeutung haben. Wesentliche Teilleistung bei einer Flugpauschalreise ist die Flugbeförderung. Erheblich ist eine Änderung regelmäßig dann, wenn sie zu einer Änderung der Reisezeiten führt, die auch bei Bestehen eines Änderungsvorbehaltes nicht mehr hinzunehmen ist.

Dies ist bei einer Flugverlegung von bis zu 8 Stunden der Fall oder aber, wenn die Verlegung zu einer Beeinträchtigung der Nachtruhe führt. Auch liegt eine Änderung wider Treu und Glauben vor, wenn die Änderung auf Umständen beruht, die bereits vor Vertragsschluss vorlagen und dem Reiseveranstalter bei Vertragsschluss bekannt waren oder aber für ihn bei ordnungsgemäßer Prüfung der Durchführbarkeit der Reiseplanung vorhersehbar gewesen sind.

Die Änderungen der Flugzeiten im streitgegenständlichen Fall war für die Klägerin aus mehreren Gründen unzumutbar. So ist mit der Änderung der Flugzeit von 16:10 Uhr auf 08:30 Uhr eine wesentliche Reiseleistung betroffen. Die Änderung ist auch erheblich gewesen. Zwar lag die Änderung der Flugzeit noch unter 8 Stunden, allerdings wurde durch den Abflug um 08:30 Uhr eine frühere Anreise nach Frankfurt erforderlich, sodass der Reisende seine Anreise während der Zeit der Nachtruhe hätte antreten müssen. Auch ohne Zuganreise ist eine Ankunft am Flughafen 2 Stunden vor Abflug einzuplanen. Die Beklagte weist sogar auf eine Zeit von 3 Stunden hin. Da über Rail/Fly auch die Zugreise als Bestandteil der Gesamtreise anzusehen ist, ist der Zeitraum der Abreise vom Wohnort maßgeblich. Um 05:30 Uhr hätte die Klägerin bereits am Flughafen in Frankfurt sein müssen. Was bei ihrem Wohnort Hannover und einer geschätzten Dauer der Zugfahrt von mindestens 2,5 Stunden eine Abfahrt in Hannover um ca. 03:00 Uhr bedeutet hätte. Unabhängig davon, ob es überhaupt eine Zugverbindung zu dieser Zeit gab, lag die notwendige Bahnanreise in der Nacht, was die Verlegung erheblich gemacht hat. Dies gilt erst recht, wenn eine Anreise bereits am Vorabend erfolgt wäre.

Der Zumutbarkeit der Änderung steht darüber hinaus entgegen, dass der Beklagten unstreitig die Transferzeiten zwischen dem Flughafen Venedig und dem Hafen bekannt waren und sie bereits bei der eigentlichen Kalkulation der Reisezeiten in der Lage gewesen wäre, die Reise anderweitig zu planen.

Die Klägerin war daher zum Rücktritt berechtigt, weshalb sie im Rahmen der Rückabwicklung auch Anspruch auf Rückzahlung des gesamten Reisepreises und damit der noch offenen Restsumme hatte.

Soweit eine Übernachtung auf der Rückreise storniert worden ist, sind diese Stornierungskosten nach § 651f BGB ebenfalls erstattungsfähig gewesen. Die zum Rücktritt berechtigende erhebliche Änderung der Flugzeit stellt sich als Reisemangel dar. Die Stornierung der Übernachtung am Ende der Reise stellt daher einen ersatzfähigen Mangelfolgeschaden dar. Soweit der Reisende im Zusammenhang mit der Buchung einer Reise weitere Aufwendungen hatte, die aufgrund eines Reisemangels nutzlos werden, unterfallen sie dem Schadensersatzanspruch gemäß § 651f BGB. So handelt es sich auch hier um einen adäquat kausalen Zusammenhang zu der Buchung der Reise. Aus Sicht des Veranstalters war der Anfall solcher Kosten auch voraussehbar. So sollte der Rückflug Frankfurt am Abend des 08.10.2017 um 20:45 Uhr erreichen. Unter Berücksichtigung einzukalkulierender Verzögerungen war mit Ankunft am Bahnhof zur Weiterfahrt nach Hannover um 22:00 Uhr und damit eine Ankunft in Hannover nach 00:00 Uhr zu rechnen. Die Buchung einer Zwischenübernachtung erwies sich daher als voraussehbare Entscheidung. Mit der rechtzeitigen Stornierung ist die Klägerin auch ihrer Schadensminderungspflicht nachgekommen. Die Stornokosten sind seitens des Reiseveranstalters zu tragen.

Wir freuen uns, dass wir unserer Mandantin zu ihrem Recht verhelfen konnten.

Haben Sie Fragen zu Ihrer Reise? Gerne beraten wir Sie und unterstützen Sie bei Ihren Ansprüchen gegenüber Ihrem Reiseveranstalter.

-Schwede-

Rechtsanwalt


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