Mehrbedarf beim Kindesunterhalt richtig berechnen

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Der BGH hat in einem aktuellen Beschluss die Berechnungsmethode für die Ermittlung eines Mehrbedarfs beim Kindesunterhalt dargestellt.

Dabei weist der BGH darauf hin, dass Mehrbedarf für solchen Bedarfspositionen neben den Regelbedarf treten kann, welche ihrer Art nach nicht in den Tabellenbedarf und mithin auch nicht in die Steigerungsbeträge – bei höheren Einkünften – einkalkuliert sind. Für den sogenannten Mehrbedarf – und auch den einmaligen Sonderbedarf - haften beide Elternteile anteilig nach dem jeweiligen Einkommens- und Vermögensverhältnissen.


Dabei weist der BGH noch einmal auf seine neuere Rechtsprechung hin, wonach es auch beim Unterhalt minderjähriger Kinder auf die Lebensstellung – und damit die Einkünfte – beider Eltern ankomme, jedoch die Unterhaltsverpflichtung des Barunterhaltsschuldners auf den Betrag begrenzt ist, den dieser aufgrund seines aktuellen Einkommens zu zahlen hat.


Der Unterhaltsbedarf des minderjährigen Kindes errechnet sich demgemäß aus dem zusammengerechneten Einkommen beider Elternteile. Der sich so ergebende Betrag stellt den Bedarf des Kindes dar, wobei der barunterhaltspflichtige Elternteil diesen in Höhe seines Zahlbetrages deckt und der verbleibende Betrag durch den betreuenden Elternteil als „restlicher Barunterhalt in Form von Naturalunterhalt“ geleistet wird.


Bei der Ermittlung der Einkünfte der beiden Elternteile für die Haftungsquote des Mehrbedarfs ist demgemäß beim Einkommen des betreuenden Elternteiles der volle Barunterhaltsbedarf des Kindes nach den gemeinsamen Einkünften der Eltern abzusetzen abzüglich des hälftigen auf den Barunterhalt entfallenden Kindergeldes und abzüglich des vom anderen Elternteil geleisteten Barunterhalts. Die andere Hälfte des Kindergeldes, die der betreuende Elternteil erhält, ist nicht einkommenserhöhend zu berücksichtigen.


Beim Einkommen beider Elternteile ist jeweils der sogenannte angemessene Selbstbehalt zu berücksichtigen, aktuell demgemäß 1.400,00 €.


Schlussendlich toleriert der BGH hier als Sonderbedarf eine kieferorthopädische Behandlung in Form von Speed Brackets sowie als Mehrbedarf zusätzliche außerschulische Förderung der betroffenen Kinder.


Für die Ermittlung der Haftungsquote kommt es also auf die Einkünfte beider Elternteile an. Durch die Berücksichtigung des sogenannten restlichen Barunterhalts kann sich die Haftungsquote zu Ungunsten des barunterhaltspflichtigen Elternteils zusätzlich verschieben.


Die komplizierte Berechnung des Mehrbedarfs gehört mithin in die Hände von Fachleuten. 


Nehme Sie deshalb gerne Kontakt zu uns auf. Rechtsanwalt Misikowski und sein Team stehen unter der Rufnummer 02304.20060 oder info@kanzlei-gms.de für Ihre Fragen  zur Verfügung.



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