Wegen angeblichem Fehlverhalten gekündigt? Die verhaltensbedingte Kündigung

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Was ist die verhaltensbedingte Kündigung?


Auf der Arbeit begegnen uns täglich unterschiedliche Herausforderungen und Dynamiken, die sich schnell entwickeln können. Diese können zu Spannungen und Konflikten zwischen MitarbeiterInnen oder zwischen Vorgesetzten und ArbeitnehmerInnen führen. Plötzlich werden Ihnen Vorwürfe gemacht und nur wenige Tage später wird Ihnen die Kündigung präsentiert. 

Doch geht das wirklich so schnell? Was genau verbirgt sich hinter einer verhaltensbedingten Kündigung und unter welchen Umständen ist sie gerechtfertigt?

Vorab sei gesagt: Wenn Sie dem Kündigungsschutzgesetz unterliegen, kann Ihr/e ArbeitgeberIn Sie nicht einfach ohne Grund entlassen.   Dieses Gesetz findet Anwendung, wenn in Ihrem Betrieb mehr als zehn MitarbeiterInnen beschäftigt sind.

Die Gründe, die eine Kündigung rechtfertigen, sind im Kündigungsschutzgesetz festgelegt. Dazu gehört auch die verhaltensbedingte Kündigung. Hierbei muss der Kündigungsgrund im Verhalten der ArbeitnehmerInnen liegen. Diese haben einen derart schwerwiegenden Pflichtverstoß begangen, dass es für die ArbeitgeberInnen unzumutbar ist, das Arbeitsverhältnis fortzuführen. Es findet eine Abwägung der Interessen statt. Der Pflichtverstoß muss rechtswidrig und schuldhaft begangen worden sein


Zusammenfassend können folgende Kriterien für eine verhaltensbedingte Kündigung festgehalten werden:

Schuldhafter Pflichtverstoß

Interessenabwägung

Verhältnismäßigkeit


Beispiele für einen solchen Pflichtverstoß sind 

Arbeitsverweigerung

Diebstahl

Unentschuldigtes Fehlen


Ist eine Abmahnung erforderlich?


In der Regel muss Ihre/Arbeitnehmer/in zunächst eine Abmahnung aussprechen, bevor zur Kündigung gegriffen wird.  Hier soll die Gelegenheit erteilt werden, über die Pflichtverletzung zu reflektieren und diese in Zukunft zu vermeiden.


Handelt es sich allerdings um einen so gravierenden Pflichtverstoß, dass eine Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann, kann eine verhaltensbedingte Kündigung auch schon mal ohne vorige Abmahnung wirksam sein.


Wenn Ihnen eine Kündigung zugegangen ist und Ihnen ein Pflichtverstoß vorgeworfen wird, ist es ratsam, die Wirksamkeit der Kündigung überprüfen zu lassen. Gegen eine Kündigung sind Sie nicht schutzlos. Falls das Gespräch mit Ihrem/r Arbeitgeber/in keine Lösung verspricht, steht Ihnen der Weg einer Kündigungsschutzklage offen. Es ist jedoch wichtig, schnell zu reagieren, da die Frist für eine solche Klage drei Wochen nach Zustellung der Kündigung beträgt. 


Haben Sie eine Kündigung erhalten oder erwarten Sie eine solche? Lassen Sie sich gerne von uns beraten und Ihnen Ihre Möglichkeiten aufzeigen.







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