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„Max Steel“: Waldorf-Frommer-Abmahnung – so reagieren Sie richtig!

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Rechtsanwälte der Kanzlei Waldorf Frommer mahnen im Auftrag der Universum Film GmbH die Verbreitung von Filmen in Internettauschbörsen ab. Konkret liegt uns eine Abmahnung wegen der Verbreitung des Filmes „Max Steel“ vor.

„Max Steel“ ist ein Film aus dem Jahr 2016

In den Hauptrollen zu sehen sind unter anderem Ben Winchell, Ana Villafane, Andy Garcia, Maria Bello und Josh Brener.

Der Film dreht sich um Max McGrath, einen Teenager, welcher plötzlich unerklärliche Energieschübe erlebt und unkontrollierbare Macht in seinem Körper wahrnimmt. Diese Macht ist so stark, dass Max beinahe stirbt, wäre Steel nicht gewesen, eine andere Art der Lebensform. Zusammen werden sie zu dem Superhelden Max Steel und ab da an ist nichts mehr so, wie es vorher war.

Der Vorwurf

Sie haben als Inhaber des Internetanschlusses die Abmahnung erhalten, weil Ihnen vorgeworfen wird, den in Rede stehenden Film zum Download über Internettauschbörsen bereitgestellt zu haben.

Haben Sie eine Abmahnung erhalten, werden Sie in dem Abmahnschreiben stets aufgefordert,

  • eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben
  • die angebotene Datei umgehend zu löschen
  • eine Gesamtsumme von EUR 915,00 zu zahlen, welche sich aufteilt in die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von EUR 700,00 sowie Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von EUR 215,00.

Die Abmahnung nach § 97a UrhG (Urheberrechtsgesetz) erfolgt im Auftrag des Verletzten, also des Inhabers des Urheberrechts an der streitgegenständlichen Datei, um dem Adressaten der Abmahnung, also dem vermeintlichen Verletzer des Urheberrechts, vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens die Gelegenheit zu geben, den Streit außergerichtlich beizulegen.

Doch Vorsicht!

Nicht in jedem Fall ist der Abgemahnte verpflichtet, die Erklärung abzugeben und zu zahlen.

Empfänger der Abmahnung ist in aller Regel der Inhaber des Internetanschlusses, über welchen der oben genannte Vorwurf begangen worden sein soll.

Jedoch ist der Inhaber des Anschlusses häufig nicht für die Rechtsverletzung verantwortlich, da oftmals Familienangehörige, Mitbewohner oder Freunde als Verantwortliche in Betracht zu ziehen sind. Der Anschlussinhaber selbst hat vielfach keine Kenntnis von der Rechtsverletzung oder von dem tatsächlichen Täter derselben.

Wird eine Unterlassungserklärung abgegeben, kann die Abmahnkanzlei Aufwendungsersatz und gegebenenfalls auch Schadensersatz von dem Adressaten der Abmahnung verlangen.

Ist dieser jedoch nicht Täter der Rechtsverletzung und hat er auch sonst die Tat nicht gefördert, schuldet er weder die Abgabe einer Unterlassungserklärung noch die Zahlung der geforderten Beträge.

Sekundäre Darlegungslast

Sind Sie nicht der Täter, trifft Sie aber noch die sogenannte sekundäre Darlegungslast, welcher Sie dann nachkommen, wenn Sie darlegen, wieso Sie die Rechtsverletzung nicht selbst begangen haben. Gelingt dieser Beweis, haften Sie nicht als Täter.

Die Gerichte beurteilen die Anforderungen zur Erfüllung der sekundären Beweislast jedoch unterschiedlich. Für das eine Gericht ist es ausreichend, wenn Sie vortragen, dass zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen Zugriff auf den Internetanschluss hatten, ein anderes Gericht fordert wiederum, dass Sie darlegen, welche Person konkret zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung den Anschluss benutzte.

Haben auch Sie ein Abmahnschreiben erhalten, sollten Sie die folgenden Punkte unbedingt beachten

  • Geraten Sie nicht in Panik.
  • Wenden Sie sich nicht an die Abmahnkanzlei zur Klärung der Angelegenheit; eine einmal erfolgte Aussage lässt sich nicht mehr rückgängig machen.
  • Nehmen Sie die Abmahnung aber unbedingt ernst, ansonsten riskieren Sie ein kostenintensiveres Gerichtsverfahren.
  • Unterzeichnen Sie die Unterlassungserklärung nicht, ansonsten wird dies als Schuldeingeständnis aufgefasst.
  • Wenden Sie sich sofort nach Erhalt der Abmahnung an einen auf Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt und lassen Sie sich beraten. Wir klären Sie über die Einzelheiten Ihres konkreten Falles auf.

Unser Rat an den Abgemahnten

Nehmen Sie die Abmahnung ernst und riskieren Sie nicht durch ein Untätigbleiben ein Gerichtsverfahren mit einem meist höheren Kostenrisiko.

Wenden Sie sich nach Erhalt der Abmahnung an uns und nutzen Sie unser kostenloses Erstgespräch.

Wir beraten Sie im Hinblick auf Ihre Verteidigungsmöglichkeiten und Risiken in Ihrem konkreten Abmahnfall und zeigen Ihnen Ihre Möglichkeiten auf.

Über die zu erwartenden Kosten werden Sie selbstverständlich aufgeklärt.

Wir bieten Ihnen folgende Vorteile

  • kompetente Beratung von einem Experten im Bereich Filesharing
  • im gesamten Bundesgebiet tätig
  • kostenfreie Ersteinschätzung am Telefon
  • Vertretung zum transparenten Pauschalbetrag, keine versteckten Kosten
  • ein Termin in unserer Kanzlei ist nicht notwendig
  • schnelle und unkomplizierte Kommunikation per Telefon

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Wenden Sie sich an uns, wir helfen Ihnen mit unserer Erfahrung aus vielzähligen Filesharing-Fällen.

Ihre Kanzlei Brehm


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