Maskenpflicht im Betrieb?

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Maskenpflicht im Betrieb?

1. Anordnung von Maskenpflicht grundsätzlich möglich

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 26.04.2022 entschieden, dass ein Arbeitgeber grundsätzlich die Möglichkeit hat, eine Maskenpflicht im Betrieb anzuordnen. Der Kläger weigerte sich, der von der Beklagten angeordneten Maskenpflicht im Betrieb nachzukommen. Er klagte auf Vergütung für den Zeitraum, in dem er von der Beklagten deshalb nicht mehr eingesetzt wurde.

Die Klage wurde vom Arbeitsgericht Neuruppin abgewiesen, die hiergegen eingelegte Berufung hat das LAG Berlin-Brandenburg nicht für begründet erachtet.

Die Weisung der Beklagten an ihre Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, in bestimmten Situationen und bestimmten Räumlichkeiten eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, ist vom Direktionsrecht nach § 106 GewO gedeckt. Diese Anordnung erweise sich auch als verhältnismäßig, weil die Maskenpflicht auf eng umschriebene Bereiche begrenzt gewesen sei, in denen der Mindestabstand von 1,5 - 2 m nicht habe gewahrt werden können.

Dass der Kläger aus medizinischen Gründen keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen könne, habe er nicht hinreichend nachgewiesen. Die von ihm vorgelegten Atteste seien nicht aussagekräftig.


2. Kündigung wegen Weigerung zum Tragen einer FFP2-Maske

Die ausdrückliche und endgültige Verweigerung der arbeitgeberseitigen Anordnung zum Tragen einer FFP2-Maske nachzukommen kann unter Beachtung der Umstände des Einzelfalls einen wichtigen Grund für den Ausspruch einer fristlosen Kündigung darstellen, auch wenn eine OP-Maske durchgehend getragen wird (ArbG Krefeld, Urteil vom 13.01.2022). Die Klägerin wehrte sich mit Kündigungsschutzklage gegen eine fristlosen, hilfsweise ordentlichen, arbeitgeberseitigen Kündigung. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen:


Durch die vorsätzliche, grundsätzliche und dauerhafte Weigerung des Tragens einer FFP2-Maske hat die Klägerin ihre arbeitsvertraglichen (Neben-)Pflichten schwerwiegend verletzt. Der Beklagte hat nach Abwägung dieser Umstände des Einzelfalls in den Grenzen seines billigen Ermessens gehandelt, insbesondere unter Beachtung der gegenseitigen Interessen das Verhältnismäßigkeitsprinzip gewahrt. Einer Abmahnung habe es nicht bedurft, da eine Verhaltensänderung der Klägerin nicht zu erwarten war. Vielmehr hatte die Klägerin vor Ausspruch der Kündigung ausdrücklich - auch schriftlich - erklärt, sich in keinem Fall an die arbeitgeberseitige Vorgabe zu halten und eine FFP2-Maske zu tragen.


3. Mitbestimmung des Betriebsrates bei Anordnung Maskenpflicht

Soweit ersichtlich, bestand in beiden Fällen kein Betriebsrat. Wenn keine gesetzliche Grundlage vorliegt, die das Tragen einer (FFP2-)Maske vorschreibt, besteht ein Mitbestimmungsrecht eines Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 und 7 BetrVG. Eine entsprechende Anordnung des Arbeitgebers wäre nur mit Zustimmung eines Betriebsrates möglich gewesen. Es stellt sich die Frage, wie die Entscheidungen ausgefallen wären, wenn eine Anordnung ohne Zustimmung erteilt worden wäre. Jedenfalls im Falle einer Zustimmung des Betriebsrates ist davon auszugehen, dass es auch in Zukunft zu ähnlichen gerichtlichen Entscheidungen kommen wird, wobei es in jedem Einzelfall einer Abwägung der gegenseitigen Interessen bedarf.

Foto(s): pixabay

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