Massenentlassungen bei Tesla

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Bei Tesla bahnt sich eine Kündigungswelle an. Einer Ankündigung von Elon Musk nach, soll eine Entlassung von mehr als 10 % der Belegschaft erfolgen. 

Insbesondere soll es den Standort Grünheide mit derzeit 12.000 Mitarbeitenden treffen.

Aktuell: Das Unternehmen hat Stellung genommen und die Zahl im Nachgang relativiert. Es bleibt abzuwarten, welche Dimension die Entlassungswelle tatsächlich erreicht.

Arbeitsrechtliche Überprüfung und Betriebsratseinbindung:

Bei einem Stellenabbau dieser Größenordnung spielen arbeitsrechtliche Überlegungen eine entscheidende Rolle. In der Regel würde der Betriebsrat die Möglichkeit haben, über einen Interessenausgleich und Sozialplan zu verhandeln, um den Stellenabbau zu verzögern und die Bedingungen für die MitarbeiterInnen zu gestalten. Jedoch greift möglicherweise das sogenannte „Gründerprivileg“, das in den ersten vier Jahren nach Unternehmensgründung die Erzwingbarkeit eines Sozialplans ausschließt. Für Tesla könnte dies bedeuten, dass bestimmte Schutzmechanismen für die Arbeitnehmende nicht anwendbar sind.

In jedem Fall handelt es sich um eine Massenentlassung, sodass der Betriebsrat hier involviert wird.

Rechte der ArbeitnehmerInnen

Die Ankündigung bedeutet keineswegs, dass die ArbeitnehmerInnen schutzlos gestellt sind. Auch hier ist das Kündigungsschutzgesetz grundsätzlich anwendbar und wird auf viele ArbeitnehmerInnen zutreffen. Das bedeutet, dass Tesla bei jeder einzelnen Kündigung prüfen muss, ob diese sozial gerechtfertigt ist.

Abfindungen und Aufhebungsverträge:

Nicht alle entlassenen Mitarbeitende werden Abfindungen erhalten; solche Leistungen sind oft denjenigen vorbehalten, die rechtlich gegen ihre Kündigungen vorgehen. Tesla könnte Aufhebungsverträge anbieten, die möglicherweise nicht besonders vorteilhaft für die Mitarbeitende sind. Betroffene sollten daher ihre Rechte genau kennen und gegebenenfalls rechtlich vorgehen.

Kennen Sie Ihre Rechte

Angesichts dieser komplexen und herausfordernden Situation ist es essenziell, über die eigenen Rechte informiert zu sein.

Sollten Sie hier Beratung und Unterstützung wünschen, stehe ich Ihnen gerne zur Seite.

Berücksichtigen Sie hierbei die geltenden Fristen: Für eine Kündigungsschutzklage haben Sie drei Wochen ab Zugang der Kündigung Zeit.

 



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