Marken: neues Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren

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Zum 1. Mai 2020 erweitern sich die Möglichkeiten beim Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren wegen Art. 5 Abs. 3 Markenrechtsmodernisierungsgesetzes (MaMoG). Dieser enthält Neuerungen zu den §§ 53–55 Markengesetz (MarkenG) und damit das Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren. Der Grund für die Änderung des Markengesetzes liegt in der EU-Markenrechtsrichtlinie 2015/2436. Dort ist in Art. 45 Abs. 1 bestimmt, dass neben der Einlegung von Rechtsmitteln auch ein effizientes und zügiges Verwaltungsverfahren für die Nichtigkeits- und Verfallserklärung möglich sein muss. Dies war im deutschen Recht vorher nicht der Fall. Wir erklären, was Sie über die Änderungen wissen sollten.

Was hat sich beimVerfalls- und Nichtigkeitsverfahren geändert?

Bisher konnte nach § 53 MarkenG eine Marke wegen Verfalls nur durch Klage nach § 55 MarkenG gelöscht werden. Ab dem 1. Mai kann alternativ auch ein Antrag beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) gestellt werden. Dieser muss schriftlich erfolgen und begründet werden.

Wie läuft dasVerfalls- und Nichtigkeitsverfahren ab?

Rechtsanwalt Guido Kluck, L.L.M., erklärt: „Wenn ein Antrag auf Verfall oder Nichtigkeit einer Marke gestellt und 100 Euro für den Antrag gezahlt wurden, informiert das DPMA den Inhaber der Inhaber der Marke darüber und fordert ihn zu einer Stellungnahme auf. Innerhalb von zwei Monaten kann dieser Widerspruch einlegen, sonst wird die Marke gelöscht.

Sofern ein Widerspruch eingelegt wird, erfährt der Antragsteller durch das DPMA davon und muss innerhalb eines Monats die Gebühr zur Weiterverfolgung des Verfallsverfahrens nach dem Patentkostengesetz in Höhe von 300 Euro zahlen, ansonsten wird das Verfahren geschlossen.“

Wofür gibt es das Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren?

Das Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren ermöglicht es, eine eingetragene Marke wegen Verfall oder Nichtigkeit löschen zu lassen. Ein Verfall ist gegeben, wenn die Marke 5 Jahre lang nicht benutzt wurde, Nichtigkeit hingegen, wenn die Marke wegen absoluter Schutzhindernisse gar nicht hätte eingetragen werden dürfen.

Fazit

„Die Änderungen des Markengesetzes und damit der Löschung von Marken wegen Nichtigkeit bzw. Verfalls sind zu begrüßen. Sie dienen der Harmonisierung des Markenrechts in der EU und bieten einen einfacheren Weg zur Löschung als die Klage“, erklärt Rechtsanwalt Guido Kluck.

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Den vollständigen Artikel finden Sie unter: https://www.legalsmart.de/blog/marken-verfalls-und-nichtigkeitsverfahren/ 


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