Markengesetz: Abmahnung d. Kanzlei Grünecker wg. Marke Harley-Davidson (USA LLC) Aufkleber+Schmuck

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Die Firma Harley-Davidson (H-D U.S.A. LLC.) spricht aktuell, vertreten durch die Kanzlei Grünecker, markenrechtliche Abmahnungen aus. 

Wenn auch Sie betroffen sind, lesen Sie hier, wie Sie reagieren sollten. 

 

Der Sachverhalt

Die Harley-Davidson U.S.A. ist Inhaberin diverser Wort/Bildmarken im Bereich Motorräder aber auch für die (Merchandise-) Kategorie wie für Sticker/Aufkleber oder auch Schmuck (= Nizza Klasse 14).

Von der Abmahnung betroffen sind Onlinehändler, insb. auf eBay. In dem uns vorliegenden Fall wurde dem Händler vorgeworfen Schmuck mit dem Harley-Davidson Logo angeboten und entsprechend beworben zu haben. Ein anderer Fall betraf das Angebot von Aufklebern. Dabei habe es sich nicht um Originalware gehandelt und der Händler habe auch keine entsprechende Lizenz. 

 

Zunächst wird Auskunft zur Vorbereitung eines weiteren Schadensersatzanspruchs verlangt.

Darüber hinaus wird die Abgabe einer vorformulierten, strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert, welche für jeden zukünftigen Verstoß gegen die Erklärung die Zahlung einer Vertragsstrafe an die Firma vorsieht. 

Doch damit nicht genug; es wird die Erstattung von den Testkaufkosten und Anwaltsgebühren aus einem Streitwert i. H. v 500.000,- (!) Euro, mithin 5.384,32 Euro verlangt.

Zudem wird Anerkenntnis/Ersatz eines noch nicht weiter bezifferten Schadensersatzes gefordert.

 

Unser Rat

Markenrechtliche Abmahnungen sind grundsätzlich sehr ernst zu nehmen. 

Unterzeichnen Sie keinesfalls die mitgeschickte Unterlassungserklärung ungeprüft, da diese Erklärung einem abstrakten Schuldanerkenntnis gleichkommt und in vielen Fällen deutlich zu weit gefasst ist. Hier ist zudem zu prüfen, ob – sollte sich der Vorwurf bewahrheiten – eine modifizierte Erklärung abgegeben werden kann.  

Auch sollte die Auskunft nicht vorschnell erteilt werden, da diese Grundlage einer weiteren Schadensersatzforderung bildet. Hier sollte juristisch geprüft werden, wie strategisch weiter vorzugehen ist. 

 Zudem bestehen oftmals gute Chancen die geltend gemachten Gebühren zu reduzieren, da in dem vorliegenden Fall unseres Erachtens der Streitwert zu hoch bemessen sein dürfte.

 

Hier kann bares Geld gespart werden!

 

Wir helfen Ihnen!

 Gerne nehmen wir eine kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung Ihrer Abmahnung vor.

 

Als direkter Ansprechpartner stehe ich Ihnen dafür jederzeit bundesweit gern zur Verfügung.

 

Wenden Sie sich hierzu gerne an unsere spezielle Sofort-Hilfe-Adresse: 


kontakt@e-commerce-kanzlei.de

Sie erreichen uns gerne auch telefonisch: 0221. 9 758 758 0

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage: 

www.e-commerce-kanzlei.de

 

Ihr Sebastian Günnewig 

Rechtsanwalt und Datenschutzbeauftragter (TÜV)



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